Österreich: Grundstückseigentümer klagen vor EGMR

In Österreich sind Eigentümer von Grundstücken außerhalb geschlossener Ortschaften - wie in Deutschland - automatisch Mitglieder der örtlichen Jagdgenossenschaft. Die Jagdgenossenschaft ist zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt. Immer mehr Grundeigentümer in Österreich können es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren, dass Jäger auf ihren Grundstücken Tiere tot schießen. Einige dieser Grundstücksbesitzer erhoben durch alle Instanzen Beschwerde bis zum Österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) und beriefen sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gegen die Zwangsbejagung.

Doch der Österreichische Verfassungsgerichtshof kam im Oktober 2017 zu dem Urteil, dass Grundstückseigentümer die Jagd auf ihren Flächen und die verpflichtende Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft auch gegen ihre ethische Überzeugung weiter hinnehmen müssen. (VfGH, Urteil vom 10.10.2017, E 2446/2015 ua) Daraufhin legten mehrere Grundstückseigentümer Beschwerde vor dem höchsten europäischen Gericht ein. Dort kommt nun offenbar Bewegung in die Sache.

Ganz Österreich ist abseits der Siedlungsgebiete ein Jagdrevier. So wird die Jagd auch auf privaten Wald- und Wiesengrundstücken ausgeübt - auch gegen den Willen und die ethische Überzeugung des Eigentümers.

Doch die Zwangsbejagung verstößt gegen die Menschenrechte, sofern der Grundeigentümer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2012 in einem Urteil gegen die Bundesrepublik Deutschland. Vorausgegangen waren ähnliche Urteile 1999 gegen Frankreich (Chassagnou and Others v. France, nos. 25088/94 and 2 others, 29.4.1999) und 2007 gegen Luxemburg (Schneider v. Luxemburg, No. 2113/04, 10.7.2007).

Familie Scherhaufer lehnt das Töten von Tieren ab

Familie Scherhaufer lehnt das Töten von Tieren ab

- erst recht auf dem eigenen Grund und Boden. · Bilder: Werner Scherhaufer

Tierschützer und Veganer möchte die Jagd auf seiner 1,6 Hektar großen Wald- und Wiesenfläche nicht länger hinnehmen

Familie Scherhaufer aus St. Aegidi in Oberösterreich stellte 2015 einen Antrag auf Jagdfreistellung ihres 1,6 Hektar großen Wald- und Wiesenfläche bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Schärding. Werner Scherhaufer und seine Familie lehnen das Töten von Tieren ab. »Ich bin aus ethischen Gründen Veganer, weil für mein Essen kein Tier sterben soll. Aus diesem Grund bin ich auch gegen die Jagd«, erklärt der Tierfreund. »Auf meinem Grundstück soll kein Tier von einem Jäger erschossen werden. Daher will ich, dass mein Grundstück jagdfrei gestellt wird.«

Anfang September 2016 wurde Familie Scherhaufer ein Bescheid mit der Ablehnung der Jagdfreistellung zugestellt. Dies wollten die Grundstückseigentümer nicht hinnehmen und erhoben Beschwerde durch alle innerstaatlichen Instanzen unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Nachdem auch der Österreichische Verfassungsgerichtshof die Jagdfreistellung ablehnte, brachten die Grundstückseigentümer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein.

Josef Greiner hat in seinem Wald

Josef Greiner hat in seinem Wald

an den steilen Hängen des Donautals einen wertvollen Lebensraum für Wildtiere geschaffen. Die Jagd lehnen er und seine Partnerin aus ethischen Gründen ab. · Bild: Josef Greiner

Tierfreunde fordern Jagdverbot auf ihren 3 Hektar Waldgrundstück

Auch die Tierfreunde und Vegetarier Josef Greiner und seine Partnerin Eleonore Fischer aus Engelhartszell in Oberösterreich wollen seit vielen Jahren die Jagd auf ihrem drei Hektar großen Waldgrundstück in den steilen Hängen des Donautals verbieten lassen. Die beiden lehnen die Jagd aus ethischen Gründen grundsätzlich ab.

