Bayern: Grundstücke in Güntersleben jagdfrei!
Bayern: Grundstücke schon seit April 2013 jagdfrei
In Bayern sind etliche Grundstücke bereits seit Beginn des Jagdjahres 2013/14 am 1.4.2013 jagdfrei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 30.1.2013 entschieden, dass auf dem Grundstück von Ursula Becker im unterfränkischen Güntersleben vorläufig nicht mehr gejagt werden darf.
Ursula Becker aus Unterfranken hatte schon am 6.3.2007 für ihr Grundstück in Güntersleben den Antrag auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft gestellt. Die Tierfreundin hatte das idyllische Grundstück gekauft, um ein Biotop zu schaffen, ein Rückzugsgebiet für Tiere. Beim Prozess vor dem Verwaltungsgericht Würzburg am 13.11.2008 sagte sie: Ich bin Vegetarierin und kann die Jagd aus ethischen Gründen nicht verantworten. Auf meinem Grundstück muss ich jedoch indirekt die Tiere zum Abschuss freigeben - dabei wollte ich ein Refugium für Tiere schaffen.
Auch Ursula Becker musste sechs Jahre warten bis zur Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs am 30.1.2013: Seit 1.4.2013 ist ihr Grundstück nun auch endlich jagdfrei.
Bericht im Bayerischen Fersehen, Magazin Quer
Das Bayerische Fernsehen berichtete am 14.2.2013 im Magazin Quer zum Thema "Keine Jagd auf meinem Grundstück". |
Der lange Weg zum jagdfreien Grundstück
Zwangsjagdgenossin Ursula Becker aus Würzburg/Bayern stellte am 6. März 2007 für ihr Grundstück in Güntersleben bei Würzburg den Antrag auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft, hilfsweise auf Ruhen der Jagd bei der unteren Jagdbehörde des Landratsamtes Würzburg. Dieser Antrag wurde abgelehnt.
Gegen die Ablehnung erhob der unfreiwillige Jagdgenosse am 15.11.2007 Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg.
Lesen Sie die Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg:
Musterklage vor Verwaltungsgericht 2007
13.11.08: Prozess gegen Zwangsbejagung
13.11.2008, 10:30 Uhr 12:00
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
5. Kammer
Vorsitzender Richter Ansgar Schaefer (Jäger)
Richter Elmar Gehrsitz, Berichtserstatter (Jäger)
Richter Demling
Andreas Oestmer (Jäger)
und ein weiterer ehrenamtliche Richter
Roland Dunkel aus dem Landkreis Bad Kissingen und Ursula Becker aus dem Landkreis Würzburg klagen dagegen, dass ihre Privatgrundstücke gegen ihren Willen von Jägern bejagt werden.
Die beiden Streitsachen werden gemeinsam verhandelt.
Für den Freistaat Bayern (Klagegegner) sind erschienen Oberregierungsrätin Frühwald und Hauptsekretär Donislreiter vom Landratsamt Bad Kissingen sowie Oberregierungsrat Kraus vom Landratsamt Würzburg.
Der Rechtsanwalt der Kläger, Dominik Storr, stellt die Anträge.
Die Landratsämter beantragen Klageabweisung.
Ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage
Rechtsanwalt Storr stellt gleich zu Anfang klar, dass es um zwei verschiedene Streitgegenstände geht:
- Rechtmäßigkeit der bundesrechtlichen Vorschriften über die Jagdgenossenschaften
- Rechtmäßigkeit der landesrechtlichen Vorschriften über die Jagdgenossenschaften
Richter Elmar Gehrsitz, Berichtserstatter des Gerichts, referiert die derzeitige Rechtslage:
Das Bundesjagdgesetz regelt die Schaffung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken und die Ausübung der Jagd durch die Jagdgenossenschaften.
Das Bayerische Landesjagdgesetz legt fest, dass die Jagdgenossenschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Die Jagdgenossenschaften verpachten die Flächen an Jäger, die dort die Jagd ausüben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14. 4. 2005 - 3 C 31. 04) liegen durch die zwangsweise Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft weder Verstöße gegen die negative Vereinigungsfreiheit, noch gegen die Gewissensfreiheit, noch gegen die Eigentumsfreiheit vor.
Doch zwischenzeitlich wurde die Rechtssprechung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10.7.2007 fortgeführt. Die Europäische Menschenrechtskonvention hat den Rang eines Bundesgesetzes und ist somit ein maßgebliches Auslegungskriterium.
Daraus ergibt sich das Problem: Wie ist die rechtliche Situation in Deutschland mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang zu bringen?
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied am 10.7.2007: Die Zwangsmitgliedschaft in den luxemburgischen Jagdgenossenschaften verstößt gegen die Menschenrechte, insbesondere gegen das Recht auf Eigentum, das Recht auf Gewissensfreiheit sowie das Recht auf die negative Vereinigungsfreiheit. Der Pachterlös sei kein Ausgleich für eine ethisch motivierte Ablehnung der Jagd.
Richter Gehrsitz nennt drei Möglichkeiten der Entscheidung, in denen sich der Prozess bewegt:
Aussetzung des Verfahrens und Vorlage beim Bundesverfassungsgericht.Die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte setzt sich durch.Die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte setzt sich nicht durch.
