Stellungnahme Änderung Bundesjagdgesetz

Öffentliche Anhörung "Änderung Bundesjagdgesetz"

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat in einer öffentlichen Anhörung am Mittwoch, 20. Februar 2013 über die Änderung des Bundesjagdgesetzes beraten.
Dazu wurden sieben Sachverständige eingeladen, die allesamt der Jagd- und Forstlobby zuzurechnen sind:
- Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft Landesgruppe Brandenburg e.V.
- Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
- Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e.V.
- Vereinigung der Jäger des Saarlandes
- Waldbesitzerverband Niedersachsen e.V.
- Elisabeth Emmert, Bundesvorsitzende des Ökologischen Jagdverbands (ÖJV)
- Prof. Dr. Dr. Sven Herzog, Technische Universität Dresden, Institut für Waldbau und Forstschutz
Informationen: www.bundestag.de

Nachdem uns die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine schriftliche Stellungnahme für diese Anhörung abzugeben, haben wir natürlich gerne davon Gebrauch gemacht. Lesen Sie
hier unsere Stellungnahme an den Ausschuss, die wir auch an alle Bundestagsabgeordneten sowie alle Bundesratsmitglieder sowie die zuständigen Landesministerien geschickt haben.

Stellungnahme Bürgerinitiative Zwangsbejagung ade

Stellungnahme der bundesweiten Bürgerbewegung "Zwangsbejagung ade"

zur Öffentlichen Anhörung zum Thema
"Änderung des Bundesjagdgesetzes"

am Mittwoch, den 20. Februar 2013




Laut Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.06.2012 verstoßen Regelungen des Bundesjagdgesetzes, welche die Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften betreffen, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).

Im vorliegenden Entwurf zur Änderung des Bundesjagdgesetzes sind Hindernisse und Einschränkungen vorgesehen, die Grundstückseigentümern, welche die Jagd auf ihrem Grund und Boden aus ethischen Gründen ablehnen, erneut in ihren Menschen- und Grundrechten verletzen.
Diese Hindernisse und Einschränkungen, die von den hinzugezogenen Sachverständigen, welche ausschließlich Lobbyinteressen vertreten, fast ausnahmslos befürwortet werden, sind in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf mit einer Argumentation versehen worden, mit der die Bundesrepublik Deutschland bereits vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall "Herrmann" gescheitert ist.
Der von der Jagd- und Forstlobby geprägte Gesetzesentwurf blendet völlig aus, dass in der Entscheidung des höchsten europäischen Gerichts die Menschenrechte der Grundstückseigentümer schwerer wiegten als die von der Bundesregierung vorgetragenen öffentlichen Belange, durch welche die Hindernisse und Einschränkungen gerechtfertigt werden sollen. Aber auch vor der deutschen Gerichtsbarkeit wird die behördliche Anwendung einer Vielzahl der beabsichtigten Regelungen im Einzelfall nicht Stand halten.

A.
Juristisch nicht haltbare Hindernisse und Einschränkungen für Grundstückseigentümer


I.
Wildschadensersatz

Hohe finanzielle Hürden sollen die austrittswilligen Jagdgenossen offenbar davon abhalten, ihr in der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie im Grundgesetz garantiertes Eigentumsrecht auch wahrnehmen zu können. So soll nach dem gegenwärtigen Gesetzesentwurf der Eigentümer der befriedeten Fläche für Wildschäden auf benachbarten Grundstücken, deren Eigentümer der Jagdgenossenschaft angehören, mithaften.

1.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof erteilt dem Wildschadensersatz eine klare Absage
(BayVGH, Beschlüsse v. 30.01.2013 - 19 AE 12.2122 u. 19 AE 12.2123)

Dieser Regelung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) eine klare Absage erteilt.

