Skandal: Die Gesetzesänderung § 6a BJG ist ein Kniefall vor der Jagdlobby!

Treibjagd auf die letzten Hasen

Immer mehr Grundstückseigentümer wollen es nicht länger hinnehmen, dass Jäger auf ihrem Grund und Boden wild lebende Tiere und Haustiere (Hunde und Katzen) erschießen oder dass gar -zig schwer bewaffnete Waidmänner das Grundstück betreten, um dort eine Treibjagd zu veranstalten.

Am 6.6.2013 wurde das "Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, dass sechs Monate später, am 6.12.2013, in Kraft getreten ist. Grund für die Gesetzesänderung: Das deutsche Jagdgesetz verstößt laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.6.2012 gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Es ist nicht mit dem in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Schutz des Eigentums zu vereinbaren, wenn Grundstücksbesitzer gegen ihren Willen und zwangsweise Mitglied in Jagdgenossenschaften sind und damit die Jagd auf ihrem Eigentum dulden müssen - auch wenn sie das Töten von Tieren nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können.

Schon beim ersten Gesetzesentwurf aus dem Aigner-Ministerium war klar: Man muss gar nicht mal zwischen den Zeilen lesen, um festzustellen, dass die Gesetzesänderung die Handschrift der jagenden Lobby trägt - und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ganz massiv torpediert.

Lesen Sie das Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht am 6.6.2013

Lesen Sie den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz BMVL vom 19.12.2012

Skandal Nr. 1:

Ein Grundstückseigentümer, der die Jagd ablehnt, kann das Ruhen der Jagd aus Gewissensgründen zwar beantragen - aber das heißt noch lange nicht, dass seinem Antrag auch tatsächlich stattgeben wird!
Zunächst einmal muss der Grundstückseigentümer "seine ethischen Motive glaubhaft machen". Aber das reicht noch lange nicht aus: die Jäger und die Nachbarn dürfen mitreden: "Die Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie Träger öffentlicher Belange vorauszugehen", heißt es im geänderten § 6a (1) Bundesjagdgesetz.

Dieses aufwändige Procedere soll die Grundeigentümer ganz klar davor abschrecken, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Aber es geht noch weiter:

In § 6a (1) Bundesjagdgesetz wurde festgelegt: "Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange
1. der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
2. des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
3. des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4. des Schutzes vor Tierseuchen oder
5. der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet."

Im Klartext: Jagdgenossenschaft oder der Jagdpächter können beispielsweise behaupten, dass durch das Ruhen der Jagd auf dem Grundstück ethischen Jagdgegners Wildseuchen drohen könnten und schon muss der Tierfreund weiter hinnehmen, dass Hobbyjäger auf seinem Eigentum Hochstände errichten und Tiere abknallen sogar die eigene Katze oder den Hund, falls sie angeblich beim "Wildern" erwischt werden.

Dies stellt eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar.

Skandal Nr. 2:

Ein Grundstücksbesitzer, der die Jagd - und besonders tierschutzwidrige Treibjagden - ablehnt, muss diese Treibjagden auf seinem Grund und Boden weiter dulden!
Ausdrücklich wurde in den Erläuterungen des BMVL festgelegt, dass das Grundstück eines ethischen Jagdgegners nicht befriedet wird, "wenn die Befriedung die Durchführung einer Bewegungsjagd im betroffenen Jagdbezirk unzumutbar erschweren würde."
Oder die Jagdbehörde gibt dem Antrag auf Befriedung des Grundstücks aus Gewissensgründen statt, lässt aber ausgerechnet für Treibjagden Ausnahmen zu.

Auch dies stellt eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar.

Skandal Nr. 3:

Der Grundstückseigentümer, der die Jagd ablehnt, muss laut der neuen Gesetzesänderung mit dem Ruhen der Jagd auf seinem Grund und Boden warten, bis der Jagdpachtvertrag abgelaufen ist was mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte (!) dauern kann:
"Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen." Sollte dies "im Einzelfall eine ungerechtfertigte Härte darstellen", kann das Grundstück auch vorzeitig befriedet werden - allerdings kann die Jagdgenossenschaft vom ethischen Jagdgegner "den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch vorzeitige Befriedung entgeht".

Stellen Sie sich das einmal vor: Weil Jäger auf dem Grundstück, das Ihnen gehört, keine Tiere mehr tot schießen dürfen, müssen Sie die Waidmänner für entgangene Jagdfreuden und entgangene Beute entschädigen!

Dies stellt eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar.