Josef Greiner bewirtschaftet seinen Wald seit den 1980er Jahren ökologisch. »Unser Wald soll ein gesunder, standortgerechter Mischwald werden, in dem auch viele Arten wachsen dürfen, die wirtschaftlich nicht ertragreich sind; auch alte, abgestorbene Bäume - nach dem Motto: Es gibt nichts Lebendigeres als Totholz.« Viel habe er in den letzten Jahren aus den Büchern des deutschen Försters Peter Wohlleben gelernt: »Wie wichtig etwa das Bodenleben ist, das ökologische Zusammenspiel von Pilzen, Pflanzen und Tieren. Es ist schön, zu verfolgen, wie nach dem etappenweisen Schlägern eines Monokulturstreifens sich wieder die Vielfalt ausbreitet und nachwächst.«

Weiter erklärt Josef Greiner: »Das Argument, das von der Jägerschaft immer wieder gebracht wird, man müsse die Wildtiere dezimieren, damit die Pflanzen nicht angebissen werden und der natürliche Wald wieder aufkommt, hat einen Haken: Das Problem entsteht eigentlich dadurch, dass die Tiere gefüttert werden im Winter und dass dadurch ein weit höherer Bestand ist, als er sich in einem natürlichen Gleichgewicht einpendeln würde.« Außerdem würden Beutegreifer wie Füchse und Luchse von Jägern abgeschossen.

»Die Jagdfreistellung ist mir ein großes Anliegen«, so der Waldbesitzer. »Wir Menschen sollten aufhören, uns als Herren über die Natur aufzuspielen, uns als Teil von ihr empfinden und den Tieren und Pflanzen als Mitlebewesen begegnen.«

Nachdem die zuständigen Behörden den Antrag auf Jagdfreistellung abgelehnt hatten, erhoben Josef Greiner und Eleonore Fischer Beschwerde durch alle innerstaatlichen Instanzen bis zum Österreichischen Verfassungsgerichtshof. Nun ist auch ihre Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Wurden grundlegende Menschenrechte verletzt?

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte richtete spezifizierende Fragen an die Beschwerdeführer:

- Gab es eine Verletzung bei der friedlichen Nutzung des Eigentums im Sinne von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums)?

- Gab es eine Verletzung der Gewissensfreiheit der Antragsteller im Sinne von Artikel 9 (1) der Europäischen Menschenrechtskonvention (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit)?

- Sind die Österreichischen Jagdvereinigungen Vereinigungen im Sinne von Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Vereinigungsfreiheit)?


Der Anwalt der Beschwerdeführer, RA Mag. Stefan Traxler, richtete seine Antworten Ende April 2021 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Verletzung des Eigentumrechts

Die friedliche Nutzung des Eigentums sei im Sinne von Artikel 1 verletzt worden. Die Antragsteller sind Jagdgegner aus ethischen Gründen. Die Antragssteller sind überzeugt, dass sie die Jagd auf ihrem Eigentum aus Gründen des Tierschutzes nicht tolerieren können. Sie sind seit Jahren Vegetarier oder Veganer und können sogar das Töten von Tieren für ihre Ernährung nicht tolerieren , heißt es in der Antwort an das europäische Höchstgericht für Menschenrechte.
Die Einschränkung der Eigentumsrechte sei nicht im Sinne allgemeiner, öffentlicher Interessen notwendig. Die Verletzung fundamentaler Eigentumsrechte sei auch nicht verhältnismäßig.

Die Antragsteller hätten nach dem Österreichischen Jagdrecht keine Möglichkeit, die Jagd auf ihrem eigenen Land zu verhindern. Die Möglichkeit der Einzäunung der Waldgrundstücke, die das Österreichische Jagdgesetz vorsehe, um die Jagd auf dem eigenen Land auszuschließen, sei nicht nur mit hohen Kosten verbunden, sondern würde auch Wildtiere davon abhalten, sich im Sinne eines ökologischen Gleichgewichts frei zu bewegen.

