Erstes Grundstück jagdfrei!
Sachsen-Anhalt: Erstes Grundstück jagdfrei!
In Sachsen-Anhalt ist das erste Grundstück mit Ablauf des Jagdjahres ab 1.4.2015 offiziell jagdfrei! Damit kam die zuständige Jagdbehörde einer anhängigen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht zuvor: Der Landkreis Harz gab dem Antrag auf Befriedung der beiden Grundstücke von Ludwig Weyhe im Landkreis Quedlinburg aus ethischen Gründen mit Bescheid vom 28.8.2014 statt. Die Kosten: 450 Euro. Ganze 12 Jahre hatte der Tier- und Naturfreund warten müssen. |
Der lange Weg durch die Instanzen
Ganze 12 Jahre musste der Tier- und Naturfreund warten, bis sein Grundstück endlich jadfrei wurde: Bereits am 11.11.2002 hatte Ludwig Weyhe bei der zuständigen unteren Jagdbehörde beantragt, seine Flächen für jagdrechtlich befriedet zu erklären.
Mit Bescheid vom 21.1.2003 sowie Widerspruchsbescheid vom 3.6.2003 lehnten die Behörden den Antrag ab.
Hiergegen erhob er am 2.7.2003 Klage.
Diese wies das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 10.11.2005 als zulässig, aber unbegründet ab. Dabei berief sich das erstinstanzliche Gericht in seinem Urteil im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14.4.2005 - 3 C 31.04). Die sich aufdrängende Frage, ob die landesjagdrechtlichen Regelungen über die Befriedigtenerklärung mit der Europäischen Menschenrechtskonventionvereinbar sind, sah das Verwaltungsgericht nicht.
Am 2.5.2006 stellte Ludwig Weyhe den Antrag auf Zulassung der Berufung. Dieser Antrag wurde vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt durch Beschluss vom 13.2.2008 abgelehnt. Dabei berief sich das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.12.2006 (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05).
Am 13.12.2006 hatte das Bundesverfassungsgericht durch Nichtannahmebeschluss entschieden, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass ein ethischer Jagdgegner dulden muss, dass bewaffnete Jäger sein Grundstück betreten und dort jagen (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05). Mit Erwerb eines Grundstückes wird der Eigentümer kraft Gesetzes Mitglied in einer Jagdgenossenschaft, die das gemeinschaftliche Jagdrevier an einen Jäger verpachtet. Ein Eigentümer kann somit die Jagd auf seinem Grundstück nicht verbieten.
Gegen den Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachen-Anhalt hat Ludwig Weyhe am 04.03.2008 Gehörsrüge nach § 152a VwGO eingelegt. Um die Frist zu wahren, legte der Grundstückseigentümer am 17.3.2008 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.
Lesen Sie die Verfassungsbeschwerde (pdf-download)
Seither war die Verfassungsbeschwerde anhänging.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.6.2012 und der darauf erfolgten Änderung des Bundesjagdgesetzes, die am 6.12.2013 mit § 6a in Kraft trat, fragte das Bundesverfassungsgericht beim zuständigen Landkreis Harz an. Die Behörde gab am 28.8.2014 dem Antrag auf Befriedung statt.