Skandal Nr. 4:

Selbst wenn der ethische Jagdgegner diese Hürden endlich überwunden hat - die Jagdbehörde hat nach Anhörung von Jagdgenossenschaft, Jagdpächter, angrenzendem Grundeigentümer und Jagdbeirat dem Antrag zugestimmt und der Jagdpachtvertrag ist nach einigen Jahren endlich ausgelaufen - heißt das immer noch nicht, dass auf dem Grundstück tatsächlich nicht mehr gejagt werden darf!
§ 6a (5) des Gesetzes soll ein behördliches Einschreiten auch bei Grundflächen, die aus ethischen Gründen befriedet worden sind, ermöglichen:
"Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen."

Im Klartext: Falls die Jäger behaupten, dass angeblich zu viele Wildtiere auf der befriedeten Fläche Zuflucht suchen oder angeblich Wildseuchen drohen (es reicht ja völlig aus, wenn eine angebliche Schweinepestgefahr an die Wand gemalt wird angeblich deshalb, weil die Schweinepest aus der Massentierhaltung stammt) oder angeblich der Verkehr gefährdet ist, ordnet die Jagdbehörde die Jagd auf dem Grundstück des ethischen Jagdgegners einfach an gegen dessen Willen und unter schwerster Verletzung seines Eigentums und seines Gewissens!

Dies stellt eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar.

Skandal Nr. 5:

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz BMVL hat sich noch eine weitere skandalöse Erschwernis einfallen lassen, die dem Grundstücksbesitzer richtig teuer kommen kann: Der ethische Jagdgegner muss "anteilig" den "Wildschaden" bei den Nachbarn zahlen!
In § 6a (6, 7) Bundesjagdgesetz wurde festgelegt:
(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.
(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden."

Im Klartext: Wenn der ethische Jagdgegner auf seinem Grundstück Bio-Gemüse, Getreide oder Wein anbaut und kein Problem damit hat, dass mal ein Hase an seinem Bio-Gemüse knabbert oder Wildschweine von den Weintrauben naschen oder mal in einer Wiese nach Engerlingen wühlen, muss er den "Wildschaden" bei seinen Nachbarn anteilig zahlen! Wenn also beispielsweise beim Nachbarbauern, der vielleicht sogar selbst Jäger ist, Wildschweine im Feld wühlen, wird er sagen, der ethische Jagdgegner sei Schuld daran, weil er den Wildtieren Rückzugsgebiete schafft.
Der Nachbar hatte natürlich auch schon vor der Befriedung des Grundstücks "Wildschaden", zumal gerade auch die Jagd Wildschaden provoziert.

Unmissverständlich erklärte der renommierte Zoologe Prof. Dr. Josef Reichholf in der BR-Sendung "Unser Land" vom 16.11.2012, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei längst überfällig: "Für das Wild ist das Urteil gut, weil es da und dort Ruhezonen schafft, die das Wild bei uns dringend braucht." Die Wildtiere würden ihre übermäßige Scheu verlieren, so dass Naturfreunde die Tiere wieder zu Gesicht bekämen.
Außerdem könnten Ruhezonen die gefürchteten Wildschäden vermindern:"Weniger Jagddruck, mehr Ruhezone, bedeutet für das Wild weniger Energieausgabe. Also muss es weniger Nahrung zu sich nehmen, weil es weniger herumwandern muss. Was es frisst, entnimmt es verstärkt der Ruhezone. Dadurch werden die angrenzenden Flächen eher entlastet als durch das Wild belastet."
Doch gerade wenn es um die Jagd geht, zählt das Jägerlatein mehr als wissenschaftliche Argumente.

So liest sich die BMVL-Begründung des Skandals, dass der ethische Jagdgegner den "Wildschaden" bei den Nachbarn zahlen muss, wie PR des Deutschen Jagdschutzverbands:
"Auf den befriedeten Flächen kann und darf Jagd nicht mehr regulierend und schadensmindernd eingreifen. Dadurch steigt bei bestimmten Wildarten (insbes. Schalenwild) das Risiko von Wildschäden auch auf Flächen der Grundstücksnachbarn, die eine Regulierung durch Jagd grundsätzlich befürworten. Diese können jedoch Wild aus dem befriedeten Bezirk, das bei ihnen Schäden verursacht, nicht nachhaltig bejagen, wenn sich das Wild der Bejagung durch Rückzug in den befriedeten Bezirk entziehen kann. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, den Eigentümer des befriedeten Bezirks anteilig an der Haftung für Wildschäden zu beteiligen."

In Wirklichkeit gibt es überhaupt keine systematische Erfassung von Wildschäden in der Landwirtschaft! Wildschäden werden von staatlichen Behörden überhaupt nicht erfasst sondern in der Praxis "gütlich" zwischen Jägern und Bauern geregelt.
Doch wie soll denn der Grundstücksbesitzer, auf dessen Eigentum die Jagd ruht, es widerlegen, wenn ihm möglicherweise nicht freundlich gesonnene Nachbarn und Jäger einen hohen Wildschaden unterjubeln wollen?