Berichterstatter Gehrsitz weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Würzburg sich 2006 schon einmal mit einem ähnlichen Fall befassen musste: Das Gut Terra Nova verlangte für seinen Eigenjagdbezirk (mehr als 75 ha Grundeigentum) das Ruhen der Jagd. Das Verwaltungsgericht Würzburg fällte damals ein Urteil gegen die Kläger, welche die Jagd auf ihren Grundstücken nicht dulden wollen.
Doch damals gab es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.12.2006 und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10.7.2007 noch nicht.
Außerdem handelte es sich bei der Klage von Gut Terra Nova um ein Eigenjagdrevier, während Roland Dunkel und Ursula Becker Eigentümer kleinerer Grundstücke und damit zwangsweise Mitglied in einer Jagdgenossenschaft sind.
Nach der Zusammenfassung der Rechtslage durch Richter Gehrsitz stellen die Kläger Ursula Becker und Roland Dunkel dar, warum sie gegen die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft sind:
Klägerin Ursula Becker beginnt ihre Stellungnahme mit einer Frage: "Wer von den Richtern ist Jäger?" Die Richter weisen diese Frage barsch zurück, das tue nichts zur Sache, außerdem dürfe sie keine Fragen zu den persönlichen Eigenschaften der Richter stellen.
Frau Becker erwidert: Wenn sie eine Klage gegen die Zigarettenindustrie führen würde, wollte sie auch nicht, dass ein Richter führendes Mitglied der Zigarettenindustrie ist.
"Ich bin zwangsrekrutiert als Jagdgenossin, damit auf meinem Grundstück das Hobby einer Minderheit ausgeübt werden kann."
Sie habe das Grundstück gekauft, um ein Biotop zu schaffen, ein Rückzugsgebiet für Tiere, weil außen herum nur eine Agrarwüste sei. "Ich sehe nicht ein, dass Menschen auf diesem Grundstück Tiere abknallen. Ich bin Vegetarierin und kann die Jagd aus ethischen Gründen nicht verantworten. Auf meinem Grundstück gebe ich jedoch indirekt die Tiere zum Abschuss frei dabei wollte ich ein Refugium für Tiere schaffen."
Sie fühle sich auf ihrem Grundstück nicht mehr wohl, seitdem sie wisse, dass hier Tiere von Jägern tot geschossen werden. "Ich habe Hunde, einer sieht aus wie ein Fuchs. Nun weiß man ja, das Jäger jedes Jahr Tausende Hunde schießen. Immer, wenn ich es auf meinem Grundstück rascheln höre, habe ich furchtbare Angst."
Auch das Grundstück wurde verändert: Die Büsche, die das Grundstück umgeben, werden an einer Stelle offenbar immer wieder frei gehalten, durch die Büsche wurde eine Art Rampe angelegt zum Reinlaufen auf das Grundstück.
"Die Jagd widerspricht meiner ethischen Einstellung. Ich kann es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren, auf meinem Grundstück Tiere zum Abschuss freizugeben."
Kläger Roland Dunkel berichtet, dass er sich seit Jahren im Tierschutz engagiert. Er hat sogar ein Buch geschrieben, in dem er seinen Lebensweg seit der Kindheit auf einem Bauernhof schildert und in dem er erklärt, warum er sich für Tiere einsetzt: Tiere haben ein Recht auf Leben.
"Ich möchte nicht, dass auf meinem Grundstück Tiere zu leiden haben. Tiere haben durch die Jagd sehr zu leiden. Alle 6 Sekunden stirbt in Deutschland ein Tier durch Jägerhand. Und viele Tiere sind nicht sofort tot, sondern leiden furchtbare Qualen."
Er fügt hinzu: "Man sagt ja oft: `Es sind ja nur Tiere . Doch was wäre, wenn es nicht um Tiere ginge, sondern um Menschen?"
In diesem Zusammenhang verweist er auf die Geschichte: "Wenn ich zur Zeit des Nationalsozialismus gesagt hätte: `Auf meinem Grundstück werden keine Juden verfolgt und getötet , wären nur sehr wenige Menschen hinter mir gestanden. Heute würden Sie mir Recht geben, wenn ich sage: `Nicht auf meinem Grundstück! ." Ebenso sei es mit Sklaverei oder den Hexenverbrennungen: "Würzburg war ja eine Hochburg der Hexenverfolgungen. Wenn ich damals gesagt hätte: `Nicht auf meinem Grundstück! , hätten mir nur wenige Recht gegeben. Heute würden mir wahrscheinlich die allermeisten Recht geben."
Der Tierschützer führt aus, dass es nicht um die Frage gehe: Was unterscheidet uns von Tieren? Die Frage sei vielmehr: Können sie leiden? Können sie Schmerzen empfinden? - "Ich beantworte diese Frage mit `Ja . Deswegen möchte ich nicht, das dieses Leiden auf meinem Grundstück passiert."
Seine Entscheidung habe auch etwas Religiöses: "Es ist immer etwas Religiöses, wenn man auf die innere Gewissensentscheidung hört. Es ist Menschen erlaubt, aus religiösen Gründen Tieren ohne Betäubung den Hals durchzuschneiden - man nennt dies Schächten. Ich möchte aus religiösen Gründen keine Tiere töten und auch nicht mitwirken, dass Tiere auf meinem Grundstück getötet werden. Und das soll nicht statthaft sein?"