Hierzu stellte der BayVGH fest:
"Es besteht kein Anlass, in die hiesige vorläufige Regelung Bedingungen aufzunehmen, unter denen der Antragsteller zu einer Entrichtung von Wildschadenersatz an die Jagdgenossenschaft oder an ihre Mitglieder verpflichtet ist. Einer Beeinträchtigung der Interessen der Jagdgenossenschaft und ihrer Mitglieder durch überhöhte Wildbestände auf dem Grundstück des Antragstellers vermag die Jagdgenossenschaft durch die Jagdausübung in ihrem Revier selbst vorzubeugen. Die Grundeigentumszuordnung des Jagdrechts im Rahmen der Paulskirchenrevolution hatte im Wesentlichen das Ziel, die feudalen Jagdprivilegien zu beseitigen und dem Grundeigentümer die Selbsthilfe gegen drohende Wildschäden zu ermöglichen (Kohl, Jagd und Revolution, 1993, Bd. 114 der Rechtshistorischen Reihe, hrsg. von Becker, Brauneder u.a., Frankfurt a.M.). Dementsprechend legt 29 BJagdG die Verpflichtung zu Wildschadensersatzleistungen nicht Revier- oder Grundstücksnachbarn auf, sondern lediglich dem, zu dessen Gunsten Grundeigentümern das Jagdausübungsrecht (die Selbsthilfemöglichkeit) entzogen worden ist; es obliegt dem Revierinhaber, die Auswirkungen zu bewältigen, die durch eine andere Wilddichte im Nachbarrevier ausgelöst werden. Wenn die Jagdausübung im Rahmen der Jagdgenossenschaft den Wildbestand - wie von § 1 Abs. 2, 21 Abs. 2 BJagdG angemahnt - mäßig hält, wird es auf einzelnen unbejagten Parzellen aufgrund des Vakuumeffekts zwar nicht unbedingt zu einer exakt gleichen Wilddichte, aber auch nicht zu schadensträchtigen Populationen kommen."

Diese Rechtsprechung der deutschen Judikative hat die Legislative zu beachten.

2.
Unvereinbarkeit mit der
Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Grundgesetz

Die beabsichtigte Regelung ist auch nicht mit dem EGMR-Urteil im Fall "Herrmann" oder der sonstigen EGMR-Rechtsprechung vereinbar, wenn berücksichtigt wird, dass sich aus der Menschenrechtskonvention ein aus der ethischen Gesinnung ableitbarer Tierschutz, aber kein Recht zu jagen ergibt (vgl. EGMR-Urteil "Herrmann"). Erwerbsaussichten, auch die der Landwirtschaft und des Forstes, werden weder von der Menschenrechtskonvention noch vom Grundgesetz (vgl. BVerfGE 105, 252 [278] Glykol) geschützt. Das ist innerhalb der Jurisprudenz völlig einhellige Meinung.

Die insoweit beabsichtigte Regelung ist daher weder mit der Europäischen Menschenrechtskonvention noch mit dem Grundgesetz vereinbar.

3.
Unvereinbarkeit mit der Rechtsprechung der deutschen Oberlandesgerichte
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 06.04.2010 - 12 U 11/10)


Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Urteil vom 06.04.2010 ausdrücklich klargestellt, dass es keine allgemeine, unmittelbar aus den Grundrechten abzuleitende Verpflichtung des Staates gibt, seine Bürger vor dem Verlust von Einnahmen zu schützen, die ihnen durch wild lebende Tiere entstehen können. Es ist vielmehr Sache des einzelnen, sich bei seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf die natürlichen Rahmenbedingungen und gegebenenfalls auf deren Änderung einzustellen. Weil insoweit die Rechtslage in Deutschland geklärt ist, hat das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

Diese Rechtsprechung der deutschen Judikative hat die Legislative zu beachten.

4.
Wildschadensregelungen zulasten der ethischen Jagdgegner juristisch nicht haltbar


Die praktische Anwendung der beabsichtigten Regelung, die dem Eigentümer der befriedeten Fläche Wildschadensersatz für Schäden an den Flächen der benachbarten Grundstücke auferlegt, wird daher von den Gerichten in den bereits jetzt absehbaren Gerichtsverfahren zerpflückt werden. Diese Regelung stellt offenbar nur eine Schikane dar, damit Jagdgenossen ihr Menschen- und Grundrecht zugunsten der Ideologie einer flächendeckenden Bejagung, die es aus gesetzlichen und tatsächlichen Gründen ohnehin nicht gibt (vgl. EGMR-Urteil "Herrmann), und zugunsten eines Freizeitsports, was die Jagd durch Hobbyjäger nun mal ist (vgl. EGMR-Urteil "Herrmann" u. Beschlüsse des BayVGH, a.a.O.), zu opfern.
Die beabsichtige Regelung hinsichtlich des Wildschadensersatzes zulasten der ethischen Jagdgegner wird daher eine Fülle von gerichtlichen Verfahren mit hohen Erfolgsaussichten für die ethischen Jagdgegner mit sich bringen. In diese Verfahren könnten endlich die derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, die von der jägerhörigen Politik bisher ignoriert wurden, eingeführt werden.