Skandal Nr. 6:

Wenn Jäger auf angrenzenden Grundstücken Tiere angeschossen haben, dürfen sie diese mit Hundemeute auch auf das befriedete Grundstück des Jagdgegners verfolgen und dort "zur Strecke" bringen.
In § 6a (8) Bundesjagdgesetz wurde festgelegt:

"Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend anzuwenden."

Im Klartext: Der Tierfreund darf, wenn er auf seinem eigenen Grundstück beispielsweise ein angeschossenes Reh findet, dieses nicht zum Tierarzt bringen damit würde er sich dem Straftatbestand der "Wilderei" schuldig machen. Statt dessen muss er zusehen, wie das verletzte Reh von Jagdhunden zerfleischt wird oder wie ein Jäger dem schreienden Tier mit dem Messer die Kehle aufschlitzt...

Auch dies stellt eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar.

Skandal Nr. 7:

Falls ein Jäger "aus Versehen" auf dem befriedeten Grundstück des ethischen Jagdgegners jagt, ist dies natürlich keine Wilderei - dafür wird sogar extra das Strafgesetz geändert. Jagdhunde dürfen sowieso überall Tiere verfolgen, anfallen und zerfleischen.

In Artikel 2 "Änderung des Strafgesetzbuchs" liest sich das so: "Dem § 292 des Strafgesetzbuchs ... wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen."

Was sich wirklich hinter der Änderung des Strafgesetzbuchs verbirgt, ist im Papier des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz BMVL zu lesen:
"Darüber hinaus wird die Strafvorschrift zur Jagdwilderei (§ 292 StGB) an die neu geschaffene Befriedung aus ethischen Gründen angepasst. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Betreten der aus ethischen Gründen befriedeten Grundflächen, die in der Flur nicht unbedingt als solche erkennbar sind, für die im Jagdbezirk zur Jagdausübung befugten Personen keine Strafbarkeit nach sich zieht."

Die Begründung hierfür ist ein Schlag ins Gesicht jedes Tierfreunds:
"§ 292 StGB schützt das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten an dem Wild und ist deshalb im Wesentlichen ein Vermögensdelikt. Erfolgt die Befriedung aus ethischen Gründen durch einen Grundstückseigentümer, der die Jagd grundsätzlich ablehnt, so verzichtet der Grundstückseigentümer damit auf die mit dem Eigentum am Grundstück verbundene Möglichkeit der Aneignung des Wildes und der Mehrung seines Vermögens. Die Jagd auf dem nach § 6a BJagdG-neu befriedeten Grundstück verletzt also nicht den Grundstückseigentümer in seinen Vermögensinteressen."

Im Klartext: Wenn es jedoch keine Straftat nach § 292 StGB mehr darstellt,wenn ein Jäger das befriedete Grundstück eines ethischen Jagdgegners betritt und dort Tiere tot schießt, kann dieser gegen der Grundstücksbesitzer gegen diese grobe Verletzung seines Eigentums nichts unternehmen und jeder Jäger wird sich herausreden, er habe das befriedete Grundstück "aus Versehen" betreten.

Ausdrücklich gilt dies "insbesondere bei der Ausübung der Bewegungsjagd mit Hunden":
"Jagdhunde können befriedete Bezirke naturgemäß nicht erkennen und können, wenn sie ihrem Jagdtrieb nachgehen, auch nicht so konsequent geführt werden, dass eine Verletzung fremden Jagdrechts in einem befriedeten Bezirk mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist."

Im Klartext: Wenn ein Jagdhund bei einer Treibjagd ausbüchst und auf dem Grundstück des ethischen Jagdgegners Tiere - eventuell sogar die eigene Katze - zerfleischt, gilt dies nicht als "Wilderei" - und der Jäger macht sich nicht strafbar.

Auch dies stellt eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar.

Skandal Nr. 8:

Laut dem neuen "Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften" dürfen nur "natürliche Personen" das Ruhen der Jagd beantragen - also ausdrücklich keine Stiftungen, Tierschutzvereine oder Naturschutzverbände.
"Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen, da die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen Ausdruck einer persönliche Überzeugung und Gewissensentscheidung ist. Daher entfällt eine Befriedung bei juristischen Personen", heißt es in den Erläuterungen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz BMVL.

Im Klartext: Tier- oder Naturschutzvereine oder Stiftungen können das Ruhen der Jagd auf ihren Flächen gar nicht beantragen - auch dann nicht, wenn diese Flächen nur deshalb erworben wurde, um Schutzgebiete und Lebensraum für wild lebende Tiere zu schaffen.

Auch dies stellt eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar.