Die Jagd - in Österreich hauptsächlich in Form von Hobbyjagd - sei nicht im öffentlichen Interesse, weil sie nicht geeignet oder notwendig sei, um Wildschäden zu verhindern. Wildschäden in Land- und Forstwirtschaft durch bestimmte Wildarten würden im Gegenteil oft erst durch die intensive Jagd verursacht. Namhafte Biologen und Zoologen weisen darauf hin, dass sich die Natur in unbejagten Gebieten selbst reguliere. Und: Hoher Jagddruck erzeuge Überpopulationen bei bestimmten Wildtierarten, statt sie in irgendeiner Weise zu regulieren.

Zudem sei die angeführte Regulation durch die Jagd kein Menschenrecht. Der Eingriff in die Grundrechte sei daher nicht geeignet, den beabsichtigten Zweck der Aufrechterhaltung des ökologischen Gleichgewichts als nationales wirtschaftliches Interesse zu erreichen oder zumindest zu fördern.

Insbesondere lege diese Einschränkung der Eigentumsrechte den Antragstellern eine unverhältnismäßige individuelle Belastung auf, analog zu vorangegangenen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Verletzung der Gewissensfreiheit

Auch die Gewissensfreiheit der Antragsteller sei verletzt worden im Sinne von Artikel 9 (1) der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Antragsteller seien Jagdgegner aus ethischen Gründen und überzeugt, dass sie die Jagd auf ihrem Eigentum aus Gründen des Tierschutzes nicht tolerieren können.

Dadurch entstehe für die Antragsteller ein Gewissenskonflikt: Entweder sie bleiben ihren Überzeugungen treu und treten gegen die Jagd auf ihrem Eigentum ein oder sie tolerieren die Jagd, was nicht mit ihrem Gewissen vereinbar ist, was in einer demokratischen Gesellschaft unakzeptabel und unzumutbar sei.

Verletzung der Vereinigungsfreiheit

Auch die Vereinigungsfreiheit der Antragsteller, also die Freiheit selbst zu entscheiden, ob sie einer Vereinigung (Jagdgenossenschaft) angehören wollen oder nicht, sei im Sinne von Artikel 11 (1) der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt worden.

Denn Vereinigungsfreiheit müsse notwendiger Weise heißen, dass jedes Individuum frei ist, einer Vereinigung der eigenen Wahl beizutreten, bedeute aber ebenso das Recht, nicht gezwungen zu werden, einer Vereinigung anzugehören.

Dementsprechend sei die Vereinigungsfreiheit substantiell verletzt, wenn Grundeigentümer gezwungen werden, einer Jagdvereinigung anzugehören.

Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention

Die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften verstößt laut der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

2012 stellte der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle eines deutschen Klägers in seinem Urteil der Großen Kammer (Beschwerdenummer 9300/07) eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest: Es ist nicht mit dem in der Menschenrechtskonvention garantierten Schutz des Eigentums zu vereinbaren, wenn Grundstückseigentümer gegen ihren Willen zwangsweise Mitglied in Jagdgenossenschaften sind und damit die Jagd auf ihrem Eigentum dulden müssen. Der Gerichtshof befand insbesondere, dass diese Verpflichtung Grundstückseigentümern in Deutschland, die die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt.

Damit folgte der Gerichtshof seinen Schlussfolgerungen in zwei früheren Urteilen, die das Jagdrecht in Frankreich und Luxemburg betrafen:

Im Jahr 2007 entschied die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle einer luxemburgischen Klägerin einstimmig mit 7:0 Richterstimmen erneut, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, die Hobbyjagd auf ihren Grundstücken gegen ihren Willen auszuüben.

1999 stellte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle französischer Kläger mit 16:1 Richterstimmen fest, dass es gegen die Menschenrechte verstößt, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht. In unserem Nachbarland Frankreich ist es daher möglich, dass Grundstückseigentümer an der Grundstücksgrenze Schilder aufstellen: "Privateigentum - Jagen verboten".