Der Rechtsanwalt der beiden Kläger, Dominik Storr, erläutert, dass er einen Befangenheitsantrag gestellt hätte, weil mehrere der Richter Jäger sind. "Ich habe hier viele Artikel aus Jagdzeitschriften vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die Jägerlobby genau diese beiden Verfahren beobachtet." Ein unabhängiges Urteil sei deshalb nicht zu erwarten. Der Rechtsanwalt erzählt, dass er mit vielen Juristen, auch Richtern, über diesen Fall gesprochen habe, und alle hätten nicht verstehen können, dass über einen solchen Fall ausgerechnet Jäger entscheiden dürfen.
"Ich glaube nicht, dass Jäger in der Lage sind, die Gewissensentscheidungen der Kläger nachzuvollziehen. Ich glaube zudem nicht, dass Jagdausübungsberechtigte in der Lage sind, sich in die Kläger hineinzufühlen. Die Gewissensfreiheit, die hier zu beachten ist, ist nicht nur vorbehaltlos gewährleistet, sondern ist überdies ein Grundrecht, das als Teil der Glaubensfreiheit auf die in Art. 1 Abs.1 Grundgesetz garantierte Würde des Menschen bezogen ist, die als oberster Wert das ganze grundrechtliche Wertsystem beherrscht.
Der Rechtsanwalt kritisierte, dass es bei diesem Prozess um die Jagd keine Gewaltenteilung gebe: "Die Jäger sitzen in den Parlamenten und machen ihre eigenen Gesetze. Sie sitzen in den Behörden und überwachen ihr Tun selbst. Sie lehnen die Anträge von Tierfreunden, welche die Jagd auf ihren Grundstücken nicht dulden wollen selbst ab. Und Jäger sitzen darüber hinaus auch noch in den Gerichten und urteilen über ihre eigenen Fälle."
Rechtsanwalt Storr weist noch einmal darauf hin, dass es sich in diesem Prozess um zwei verschiedene Streitgegenstände handele: um Bundesrecht und um Landesrecht.
Ein Streitgegenstand sei neu und es wurde über ihn noch von keinem Gericht entschieden: nämlich ob das Landesrecht, Artikel 6 des Bayerischen Jagdgesetzes, mit der Menschenrechtskonvention in Einklang zu bringen ist.
Über die Frage, ob das Bundesjagdgesetz verfassungsgemäß sei, hatte das Bundesverfassungsgericht am 13.12.2006 entschieden.
Doch inzwischen gibt es das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10.7.2008, das die ausnahmslose Zwangsmitgliedschaft in den luxemburgischen Jagdvereinigungen für menschenrechtswidrig erklärt hat.
"Die Argumente, mit denen das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung begründet hatte, sind genau die gleichen, die das land Luxemburg beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vortrug. Doch diese hatten beim EGMR keinen Bestand. Auch das deutsche Reviersystem wird daher von dem Europäischen Gerichtshof für menschenrechtswidrig erklärt werden."
Und im Übrigen ginge es in diesem Prozess nicht um die Aufhebung des Reviersystems, sondern lediglich um eine Ausnahme von der Regel für ethische Tierschützer. Das Reviersystem sei doch nicht gefährdet, wenn bundesweit einige ethische Tierschützer aus der Jagdgenossenschaft austreten.
Rechtsanwalt Storr verweist darauf, dass ein Kollege mit seinem Fall seit längerem beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig sei, nachdem seine Klagen gegen die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft von den deutschen Gerichten abgelehnt wurden. Doch die Bundesrepublik Deutschland versuche, das Problem auszusitzen: Das zuständige Bundesministerium für Verbraucherschutz schickt seit Monaten nicht die angeforderte Stellungnahme an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Deutschland spiele auf Zeit.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sehe die Sache ganz einfach: In einer Demokratie gibt es Minderheitenschutz. Ethische Tierschützer müssen als Minderheit in der Gesellschaft eine Ausnahme erhalten. Die Argumente des Bundesverfassungsgerichts hätten vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine Chance.
Frankreich und Luxemburg haben nach den Urteilen aus Straßburg Ausnahmeregelungen in ihre Gesetzgebung aufnehmen müssen.
Rechtsanwalt Storr zitiert ferner den renommierten Richter Dr. Maierhöfer, der in einem Artikel in einer juristischen Fachzeitschrift schrieb, dass ein deutsches Gericht hinsichtlich des landesrechtlichen Streitgegenstandes das Verfahren aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen müsse. Der Bundesgesetzgeber schaffe mit seinen Vorschriften nur den Rahmen für die Pflichtmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften. Die Landesgesetzgeber sind diejenigen, die Möglichkeiten schaffen müssen, wie der Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse an der "Hege mit der Büchse" auf der einen und dem Eigentümerwunsch nach jagdrechtlicher Freistellung des Grundstückes auf der anderen Seite angemessen gelöst werden kann. Die jagdrechtliche Befriedung von einer dauerhaft wilddichten Umzäunung abhängig zu machen und damit dem öffentlichen Interesse unbedingten Vorrang einzuräumen, wird der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten Konfliktbewältigung, bei welcher der Gewissensentscheidung des Grundstückseigentümers Vorrang einzuräumen ist, unter keinen Umständen gerecht.
Die bayerische Landesjagdgesetzgebung stünde daher nicht im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention.. Der Landesjagdgesetzgeber hätte für ethische Tierschützer eine Ausnahme von der Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft machen müssen.
Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05) nicht die Föderalismusreform einbezogen habe. Seit der Föderalismusreform können die Bundesländer völlig selbständige Jagdgesetze erlassen. Ein Bundesland könnte somit das Reviersystem ganz abschaffen. Doch das Bundesverfassungsgericht begründete sein Urteil mit der Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Regelung. Dieses Argument sei wegen der Föderalismusreform absurd. Es sei offensichtlich, dass es sich beim Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13.12.2006 um eine jägerfreundliche Tendenzentscheidung handele.
Das Bundesverfassungsgericht argumentierte weiterhin, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von 1999 (im Fall von Frankreich) nicht auf die bundesdeutsche Gesetzgebung anwendbar sei, weil in Frankreich im Gegensatz zu Deutschland die Jagdgenossenschaften nicht flächendeckend galten und an die Grundeigentümer kein Pachterlös gezahlt wurde. Auch diesem Argument werde durch das Urteil des EGMR vom 10.7.2007 der rechtliche Boden entzogen. Denn auch das luxemburgische Jagdgesetz gelte flächendeckend und verfolge im Übrigen auch die gleichen gesetzgeberischen Ziele wie das Bundesjagdgesetz, nämlich die Hege des Wildes sowie eine grundstücksgrenzenübergreifende Eigentumsordnung.
Damit stünde fest, dass Art. 6 des Bayerischen Jagdgesetzes gegen das Bundesrecht "Europäische Menschenrechtskonvention" verstoße und daher gemäß Art. 31 Grundgesetz nichtig sei. Das Verfahren sei daher zwingend auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Rechtsanwalt Storr weist auch darauf hin, dass er von Seiten der Richter ein telefonisches Angebot erhalten habe, auf die mündliche Verhandlung zu verzichten: "Das macht man doch nur, wenn die Kammer sich schon einig ist."
Der Vorsitzende Richter Ansgar Schäfer erklärt daraufhin, dass die Entscheidung noch völlig offen sei. Es sei eine schwierige Entscheidung, daher habe er auch entschieden, dass das Gericht mit 5 Richtern entscheiden müsse.
Anschließend kommen die Vertreter des beklagten Freistaats Bayern zu Wort. Oberregierungsrat Kraus vom Landratsamt Würzburg sagt, das Bundesjagdgesetz und das Bayerische Landesjagdgesetz böten keine Möglichkeit für eine Ausnahme für ethische Tierschützer. "Ich habe keinen geringsten Zweifel daran, dass die Gesetze verfassungsgemäß sind und habe daher die Anträge abgelehnt."
Die Oberregierungsrätin des Landratsamts Bad Kissingen schließt sich dem an: Der Bescheid sei auf der gleichen gesetzlichen Grundlage getroffen worden.
Rechtanwalt Storr regt abschließend an, diesen Fall auszusetzen, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg über den dort anhängigen Fall entschieden habe und Rechtssicherheit bestünde.
Richter Ansgar Schäfer erklärt zum Schluss, das Gericht würde sich ausführlich über den Fall beraten und lasse sich nicht unter Druck setzen. Die Entscheidung würde daher erst am darauffolgenden Tag fallen.
Klageabweisung - Mindenstes 3 Richter sind Jäger
Am 14.11.2008 teilte das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg mit:
"Die 5. Kammer des VG Würzburg hat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. November 2008 die Klagen von zwei Jagdgegnern gegen den Freistaat Bayern abgewiesen. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor."
Nach Medienberichten sind der Vorsitzende der 5. Kammer, Richter Ansgar Schäfer, der Berichterstatter, Richter Elmar Gehrsitz, sowie der ehrenamtliche Richter, Andreas Oestemer, Jäger.
0,4 % der Deutschen sind Jäger. Rein rechnerisch dürfte nur jeder 250. Richter Jäger sein. Bei diesem Prozess waren mindestens 3 von 5 Richtern Jäger.
13.11.08: Prozess gegen Zwangsbejagung
13.11.2008, 10:30 Uhr 12:00
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
5. Kammer
Vorsitzender Richter Ansgar Schaefer (Jäger)
Richter Elmar Gehrsitz, Berichtserstatter (Jäger)
Richter Demling
Andreas Oestmer (Jäger)
und ein weiterer ehrenamtliche Richter
Roland Dunkel aus dem Landkreis Bad Kissingen und Ursula Becker aus dem Landkreis Würzburg klagen dagegen, dass ihre Privatgrundstücke gegen ihren Willen von Jägern bejagt werden.
Die beiden Streitsachen werden gemeinsam verhandelt.
Für den Freistaat Bayern (Klagegegner) sind erschienen Oberregierungsrätin Frühwald und Hauptsekretär Donislreiter vom Landratsamt Bad Kissingen sowie Oberregierungsrat Kraus vom Landratsamt Würzburg.
Der Rechtsanwalt der Kläger, Dominik Storr, stellt die Anträge.
Die Landratsämter beantragen Klageabweisung.
Ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage
Rechtsanwalt Storr stellt gleich zu Anfang klar, dass es um zwei verschiedene Streitgegenstände geht:
- Rechtmäßigkeit der bundesrechtlichen Vorschriften über die Jagdgenossenschaften
- Rechtmäßigkeit der landesrechtlichen Vorschriften über die Jagdgenossenschaften
Richter Elmar Gehrsitz, Berichtserstatter des Gerichts, referiert die derzeitige Rechtslage:
Das Bundesjagdgesetz regelt die Schaffung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken und die Ausübung der Jagd durch die Jagdgenossenschaften.