5.
Wildschadensregelungen sind aus wildbiologischer Sicht keinesfalls erforderlich

a.
Unmissverständlich erklärte der renommierte Zoologe Prof. Dr. Josef Reichholf im Bayerischen Fernsehen ("Unser Land" vom 16.11.2012), das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei längst überfällig:

"Für das Wild ist das Urteil gut, weil es da und dort Ruhezonen schafft, die das Wild bei uns dringend braucht."

Ruhezonen könnten die gefürchteten Wildschäden vermindern:

"Weniger Jagddruck, mehr Ruhezone, bedeutet für das Wild weniger Energieausgabe. Also muss es weniger Nahrung zu sich nehmen, weil es weniger herumwandern muss. Was es frisst, entnimmt es verstärkt der Ruhezone. Dadurch werden die angrenzenden Flächen eher entlastet als durch das Wild belastet."

b.
Zum anderen ist anhand einer im renommierten "Journal of Animal Ecology" veröffentlichten Langzeitstudie, die auf zahlreiche weitere universitäre Arbeiten und Untersuchungen Bezug nimmt, wissenschaftlich erwiesen, dass der hohe Jagddruck hauptverantwortlich ist für die hohe Wildschweinpopulation. Je mehr Jagd auf Wildschweine gemacht wird, um so stärker vermehren sie sich (Journal of Animal Ecology 2009, 78, 1278-1290).

Die französische Langzeitstudie kommt zu dem Ergebnis, dass eine starke Bejagung zu einer deutlich höheren Fortpflanzung führt und die Fruchtbarkeit bei Wildschweinen stimuliert. Die Wissenschaftler um Sabrina Servanty verglichen in einem Zeitraum von 22 Jahren die Vermehrung von Wildschweinen in einem Waldgebiet im französischen Departement Haute Marne, in dem sehr intensiv gejagt wird, mit einem wenig bejagten Gebiet in den Pyrenäen. Wenn hoher Jagddruck herrscht, ist die Fruchtbarkeit bei Wildschweinen wesentlich höher als in Gebieten, in denen kaum gejagt wird. Weiterhin tritt bei intensiver Bejagung die Geschlechtsreife deutlich früher vor Ende des ersten Lebensjahres ein, so dass bereits Frischlingsbachen trächtig werden. In Gebieten, in denen nicht gejagt wird oder nur wenig Jäger unterwegs sind, ist die Vermehrung der Wildschweine deutlich geringer, die Geschlechtsreife bei den Bachen tritt später und erst bei einem höheren Durchschnittsgewicht ein (Journal of Animal Ecology, a.a.O.).

c.
Dass diese wissenschaftlichen Erkenntnisse auch in Deutschland zutreffen, zeigen z.B. die offiziellen Zahlen in Rheinland-Pfalz. Die Anzahl der getöteten Wildschweine steigt im langjährigen Durchschnitt trotz einer Intensivierung der Bejagung kontinuierlich an. Wurden im Jagdjahr 1991/92 noch etwa 20.000 Wildschweine im langjährigen Jahresschnitt zur Strecke gebracht, so waren es 19 Jahre später bereits 55.000 erlegte Tiere - Tendenz steigend, wie das Rekordjahresergebnis von 2008/09 mit über 80.000 erlegten Tieren verdeutlicht.



II.
Entschädigung an die Jagdgenossenschaft


Zwar ist es mit dem gesunden Menschenverstand kaum vorstellbar, aber der aktuelle Gesetzesentwurf beabsichtigt in 6a Abs. 2 S. 3, dass der ethische Jagdgegner bei einer Befriedung mit Wirkung vor Ende des Jagdpachtvertrages einen Schadensersatz an die Jagdgenossenschaft leisten soll. Die Wahrnehmung von Menschen- und Grundrechten soll somit von der Zahlung einer Entschädigung abhängig gemacht werden.