Hoffnung auf baldiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Die österreichischen Grundstückseigentümer hoffen nun, dass sie vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in ihren in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Eigentumsrecht und dem Menschenrecht auf Gewissensfreiheit und Vereinigungsfreiheit bestätigt werden.

Die Tierfreunde können aufgrund ihrer ethischen Überzeugung nicht länger hinnehmen, wenn ihre privaten Grundstücke für die Jagd zur Verfügung stehen müssen. Die Grundstückseigentümer sind seit vielen Jahren aus ethischen Gründen Vegetarier und Veganer und lehnen das Töten von Tieren ab. Darum können sie es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren, dass Jäger auf ihren Ländereien Tiere tot schießen.

Sie hoffen auf ein baldiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und eine entsprechende Änderung der Jagdgesetzgebung, so dass österreichische Grundeigentümer die gleiche Möglichkeit bekommen wie deutsche Grundeigentümer: ihre Grundstücke aus ethischen Gründen jagdrechtlich befrieden zu lassen.

EGMR: Zwangsbejagung verstößt gegen Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 26.06.2012 im Verfahren Herrmann gegen Bundesrepublik Deutschland eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt: Es ist nicht mit dem in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Schutz des Eigentums zu vereinbaren, wenn Grundstückseigentümer, welche die Jagd nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, zwangsweise Mitglied in Jagdgenossenschaften sind und damit die Jagd auf ihrem Eigentum dulden müssen.

Das Verfahren betraf die Beschwerde eines Grundstückseigentümers darüber, dass er die Jagd auf seinem Land dulden muss, obwohl er sie aus ethischen Gründen ablehnt. Der Gerichtshof befand insbesondere, dass diese Verpflichtung Grundstücksbesitzern in Deutschland, die die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt.

Damit folgte der Europäische Gerichtshof seinen Schlussfolgerungen in zwei früheren Urteilen, die das Jagdrecht in Frankreich (EGMR-Urteil vom 29. April 1999) und Luxemburg (EGMR-Urteil vom 10.07.2007) betrafen.

Die Deutsche Bundesregierung, der Deutsche Jagdverband und weitere beteiligte Verbände hatten vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sämtliche erdenklichen Allgemeinbelange (Pflicht zur Hege, die die Erhaltung eines artenreichen gesunden Wildbestandes, die Verhütung von durch wild lebende Tiere
verursachten Schäden, ...) vorgetragen. Das höchste europäische Gericht hat diese Belange allesamt gewürdigt und ist dennoch zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen.

Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.06.2012 wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, ihre Jagdgesetzgebung entsprechend zu ändern. Grundeigentümer, die ihr Grundstück jagdrechtlich befrieden wollen, können einen Antrag bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde (Teil des Landratsamtes oder der Stadt) stellen und sich auf eine Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen bzw. aus Gewissensgründen zu berufen.

Leider hat der Gesetzgeber das Antragsverfahren sehr aufwändig gestaltet - offenbar mit dem Ziel, Grundstücksbesitzer abzuschrecken. Daher macht es Sinn, sich vorher gut zu informieren und wenn nötig einen fachkundigen Rechtsanwalt einzuschalten.

Stellungnahmen von Experten auf die Fragen des Verfassungsgerichtshofs

Von den Anwälten der Jagdgegner wurden drei Auskunftspersonen genannt, die der Jagd kritisch gegenüber stehen:

* Dr. rer. nat. Dipl. Ing. Dipl. Ökologe Karl Heinz Loske, Ornithologe, Umweltsachverständiger und ehemaliger Jäger

* Prof. Dr. Rudolf Winkelmayer, Jagdethiker, Tierarzt und ehemaliger Jäger

* Univ.Prof. Dr. rer. nat. Josef H. Reichholf, Zoologe, Ornithologe und Evolutionsbiologe, Verfasser zahlreicher Fachbücher

Der Ökologe Dr. Karl-Heinz Loske erklärte: »Jagd bringt keinen positiven Beitrag zum Artenschutz. Er führt zu Artenverlusten.« Prof. Rudolf Winkelmayer und Dr. Karl-Heinz Loske führten eindrücklich aus, dass jagdfrei gestellte Gebiete ökologisch nur von Vorteil seien. Dazu gebe es nicht nur Erfahrungen zum Beispiel im jagdfreien Schweizerischen Nationalpark und im seit 1974 jagdfreien Kanton Genf, sondern auch in Deutschland. Dr. Loske hat in Nordrhein-Westfalen selbst mehrere jagdfrei gestellte Grundstücke, die er ökologisch betreut. Dabei zeige sich, dass die Artenvielfalt enorm zunehme und keine Waldschäden entstünden.