Das Bayerische Landesjagdgesetz legt fest, dass die Jagdgenossenschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Die Jagdgenossenschaften verpachten die Flächen an Jäger, die dort die Jagd ausüben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14. 4. 2005 - 3 C 31. 04) liegen durch die zwangsweise Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft weder Verstöße gegen die negative Vereinigungsfreiheit, noch gegen die Gewissensfreiheit, noch gegen die Eigentumsfreiheit vor.
Doch zwischenzeitlich wurde die Rechtssprechung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10.7.2007 fortgeführt. Die Europäische Menschenrechtskonvention hat den Rang eines Bundesgesetzes und ist somit ein maßgebliches Auslegungskriterium.
Daraus ergibt sich das Problem: Wie ist die rechtliche Situation in Deutschland mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang zu bringen?
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied am 10.7.2007: Die Zwangsmitgliedschaft in den luxemburgischen Jagdgenossenschaften verstößt gegen die Menschenrechte, insbesondere gegen das Recht auf Eigentum, das Recht auf Gewissensfreiheit sowie das Recht auf die negative Vereinigungsfreiheit. Der Pachterlös sei kein Ausgleich für eine ethisch motivierte Ablehnung der Jagd.
Richter Gehrsitz nennt drei Möglichkeiten der Entscheidung, in denen sich der Prozess bewegt:
Aussetzung des Verfahrens und Vorlage beim Bundesverfassungsgericht.Die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte setzt sich durch.Die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte setzt sich nicht durch.
Berichterstatter Gehrsitz weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Würzburg sich 2006 schon einmal mit einem ähnlichen Fall befassen musste: Das Gut Terra Nova verlangte für seinen Eigenjagdbezirk (mehr als 75 ha Grundeigentum) das Ruhen der Jagd. Das Verwaltungsgericht Würzburg fällte damals ein Urteil gegen die Kläger, welche die Jagd auf ihren Grundstücken nicht dulden wollen.
Doch damals gab es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.12.2006 und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10.7.2007 noch nicht.
Außerdem handelte es sich bei der Klage von Gut Terra Nova um ein Eigenjagdrevier, während Roland Dunkel und Ursula Becker Eigentümer kleinerer Grundstücke und damit zwangsweise Mitglied in einer Jagdgenossenschaft sind.
Nach der Zusammenfassung der Rechtslage durch Richter Gehrsitz stellen die Kläger Ursula Becker und Roland Dunkel dar, warum sie gegen die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft sind:
Klägerin Ursula Becker beginnt ihre Stellungnahme mit einer Frage: "Wer von den Richtern ist Jäger?" Die Richter weisen diese Frage barsch zurück, das tue nichts zur Sache, außerdem dürfe sie keine Fragen zu den persönlichen Eigenschaften der Richter stellen.
Frau Becker erwidert: Wenn sie eine Klage gegen die Zigarettenindustrie führen würde, wollte sie auch nicht, dass ein Richter führendes Mitglied der Zigarettenindustrie ist.
"Ich bin zwangsrekrutiert als Jagdgenossin, damit auf meinem Grundstück das Hobby einer Minderheit ausgeübt werden kann."
Sie habe das Grundstück gekauft, um ein Biotop zu schaffen, ein Rückzugsgebiet für Tiere, weil außen herum nur eine Agrarwüste sei. "Ich sehe nicht ein, dass Menschen auf diesem Grundstück Tiere abknallen. Ich bin Vegetarierin und kann die Jagd aus ethischen Gründen nicht verantworten. Auf meinem Grundstück gebe ich jedoch indirekt die Tiere zum Abschuss frei dabei wollte ich ein Refugium für Tiere schaffen."
Sie fühle sich auf ihrem Grundstück nicht mehr wohl, seitdem sie wisse, dass hier Tiere von Jägern tot geschossen werden. "Ich habe Hunde, einer sieht aus wie ein Fuchs. Nun weiß man ja, das Jäger jedes Jahr Tausende Hunde schießen. Immer, wenn ich es auf meinem Grundstück rascheln höre, habe ich furchtbare Angst."
Auch das Grundstück wurde verändert: Die Büsche, die das Grundstück umgeben, werden an einer Stelle offenbar immer wieder frei gehalten, durch die Büsche wurde eine Art Rampe angelegt zum Reinlaufen auf das Grundstück.
"Die Jagd widerspricht meiner ethischen Einstellung. Ich kann es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren, auf meinem Grundstück Tiere zum Abschuss freizugeben."
Kläger Roland Dunkel berichtet, dass er sich seit Jahren im Tierschutz engagiert. Er hat sogar ein Buch geschrieben, in dem er seinen Lebensweg seit der Kindheit auf einem Bauernhof schildert und in dem er erklärt, warum er sich für Tiere einsetzt: Tiere haben ein Recht auf Leben.
"Ich möchte nicht, dass auf meinem Grundstück Tiere zu leiden haben. Tiere haben durch die Jagd sehr zu leiden. Alle 6 Sekunden stirbt in Deutschland ein Tier durch Jägerhand. Und viele Tiere sind nicht sofort tot, sondern leiden furchtbare Qualen."