Skandal Nr. 9:

Auch Besitzer von Grundstücken, die größer sind als 75 Hektar (so genannte Eigenjagdbesitzer), können keine jagdrechtliche Befriedung beantragen:
"Eigenjagdbezirke, also Grundflächen mit einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 ha, die im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft stehen (vgl. 7 Absatz 1 Satz 1 BJagdG), sind - ausgenommen die ihnen kraft Gesetzes oder auf Grund einer behördlichen Entscheidung angegliederten Grundflächen (vgl. Absatz 10) - nicht von der Möglichkeit einer Befriedung erfasst", heißt es in den Erläuterungen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz BMVL.

Auch dies dürfte eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellen.

Dem Urteil des Europäischer Gerichtshofs wird dieser Gesetzesentwurf in keiner Weise gerecht

In seinem Urteil der Großen Kammer vom 26.6.2012 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt. Laut dem Urteil des Europäischer Gerichtshofs hätte der klagende Grundstückseigentümer nicht verpflichtet werden dürfen, die Jagd auf seinem Land zu dulden, obwohl er sie aus ethischen Gründen ablehnt.
Der Gerichtshof befand insbesondere, dass diese Verpflichtung Grundstücksbesitzern in Deutschland, die die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt.

"Der Gerichtshof bezog sich auf zwei andere Fälle, in denen er untersucht hatte, inwieweit die Verpflichtung von Grundstückseigentümern, die Jagd auf ihrem Land zu dulden, mit der Konvention vereinbar ist. In seinem Urteil der Großen Kammer im Fall Chassagnou und andere gegen Frankreich war er zu der Auffassung gelangt, dass Eigentümern kleinerer Landstücke eine unverhältnismäßige Belastung durch die Verpflichtung auferlegt wird, Dritten Jagdrechte auf ihrem Land zu übertragen, so dass diese davon in einer Weise Gebrauch machen können, die den Überzeugungen der Eigentümer zuwiderläuft." (Pressemeldung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR vom 26.6.2012)

Ilse Aigner erhält Negativpreis des NABU

Der Naturschutzbund NABU hat Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner mit dem "Dinosaurier des Jahres 2012" ausgezeichnet - auch wegen ihrer Blockade bei der Neugestaltung eines umweltverträglicheren Jagdrechts.
"Ein Paradebeispiel für das von Lobbyinteressen geleitete Politikverständnis der Ministerin sei die geplante Novellierung des Bundesjagdgesetzes", so der NABU in seiner Pressemittelung vom 27.12.2012. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hatte Ende November einen Gesetzentwurf zur Änderung des Jagdrechts verschickt, der notwendige und sinnvolle Korrekturen enthielt. Nur eine Woche später wurde der Entwurf überraschend zurückgezogen. "Dass das von Ilse Aigner geführte Bundeslandwirtschaftsministerium so unvermittelt einen aus Naturschutzsicht fortschrittlichen Gesetzentwurf zurückzieht, zeigt den Einfluss der Jagdlobby auf die Politik", so NABU-Präsident Olaf Tschimpke.

Massive Einflussnahme der Jagdverbände

Schon bevor Gesetzentwurf veröffentlicht wurde, kritisierten Tier- und Naturschutzverbände massive Einflussnahme der Jagdverbände:

Der Deutsche Tierschutzbund und der Naturschutzbund NABU kritisierten schon vor der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz BMVL die massive Beeinflussung der Politik durch die Jägerschaft.
"Wenige Tage nachdem das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMELV) einen Entwurf zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vorgelegt hatte, wurde dieser nun offenbar wieder zurückgezogen. Die Vermutung: Die Jagdlobby sperrt sich gegen Änderungen und versucht, die Debatte auszusitzen und zu blockieren. Das Ministerium lässt das offenbar geschehen.", schrieb der Deutsche Tierschutzbund in einer Pressemeldung am 7.12.2012.
Hier heißt es weiter: "Erste Anzeichen für den Jagd-Lobbyeinfluss erkannte der Deutsche Tierschutzbund schon an dem Verteiler. Der Gesetzentwurf wurde zur Kommentierung nur an ausgewählte Jagd- und wenige Naturschutzverbände, nicht aber an Tierschutzorganisationen verschickt. Nun wird der Entwurf zurückgezogen, ohne nachvollziehbare Begründung. Offenbar schreckt die Bundesregierung vor der Jagdlobby zurück, anders kann man das Verfahren kaum noch deuten", äußert sich Thomas Schröder, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes. Notwendige Anpassungen an das Jagdrecht waren auch in den vergangenen Jahren immer wieder blockiert worden."

"Bundesregierung knickt vor Jagdlobby ein", prangerte der Naturschutzbund NABU am 6.12.2012 an. "Die Bundesregierung lässt sich bei der geplanten Neugestaltung des Jagdgesetzes die Marschrichtung von rückwärtsgewandten Jägern diktieren. Besonders peinlich ist dabei, dass dies auch noch erstaunlich dilettantisch erfolgt", so NABU-Präsident Olaf Tschimpke.