Prof. Dr. Josef H. Reichholf erklärte: »Das ökologische Gleichgewicht ist eine Vorstellung, welche die Jäger selbst dazu entwickeln, welche Wildarten in welchen Bestandsgrößen in ihren Revieren leben sollen. Mit einem sich ohne jagdliche
Eingriffe einstellenden, dynamischen Naturzustand (der meist mit dem Ausdruck "ökologisches Gleichgewicht" gemeint wird) hat das wenig bis nichts zu tun. Denn es liegen Nutzungsinteressen zugrunde, und nicht etwa eine sich möglichst selbst regulierende Natur.«

»Nicht einmal auf größeren unbejagten Flächen treten automatisch Probleme auf«

In seiner ausführlichen Stellungnahme führte der renommierte Zoologe und Biologe weiter aus: »Die Nichtbejagung einzelner Flächen und die Einstellung von Maßnahmen zur Wildhege auf diesen hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Auswirkungen auf die öffentlichen Interessen, zumal wenn die Flächen 'inselhaft' in der Landschaft liegen. Im Gegenteil: Öffentliche Interessen können gefördert werden durch abnehmende Scheu von Wildtieren auf diesen Flächen, was interessierten Menschen die Erlebbarkeit heimischer Tiere begünstigt. Nicht einmal auf größeren unbejagten Flächen treten automatisch Probleme auf. Das beweisen die Verhältnisse in Großstädten (Berlin gilt als 'Hauptstadt der Wildschweine', aber auch als 'Hauptstadt der Nachtigallen') ganz allgemein, in denen z. B. Füchse ganz normal am Tag aktiv sind und sich kaum anders als frei laufende Hauskatzen verhalten, sowie die wenigen Naturschutzgebiete, die bei uns völlig frei von Jagd sind (z. B. NSG Hagenauer Bucht bei Braunau am Inn; eine großflächige Inselwelt mit Landanbindung) oder in weit größerer Dimension in Mitteleuropa der Schweizerische Nationalpark (seit über 100 Jahren jagdfrei) und der jagdfreie Kanton Genf.«

Die angestrebte Jagdfreistellung von Privatgrundstücken biete zudem die Möglichkeit, objektiv zu überprüfen, wie die Wildtiere in ihren Vorkommen und Häufigkeiten darauf reagierten, so Prof. Reichholf.

Debatte um Zwangsbejagung beschäftigt auch die Rechtsphilosophie in Österreich

Die Debatte um Jagdfreistellungen aus ethischen Gründen beschäftigt in Österreich inzwischen auch die Rechtswissenschaft: So macht Prof. Dr. Eva Maria Maier vom Institut für Rechtsphilosophie an der Universität Wien in ihrem Beitrag im Journal für Rechtspolitik auf das Thema Zwangsbejagung in Österreich und die Entscheidung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes (VfGH) im Vergleich zu den Urteilen des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EMGR) aufmerksam.

Der Österreichische Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 27. Oktober 2017 die Bedeutung des öffentlichen Interesses der Jagd über die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer, die die Jagd auf ihren Grundstücken nicht mehr wollen, gestellt: Das öffentliche Interesse sei wichtiger als das Recht auf Eigentum und persönliche ethische Bedenken.