1.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof erteilt der Entschädigung eine klare Absage
(BayVGH, Beschlüsse v. 30.01.2013, a.a.O.)


Hierzu führt der BayVGH aus:
"Dem Antragsteller ist die Beeinträchtigung der Jagdausübung durch die hiesige Entscheidung nicht anzulasten; er ist vielmehr grund- und konventionsrechtlich geschädigt (vgl. die Schadensersatz-Zuerkennung in Rn. 123 ff. der Entscheidung <Herrmann>)."

Mit anderen Worten: Nicht der Jagdausübungsberechtigte oder die Jagdgenossenschaft erleiden einen Schaden und sind zu entschädigen, sondern der ethische Jagdgegner wird grund- und konventionsrechtlich geschädigt, so dass diesem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine immaterielle Entschädigung zugesprochen wurde.

2.
Entschädigung verstößt gegen das EGMR-Urteil "Herrmann"


Der EGMR führt in seinem Urteil "Herrmann" aus, dass die von ihm festgestellten Menschenrechtsverletzungen dem Betroffenen einen gewissen immateriellen Schaden zugefügt haben, den er mit 5.000 EUR veranschlagt. Diese Schlussfolgerung wurde vor allem getroffen, da sich aus der Menschenrechtskonvention wie oben erwähnt - ein abgeleiteter Tierschutz aufgrund ethischer Gesinnung, aber kein Recht zu jagen ergibt.

3.
Entschädigung zulasten der ethischen Jagdgegner juristisch nicht haltbar


Auch diese beabsichtigte Reglung ist daher weder mit dem Konventionsrecht, noch mit dem Grundgesetz, noch mit der deutschen Rechtsprechung vereinbar. Sie wird ebenfalls eine Flut von gerichtlichen Verfahren mit sich bringen.


III.
Befriedung erst mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages


Es ist wiederum kaum vorstellbar, aber der aktuelle Gesetzesentwurf beabsichtigt in 6a Abs. 2 S. 1, dass die Befriedung grundsätzlich erst mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen soll. Die Mindestlaufzeit für Jagdpachtverträge beträgt neun (!) Jahre. Der ethische Jagdgegner soll daher erneut viele Jahre oder gar Jahrzehnte zuwarten, bis er endlich seine Menschen- und Grundrechte geltend machen kann.

1.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof erteilt dieser "Wartezeit" eine klare Absage
(BayVGH, Beschlüsse v. 30.01.2013, a.a.O.)


Hierzu führt der BayVGH aus:

"Eine Fortdauer der Grundrechts- und Konventionsrechtsverletzung des Antragstellers über das Ende des ablaufenden Jagdjahres hinaus (11 Abs. 4 S. 5 BJagdG) (...) widerspräche der Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG."

Der BayVGH erteilt somit auch dieser Regelung eine ganz klare Absage.

2.
"Wartezeit" verstößt gegen das EGMR-Urteil "Herrmann"


Es erübrigt sich eigentlich, darauf hinzuweisen, dass die Anwendung dieser Regelung gegen die Menschenrechtskonvention (EMRK), das EGMR-Urteil "Herrmann" und das Grundgesetz verstößt.

Unterbleibt die Anwendung der EMRK, wird das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) seitens deutscher Organe verletzt. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde zulässig, wenn ein deutsches staatliches Organ eine Konventionsbestimmung oder eine Entscheidung des EGMR missachtet oder nicht berücksichtigt (vgl. BVerfGE 111, 307 [328 ff.])
.

Dieser Weg wird nicht etwa dadurch versperrt, dass das Bundesverfassungsgericht zunächst selbst eine Grundrechtsverletzung verneint hatte. Zur dadurch eingetretenen "Lockerung" der Bindungswirkung der Entscheidungen des BVerfG vgl. KG, Urteil v. 14.04.2005, EuGRZ 2005, S. 274 [276]; dazu auch E. Klein, Europäische Menschenrechtskonvention und deutsche Grundrechtsordnung: Zwei Seiten einer Medaille, in: Christoph A. Spenlé (Hg.), Europäische Menschenrechtskonvention und die nationale Grundrechtsordnung, Basler Schriften zur europäischen Integration, Nr. 83, 2007, S. 11 [22].