Er fügt hinzu: "Man sagt ja oft: `Es sind ja nur Tiere . Doch was wäre, wenn es nicht um Tiere ginge, sondern um Menschen?"
In diesem Zusammenhang verweist er auf die Geschichte: "Wenn ich zur Zeit des Nationalsozialismus gesagt hätte: `Auf meinem Grundstück werden keine Juden verfolgt und getötet , wären nur sehr wenige Menschen hinter mir gestanden. Heute würden Sie mir Recht geben, wenn ich sage: `Nicht auf meinem Grundstück! ." Ebenso sei es mit Sklaverei oder den Hexenverbrennungen: "Würzburg war ja eine Hochburg der Hexenverfolgungen. Wenn ich damals gesagt hätte: `Nicht auf meinem Grundstück! , hätten mir nur wenige Recht gegeben. Heute würden mir wahrscheinlich die allermeisten Recht geben."
Der Tierschützer führt aus, dass es nicht um die Frage gehe: Was unterscheidet uns von Tieren? Die Frage sei vielmehr: Können sie leiden? Können sie Schmerzen empfinden? - "Ich beantworte diese Frage mit `Ja . Deswegen möchte ich nicht, das dieses Leiden auf meinem Grundstück passiert."
Seine Entscheidung habe auch etwas Religiöses: "Es ist immer etwas Religiöses, wenn man auf die innere Gewissensentscheidung hört. Es ist Menschen erlaubt, aus religiösen Gründen Tieren ohne Betäubung den Hals durchzuschneiden - man nennt dies Schächten. Ich möchte aus religiösen Gründen keine Tiere töten und auch nicht mitwirken, dass Tiere auf meinem Grundstück getötet werden. Und das soll nicht statthaft sein?"
Der Rechtsanwalt der beiden Kläger, Dominik Storr, erläutert, dass er einen Befangenheitsantrag gestellt hätte, weil mehrere der Richter Jäger sind. "Ich habe hier viele Artikel aus Jagdzeitschriften vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die Jägerlobby genau diese beiden Verfahren beobachtet." Ein unabhängiges Urteil sei deshalb nicht zu erwarten. Der Rechtsanwalt erzählt, dass er mit vielen Juristen, auch Richtern, über diesen Fall gesprochen habe, und alle hätten nicht verstehen können, dass über einen solchen Fall ausgerechnet Jäger entscheiden dürfen.
"Ich glaube nicht, dass Jäger in der Lage sind, die Gewissensentscheidungen der Kläger nachzuvollziehen. Ich glaube zudem nicht, dass Jagdausübungsberechtigte in der Lage sind, sich in die Kläger hineinzufühlen. Die Gewissensfreiheit, die hier zu beachten ist, ist nicht nur vorbehaltlos gewährleistet, sondern ist überdies ein Grundrecht, das als Teil der Glaubensfreiheit auf die in Art. 1 Abs.1 Grundgesetz garantierte Würde des Menschen bezogen ist, die als oberster Wert das ganze grundrechtliche Wertsystem beherrscht.
Der Rechtsanwalt kritisierte, dass es bei diesem Prozess um die Jagd keine Gewaltenteilung gebe: "Die Jäger sitzen in den Parlamenten und machen ihre eigenen Gesetze. Sie sitzen in den Behörden und überwachen ihr Tun selbst. Sie lehnen die Anträge von Tierfreunden, welche die Jagd auf ihren Grundstücken nicht dulden wollen selbst ab. Und Jäger sitzen darüber hinaus auch noch in den Gerichten und urteilen über ihre eigenen Fälle."
Rechtsanwalt Storr weist noch einmal darauf hin, dass es sich in diesem Prozess um zwei verschiedene Streitgegenstände handele: um Bundesrecht und um Landesrecht.
Ein Streitgegenstand sei neu und es wurde über ihn noch von keinem Gericht entschieden: nämlich ob das Landesrecht, Artikel 6 des Bayerischen Jagdgesetzes, mit der Menschenrechtskonvention in Einklang zu bringen ist.
Über die Frage, ob das Bundesjagdgesetz verfassungsgemäß sei, hatte das Bundesverfassungsgericht am 13.12.2006 entschieden.
Doch inzwischen gibt es das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10.7.2008, das die ausnahmslose Zwangsmitgliedschaft in den luxemburgischen Jagdvereinigungen für menschenrechtswidrig erklärt hat.
"Die Argumente, mit denen das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung begründet hatte, sind genau die gleichen, die das land Luxemburg beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vortrug. Doch diese hatten beim EGMR keinen Bestand. Auch das deutsche Reviersystem wird daher von dem Europäischen Gerichtshof für menschenrechtswidrig erklärt werden."
Und im Übrigen ginge es in diesem Prozess nicht um die Aufhebung des Reviersystems, sondern lediglich um eine Ausnahme von der Regel für ethische Tierschützer. Das Reviersystem sei doch nicht gefährdet, wenn bundesweit einige ethische Tierschützer aus der Jagdgenossenschaft austreten.