Prof. Dr. Maier kommt hingegen zu einem anderen Ergebnis, das sie ausführlich begründet. Sie führt aus, dass in der jüngsten Zeit die tierethische Diskussion um die Jagd zu einem zentralen Thema von Tierschutz-/Tierrechtskampagnen in Österreich entwickelt habe: »Neben dem Kampf gegen die 'Gatterjagd' kommt vor allem Anträgen auf so genannte 'Jagdfreistellung' von Grundstücken dabei eine besondere Bedeutung zu, die vor diesem Hintergrund nicht zuletzt als legitime Artikulationsformen politischen Veränderungswillens zu interpretieren sind.« Dies zeigten auch mehrere Verfassungsbeschwerden von Grundeigentümern gegen die Jagd auf ihren Grundstücken.

In der Auseinandersetzung der Beurteilungen durch den österreichischen Verfassungsgerichtshof im Gegensatz zu dem des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beobachtet die Rechtswissenschaftlerin, dass sich der EMGR über die verschiedenen Begründungen, die von Regierungen zugunsten der zwangsweisen Bejagung privater Grundstücke vorgebracht wurden, entschieden hinweg setzte und die Menschenrechte auf Eigentumsfreiheit und Gewissensfreiheit über die Interessen der Jagd stellte: »Im Gegensatz zum österreichischen Judikat, das die Besonderheiten der jagdlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen in Kärnten fokussiert, setzt sich der EGMR jedoch über einige signifikante Unterschiede in der Organisation der Ausübung des Jagdrechts sowie topographische Differenzen (zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführer), insbesondere zwischen der jagdrechtlichen Situation in Frankreich und Deutschland -und diesbezügliche Einwendungen der deutschen Regierung -, dezidiert hinweg. Er hält offenbar an einer sehr einheitlichen Judikaturlinie in dieser Frage fest, die den ethischen Vorbehalten der Grundstückseigentümer Vorrang einräumt.«

Weiter erklärt Prof. Dr. Maier: »Die Jagd wird nach wie vor auch in Österreich vorwiegend von Privaten aus privaten Interessen betrieben, wie der EGMR bereits hinsichtlich der historisch, kulturell und rechtlich äußerst ähnlichen Verfassung des Jagdwesens in Deutschland urteilt.« Die Jagd sei im Kern vorwiegend Freizeit- und Hobbyaktivität zum jagdlichen Vergnügen des Jägers und erscheine daher in ihrer gesamten Konzeption überwiegend von partikulären Interessen bestimmt.

Abschließend kommt die Rechtswissenschaftlerin zum Ergebnis: »Zweifelsohne also stellt das System der Zwangsbejagung daher stets einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Dieser gewinnt darüber hinaus aber eine spezifische Qualität, wenn die Jagd den persönlichen ethischen Überzeugungen des Eigentümers fundamental widerspricht, eine Bewertung, die wohl auch in den Judikaten des EGMR zum Ausdruck kommt. Ein solcher Eingriff hindert in der Tat den 'Genuss des Eigentums in Frieden', wie dies in einer Beschwerde ausgeführt wird.« Aus diesem Grund sei ein solcher Eingriff nicht verhältnismäßig.

Die österreichischen Jagdgesetze sind dem deutschen Jagdgesetz sehr ähnlich

»Für die Wildtiere und die betroffenen Grundstückseigentümer ist zu hoffen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte rasch und zugunsten der Beschwerdeführer entscheidet«, so Dr. Christian Nitmann von der Initiative »Zwangsbejagung ade« Österreich. »Da die österreichischen Landesjagdgesetze dem deutschen Bundesjagdgesetz sehr ähnlich sind, ist es wahrscheinlich, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wie gegen Deutschland ausfallen wird. Eine andere Entscheidung wäre kaum nachvollziehbar.«