Die Anwendung der beabsichtigten Regelung durch die Behörden wird zudem zu einer Flut von gerichtlichen Eilverfahren nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO führen mit hervorragenden Erfolgsaussichten, wie die Beschlüsse des BayVGH deutlich gezeigt haben (vgl. BayVGH, Beschlüsse v. 30.01.2013, a.a.O.).


IV.
Behörden haben kein Ermessen

Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht zwar vor, dass ein Grundstückseigentümer, der die Jagd ablehnt, die Befriedung seiner Flächen aus Gewissensgründen beantragen kann - aber das heißt noch lange nicht, dass seinem Antrag auch tatsächlich stattgeben wird. Den Behörden wird nämlich ein weitreichendes Ermessen eingeräumt, ob sie dem Antrag stattgeben oder nicht.

Nach dem Urteil des EGMR gibt es aber kein solches Ermessen.

Der EGMR hat in seinem Urteil bereits sämtliche von der Bundesregierung vorgetragenen öffentlichen Interessen mit dem Eigentumsrecht des Grundeigentümers abgewogen und ist dabei eindeutig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Duldung der Jagd gegen das Eigentumsrecht der Konvention verstößt - ohne Wenn und Aber. Der gegenwärtige Gesetzesentwurf ist jedoch ein Wenn-und-Aber-Gesetzesentwurf, der nicht ansatzweise das umsetzt, was der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dem deutschen Gesetzgeber aufgegeben hat. So heißt es in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf, dass das Grundstück eines ethischen Jagdgegners nicht befriedet wird, "wenn die Befriedung die Durchführung einer Bewegungsjagd im betroffenen Jagdbezirk unzumutbar erschweren würde."

Dies würde ohne Wenn und Aber erneut eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellen, welche die betroffenen Grundeigentümer erneut bis hin zum Bundesverfassungsgericht und dem EGMR geltend machen werden.


V.
Kein Antragsrecht für Stiftungen und Verbände


Nach dem gegenwärtigen Gesetzesentwurf haben juristische Personen kein Antragsrecht, selbst wenn deren satzungsgemäßer Zweck die Erhaltung des natürlichen Lebensraumes und/oder von Wildtieren ist. Sämtliche Stiftungen und Vereine werden somit von dem Antragsrecht ausgeschlossen, obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausdrücklich nur auf das Eigentumsrecht und nicht auf die Gewissenfreiheit abgestellt hat. Dieses Eigentumsrecht steht auch juristischen Personen zu, sofern die Jagdausübung nicht mit den satzungsgemäßen Zielen, welche die juristische Person mit ihrem Eigentum verfolgt, vereinbar ist.

Auch diese Regelung wird etliche Folgeverfahren bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit sich bringen. Entsprechende Gerichtsverfahren sind in Deutschland bereits anhängig.


VI.
Geplante Änderung des Straftatbestandes der Jagdwilderei ist ein besonderes Geschenk an die Jagdlobby

Ein ganz besonderer Ausdruck des Kniefalls der Bundesregierung vor der Jagdlobby ist die Neuregelung des strafrechtlichen Tatbestandes der Jagdwilderei gemäß § 292 StGB. Im beabsichtigten § 292 Abs. 3 StGB wird geregelt, dass eine Strafbarkeit wegen Jagdwilderei auf Flächen von ethischen Jagdgegnern entfällt. Ein Jäger, der "aus Versehen" oder sogar vorsätzlich auf der Fläche eines ethischen Jagdgegners die Jagd ausübt, macht sich somit nicht wegen Jagdwilderei strafbar.

Wenn es jedoch keine Straftat nach § 292 StGB darstellt, wenn ein Jäger das befriedete Grundstück eines ethischen Jagdgegners betritt und dort Tiere tot schießt, was soll den Jäger dann davon abhalten, dies zu tun?



B.
Lobbyisten als "Sachverständige"


Bei der Liste der zur Öffentlichen Anhörung zum Thema "Änderungen des Bundesjagdgesetzes" am 20.2.2013 eingeladenen Sachverständigen springt sofort ins Auge, dass diese ausnahmslos der Jagd- und Forstlobby zuzuordnen waren.