Rechtsanwalt Storr verweist darauf, dass ein Kollege mit seinem Fall seit längerem beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig sei, nachdem seine Klagen gegen die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft von den deutschen Gerichten abgelehnt wurden. Doch die Bundesrepublik Deutschland versuche, das Problem auszusitzen: Das zuständige Bundesministerium für Verbraucherschutz schickt seit Monaten nicht die angeforderte Stellungnahme an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Deutschland spiele auf Zeit.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sehe die Sache ganz einfach: In einer Demokratie gibt es Minderheitenschutz. Ethische Tierschützer müssen als Minderheit in der Gesellschaft eine Ausnahme erhalten. Die Argumente des Bundesverfassungsgerichts hätten vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine Chance.
Frankreich und Luxemburg haben nach den Urteilen aus Straßburg Ausnahmeregelungen in ihre Gesetzgebung aufnehmen müssen.
Rechtsanwalt Storr zitiert ferner den renommierten Richter Dr. Maierhöfer, der in einem Artikel in einer juristischen Fachzeitschrift schrieb, dass ein deutsches Gericht hinsichtlich des landesrechtlichen Streitgegenstandes das Verfahren aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen müsse. Der Bundesgesetzgeber schaffe mit seinen Vorschriften nur den Rahmen für die Pflichtmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften. Die Landesgesetzgeber sind diejenigen, die Möglichkeiten schaffen müssen, wie der Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse an der "Hege mit der Büchse" auf der einen und dem Eigentümerwunsch nach jagdrechtlicher Freistellung des Grundstückes auf der anderen Seite angemessen gelöst werden kann. Die jagdrechtliche Befriedung von einer dauerhaft wilddichten Umzäunung abhängig zu machen und damit dem öffentlichen Interesse unbedingten Vorrang einzuräumen, wird der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten Konfliktbewältigung, bei welcher der Gewissensentscheidung des Grundstückseigentümers Vorrang einzuräumen ist, unter keinen Umständen gerecht.
Die bayerische Landesjagdgesetzgebung stünde daher nicht im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention.. Der Landesjagdgesetzgeber hätte für ethische Tierschützer eine Ausnahme von der Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft machen müssen.
Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05) nicht die Föderalismusreform einbezogen habe. Seit der Föderalismusreform können die Bundesländer völlig selbständige Jagdgesetze erlassen. Ein Bundesland könnte somit das Reviersystem ganz abschaffen. Doch das Bundesverfassungsgericht begründete sein Urteil mit der Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Regelung. Dieses Argument sei wegen der Föderalismusreform absurd. Es sei offensichtlich, dass es sich beim Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13.12.2006 um eine jägerfreundliche Tendenzentscheidung handele.
Das Bundesverfassungsgericht argumentierte weiterhin, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von 1999 (im Fall von Frankreich) nicht auf die bundesdeutsche Gesetzgebung anwendbar sei, weil in Frankreich im Gegensatz zu Deutschland die Jagdgenossenschaften nicht flächendeckend galten und an die Grundeigentümer kein Pachterlös gezahlt wurde. Auch diesem Argument werde durch das Urteil des EGMR vom 10.7.2007 der rechtliche Boden entzogen. Denn auch das luxemburgische Jagdgesetz gelte flächendeckend und verfolge im Übrigen auch die gleichen gesetzgeberischen Ziele wie das Bundesjagdgesetz, nämlich die Hege des Wildes sowie eine grundstücksgrenzenübergreifende Eigentumsordnung.
Damit stünde fest, dass Art. 6 des Bayerischen Jagdgesetzes gegen das Bundesrecht "Europäische Menschenrechtskonvention" verstoße und daher gemäß Art. 31 Grundgesetz nichtig sei. Das Verfahren sei daher zwingend auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Rechtsanwalt Storr weist auch darauf hin, dass er von Seiten der Richter ein telefonisches Angebot erhalten habe, auf die mündliche Verhandlung zu verzichten: "Das macht man doch nur, wenn die Kammer sich schon einig ist."
Der Vorsitzende Richter Ansgar Schäfer erklärt daraufhin, dass die Entscheidung noch völlig offen sei. Es sei eine schwierige Entscheidung, daher habe er auch entschieden, dass das Gericht mit 5 Richtern entscheiden müsse.
Anschließend kommen die Vertreter des beklagten Freistaats Bayern zu Wort. Oberregierungsrat Kraus vom Landratsamt Würzburg sagt, das Bundesjagdgesetz und das Bayerische Landesjagdgesetz böten keine Möglichkeit für eine Ausnahme für ethische Tierschützer. "Ich habe keinen geringsten Zweifel daran, dass die Gesetze verfassungsgemäß sind und habe daher die Anträge abgelehnt."
Die Oberregierungsrätin des Landratsamts Bad Kissingen schließt sich dem an: Der Bescheid sei auf der gleichen gesetzlichen Grundlage getroffen worden.
Rechtanwalt Storr regt abschließend an, diesen Fall auszusetzen, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg über den dort anhängigen Fall entschieden habe und Rechtssicherheit bestünde.
Richter Ansgar Schäfer erklärt zum Schluss, das Gericht würde sich ausführlich über den Fall beraten und lasse sich nicht unter Druck setzen. Die Entscheidung würde daher erst am darauffolgenden Tag fallen.
Klageabweisung - Mindenstes 3 Richter sind Jäger
Die Klage wurde am 14. November 2008 abgewiesen.
Nach Medienberichten sind der Vorsitzende der 5. Kammer, Richter Ansgar Schäfer, der Berichterstatter, Richter Elmar Gehrsitz, sowie der ehrenamtliche Richter, Andreas Oestemer, Jäger.