Quellen:
· Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. rer. nat. Josef H. Reichholf zu den Fragen 1 - 4 zur Anhörung am 20. Juni 2017 im Verfassungsgerichtshof Wien zur angestrebten Freistellung privater Flächen von der jagdlichen Nutzung (20170607134442989)
Lesen Sie hier die komplette schriftliche Stellungsnahme von Prof. Dr. Reichholf auf die Fragen des Verfassungsgerichtshofs.
· Univ.-Prof. Dr. Eva Maria Maier, Institut für Rechtsphilosophie, Universität Wien: Eigentumsfreiheit und Tierschutz versus Jagd? In: Journal für Rechtspolitik 25, 240 251 (2017), Verlag Österreich
Der Gesamttext kann hier nachgelesen werden:
http://www.zwangsbejagung-ade.at/rechtlichegrundlagen/eigentumsfreiheit-und-tierschutz-versus-jagd/index.html
· Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 26.6.2012 im Fall Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland
(Beschwerdenummer 9300/07).
www.zwangsbejagung-ade.de/rechtlichegrundlagen/urteilegmr2012/index.html
· Österreichischer Verfassungsgerichtshof: Pflicht zur Duldung der flächendeckenden Bejagung ist verfassungskonform.
Pressemitteilung vom 27.10.2017
www.vfgh.gv.at/medien/Duldung_der_flaechendeckenden_Bejagung.php
· Entscheidung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 10.10.2017 (E 2446/2015 - 42, E 2448/2015 - 42, E 152/2016 - 37, E 764/2017- 32)

Informationen:

Initiative zur Abschaffung der Jagd Österreich
Dr. Christian Nittmann
Postfach 27
A-1090 Wien
e-mail: info@abschaffung-der-jagd.at
www.abschaffung-der-jagd.at
www.zwangsbejagung-ade.at

Österreichischer Tierschutzverein ÖTV
Berlagasse 36
A-1210 Wien
e-mail: zentrale@tierschutzverein.at
www.tierschutzverein.at

Verein Gegen Tierfabriken
DDr. Martin Balluch
Meidlinger Hauptstraße 63/6
A-1120 Wien
e-mail: vgt@vgt.at
www.vgt.at

Oberösterreich

Oberösterreich

Zwei Waldbesitzer klagen beim oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtshof in Linz für ein Jagdverbot auf ihrem Grund und Boden. Werner Scherhaufer ist der erste Grundeigentümer aus Oberösterreich, der aus ethischen Gründen eine Jagdfreistellung beantragt hat. Die Tierfreunde und Vegetarier Josef Greiner und seine Partnerin Eleonore Fischer aus Oberösterreich wollen die Jagd auf seinem Waldgrundstück verbieten lassen. Nachdem die zuständigen Behörden den Antrag auf Jagdfreistellung abgelehnt haben, klagten sie vor dem Landesverwaltungsgericht Linz. Dies wies die Klage im Dezember 2016 zurück: Es gebe keine Bedenken gegen das oberösterreichische Jagdgesetz. Die Grundstückseigentümer wollen nun vor dem Verfassungsgerichtshof ihr Eigentumsrecht und ihr Recht auf Gewissensfreiheit einklagen. Notfalls werden die Tierfreunde bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschen­rechte gehen, der bereits bei Klägern aus Frankreich, Luxemburg und Deutschland zu dem Urteil kam, dass die Zwangsbejagung gegen die Menschenrechte verstößt.

Niederösterreich

Niederösterreich

Mehrere Grundstückseigentümer aus Niederösterreich können es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren, dass Jäger auf ihren Grundflächen Jagd auf Tiere machen. Sie berufen sich auf die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und klagten durch alle Instanzen bis zum Österreichischen Verfassungsgerichtshof. Am 20. Juni 2017 fand die Verhandlung statt. Eine Entscheidung fiel noch nicht.

Kärnten

Kärnten

Ein Tierfreund und Veganer will in seinem Wald in Kärnten die Jagd aus ethischen Gründen verbieten. Der Rechtsanwalt beruft sich auf sein Eigentumsrecht sowie seine Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen. und klagte bis vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser lehnte den Jagdfreistellungsantrag im November 2016 ab. Ende Januar 2017 reichte der Grundstückseigentümer Beschwerde gegen die Zwangsbejagung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein.

Steiermark

Steiermark

Ein Grundstückseigentümer in Schillingsdorf bei Graz will die Jagd auf seinen Flächen verbieten lassen. Zu seinem Hof gehört auch ein drei Hektar großes Waldstück, in dem immer wieder Treibjagden stattfinden.