Es handelt sich also um Vertreter,

- die entweder ein persönliches Interesse an der Jagd haben, weil sie die Jagd als Hobby ausüben bzw. einer Interessenvertretung von Hobbyjägern vorstehen,

- oder um solche, die einen wirtschaftlichen Gewinn aus der Jagd und der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldes ziehen wollen.

Es fehlen von Jagd und Forstwirtschaft unabhängige Wissenschaftler, die abseits von Lobbyinteressen Fragen zu biologischen und ökologischen Zusammenhängen beantworten können.

Schließlich gibt es anerkannte Wissenschaftler, die seit Jahren darauf hinweisen, dass unsere Wildtiere in Deutschland dringend Ruhezonen benötigen und dass diese Ruhezonen die gefürchteten Wildschäden vermindern würden.

Es gibt wissenschaftliche Langzeitstudien, die belegen, dass ein hoher Jagddruck die Vermehrung von Wildschweinen fördert und das "Wildschweinproblem" damit immer weiter verschärft.

Es gibt wissenschaftliche Studien, die belegen, dass die Tollwut in Deutschland seit Jahren nicht mehr vorkommt, dass von Füchsen im Wald keine Fuchsbandwurmgefahr für den Menschen ausgeht und dass "Tierseuchen" wie die Schweinepest aus der industriellen Schweinemast entspringen und die Wildschweine nicht als Erstverursacher anzusehen sind. Dies bestätigte auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Aufgrund einer Stellungnahme der Bundesforschungsanstalt für Viruserkrankungen bei Tieren, wonach in Wildschweingebieten ohne KSP-Problematik kein erhöhtes Einschleppungsrisiko für Hausschweine bestehe, ist dieser zu dem Ergebnis gelangt, dass eine hohe Wildschweinpopulation nicht als Erstursache für den Ausbruch von Tierseuchen angesehen werden kann. Danach kann nach Auffassung des BayVGH nicht von einer automatischen seuchenrechtlichen Gefährdungslage aufgrund eines hohen Wildschweinbestandes ausgegangen werden (vgl. BayVGH, Beschluss v. 14.01.2005, W 6 S 04.1496).

Und es gibt wissenschaftliche Belege dafür, dass die Jagd nach der industriellen Landwirtschaft "Artenfeind Nr. 2" ist.

Es fehlen Vertreter von Tier- und Naturschutzverbänden, die sich gemäß dem Staatsziel, das im Grundgesetz in Art. 20a verankert ist, für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere einsetzen, ohne daraus finanziellen oder persönlichen Gewinn zu ziehen.

Es fehlen Juristen, die sich mit der Europäischen Menschrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auskennen.



C.
Wissenschaftliche Grundlagen


Auf allen Gebieten möchte die Bundesrepublik Deutschland innovativ und fortschrittlich sein. Nur beim Thema "Jagd" verschließt sich Deutschland seit Jahrzehnten sämtlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen.

Die Mär vom Jäger als Naturschützer ist längst widerlegt. Wissenschaftliche Studien belegen die Selbstregulierungsfähigkeit der Natur. Auch die Erfahrungen in großen europäischen Nationalparks zeigen: Es geht Natur und Tieren ohne Jagd viel besser.

I.
Die Jagd ist "Artenfeind Nr. 2"


Deutschland hat sich insbesondere den Artenschutz auf die Fahnen geschrieben. Doch die Zukunft vieler Arten gilt als hochgradig bedroht. Pflanzen- und Tierarten, die früher selbstverständlich waren, kommen heute nur noch selten vor oder sind vollständig verschwunden. So gilt rund die Hälfte der mitteleuropäischen Arten als gefährdet. Die Roten Listen werden von Jahr zu Jahr länger. Aus ihnen geht hervor, dass der Artenschutz in den letzten 30 Jahren weitgehend erfolglos blieb - trotz der ungezählten Anstrengungen von Natur- und Tierschützern.