0,4 % der Deutschen sind Jäger. Rein rechnerisch dürfte nur jeder 250. Richter Jäger sein. Bei diesem Prozess waren mindestens 3 von 5 Richtern Jäger.
Die Urteilsbegründung
Die Zeitung Main Post schrieb am 26.11.2008 über das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg:
Der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) hätte, so argumentieren die Verwaltungsrichter weiter, nicht die Gefahr erkannt, die von einer Jagdgegnerschaft ausgehe. "Würde jeder frei entscheiden können, würden die Erfolge der deutschen Klima- und Umweltpolitik, soweit sie auf funktionierende Waldökosysteme angewiesen ist, massiv beeinträchtigt."
Da stutzt doch der Leser: Wie bitte?! Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass durch Tierschützer und Jagdgegner, die ihre privaten Grundstücke nicht bejagen lassen wollen, die deutsche Klima- und Umweltpoltitik in Gefahr sei?
Wir haben uns die Mühe gemacht, für alle Interessierten Auszüge aus dem Urteil herauszugreifen - sozusagen ein "Best of" zusammenzustellen.
In der linken Spalte lesen Sie also besonders schöne Zitate aus der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Würzburg, in der rechten Spalte Kommentare, Illustrationen sowie den Versuch einer Übersetzung von der Juristensprache in allgemeinverständliche Worte.
Liebe Leserin, lieber Leser, wenn Sie meinen, dass der Inhalt der rechten Spalte einseitig ist (weil er einseitig aus Sicht der Tierschützer argumentiert), so möchten wir darauf hinweisen, dass die linke Spalte ebenfalls einseitig ist - da einseitig aus Sicht der Jäger (jagenden Richter) argumentiert wird.
Auszüge aus der Urteilsbegründung mit Kommentaren
Auszüge aus der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Würzburg Nr. W 5 K 07.1501 wegen Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft vom 13.11.2008: |
Was heißt dies eigentlich auf deutsch? Mögliche Übersetzungen, Kommentare, Illustrationen |
Seite 12: |
Aha, das bedeutet, dass ein Grundstückseigentümer seine eigene Souveränität bedenkenlos der übergeordneten Souveränität eines Jägers unterzuordnen hat. |
Seite 12/13: |
Was heißt dies eigentlich auf deutsch? Hier eine mögliche Übersetzung: |
Zur Illustration: | |
"...und eine Pflicht zur Hege gesetzlich begründet." | |
"Dabei wird Hege nicht nur als Instrument zur Vermeidung von Wildschäden gesehen,..." | |
"...sondern durch die Hege soll möglichst jede Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung unterbunden werden..." | |
"Diese Gesetzeszwecke dienen den berechtigten Interessen Dritter und dem Gemeinwohl." | |
"Sie stehen auch nicht in Widerspruch zu dem Verfassungsauftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG)." | |
"Ein dem Gedanken der Hege verpflichtetes Jagdrecht, das u.a. Abschussregelungen in einem Umfang vorschreibt, die dazu beitragen sollen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt...." | |
"...und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint ( 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG), dient im Gegenteil dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (BVerfG, a.a.O.)." | |
Seite 13: |
Kleiner Kommentar aus wissenschaftlicher Sicht: |
Seite 15/16 |
Was heißt dies eigentlich auf deutsch? Hier eine mögliche Übersetzung: |
Seite 15/16: |
Was heißt dies eigentlich auf deutsch? Hier eine mögliche Übersetzung: |
"Die Jagdgenossenschaft ist gemäß 8 Abs. 5 BJagdG Inhaberin des Jagdausübungsrechts und daher gemäß 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zur Hege und damit zur Berücksichtigung der in 1 Abs. 2 BJagdG normierten, mit der Hege verbundenen Gesetzeszwecke verpflichtet, | |
"... Landschaftspflege ..." | |
"... und Tierschutz gehören." | |
Seite 16: |
Was heißt dies eigentlich auf deutsch? Hier eine mögliche Übersetzung: |
Seite 17 mitte: |
Was heißt dies eigentlich auf deutsch? Hier eine mögliche Übersetzung: |
Seite 19 unten: |
An dieser Stelle ein kleiner juristischer Kommentar: |
Seite 20 unten: |
Kleine Anmerkung: |
Seite 21: |
Kleine Anmerkung: |
Seite 21: |
Kleine Anmerkung: |
Seite 22 mitte: | |
Seite 23 unten Seite 24: | |
Dieser Absatz noch einmal im einzelnen: | |
"....und die Hege vom Aussterben bedrohter Wildarten zurückstehen müssten hinter rein ichbezogenen Befindlichkeiten Einzelner." ... | |
"...Zurücktreten müssten aber auch die grundrechtlich geschützten Interessen der das betroffene Grundstück umliegenden Grundeigentümer, die vor Wildschäden und Wildseuchen verschont bleiben wollen." | |
Seite 24: |
Anmerkung: |
Seite 24: |
Kleine Anmerkung: |
Seite 25: |
Kleine Anmerkung: |
Auch den letzten Satz möchten wir gerne noch einmal illustrieren: | |
"...Natur- und Landschaftsschutz..." | |
"und damit zusammenhängend Klima- und Umweltschutz würden hinter ethisch motivierten Verweigerungshandlungen hintangestellt." |