Der renommierte Ökologie- und Evolutionsbiologe Prof. Dr. Josef Reichholf, der an beiden Münchener Universitäten lehrte und jahrelang die Abteilung Wirbeltiere der Zoologischen Staatssammlung München leitete, kam bei seinen langjährigen Forschungen zu dem Ergebnis, dass die Jagd - nach der industriellen Landwirtschaft - der "Artenfeind Nr. 2" ist. Der Wissenschaftler weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in der bevölkerungsreichsten deutschen Stadt Berlin sich die größte Artenvielfalt an Tieren findet. In Berlin sind Tiere heimisch, die in der freien Natur aufgrund des hohen Jagddruckes ganz oder teilweise schon verschwunden sind. Dies gilt auch für andere deutsche Großstädte wie z.B. München, Hamburg oder Köln (Josef H. Reichholf: Die Zukunft der Arten - Neue ökologische Überraschungen, Verlag C.H.Beck, München, 2005).

II.
Wildschweinschwemme "jägergemacht"


Seit Jahren ist in allen Zeitungen von einer "Wildschweinschwemme", gar von einer "Wildschweinplage" zu lesen. Doch obwohl in Deutschland so viele Wildschweine geschossen werden, wie noch nie seit Beginn Aufzeichnungen in den 30er Jahren des vergangenen Jahrhunderts, steigt die Anzahl der Wildschweine weiter an. Ist die Lösung des "Wildschweinproblems", noch mehr Tiere zu schießen? Oder ist gerade die intensive Jagd auf Wildschweine das Problem? Denn so paradox es klingen mag: Je mehr Jagd auf Wildschweine gemacht wird, um so stärker vermehren sie sich. Auf diesen Zusammenhang weisen immer mehr Wissenschaftler hin.

Eine französische Langzeitstudie kommt zu dem Ergebnis: Starke Bejagung führt zu einer deutlich höheren Fortpflanzung und stimuliert die Fruchtbarkeit bei Wildschweinen. Eine Gruppe von Wissenschaftlern verglichen in einem Zeitraum von 22 Jahren die Vermehrung von Wildschweinen in einem Waldgebiet im Departement Haute Marne, in dem sehr intensiv gejagt wird, mit einem wenig bejagten Gebiet in den Pyrenäen. Das Ergebnis wurde im renommierten "Journal of Animal Ecology" veröffentlicht: Wenn hoher Jagddruck herrscht, ist die Fruchtbarkeit bei Wildschweinen wesentlich höher als in Gebieten, in denen kaum gejagt wird. Weiterhin tritt bei intensiver Bejagung die Geschlechtsreife deutlich früher - vor Ende des ersten Lebensjahres - ein, so dass bereits Frischlingsbachen trächtig werden. Auch das Durchschnittsgewicht der erstmalig fruchtbaren Wildschweine ist bei hohem Jagddruck geringer. In Gebieten, in denen wenig Jäger unterwegs sind, ist die Vermehrung der Wildschweine deutlich geringer, die Geschlechtsreife bei den Bachen tritt später und erst bei einem höheren Durchschnittsgewicht ein (vgl. Servanty et alii, Journal of Animal Ecology, 2009).

Mit dieser Studie ist bewiesen, dass die starke Vermehrung bei Wildschweinen nicht nur vom Futterangebot abhängt, sondern auch von der intensiven Bejagung.

Hinzu kommt, dass die Jäger tonnenweise Futter in den Wald karren. Der NABU-Jagdexperte Michael Hug kritisierte bereits vor über 10 Jahren, dass Wildschweine "gemästet werden wie ein Hausschwein" (Reform der Jagd, NABU 2002). Die Wildforschungsstelle Aulendorf ermittelte, dass allein in Baden-Württemberg jährlich 4000 Tonnen Mais als "Kirrung" ausgebracht werden - das sind für ein erlegtes Wildschwein im Schnitt etwa 100 Kilo (!) Mais.

"Kirrung produziert Schwarzwild", überschreibt Dr. Helmut Stadtfeld, Vorsitzender des Tierschutzbeirates des Landes Rheinland-Pfalz, seinen Artikel für die Rheinische Bauernzeitung (Ausgabe vom 19.01.2013). Die erschreckend hohen Abschusszahlen von Wildschweinen spiegelten eine intensive Jagdtätigkeit, aber auch und vor allem eine unnatürlich hohe Bestandsdichte wider.

"Im Rahmen der Ursachenforschung muss es erlaubt sein, sich einmal einer Verfahrensweise zuzuwenden, die heute zur Schwarzwildjagd gehört wie der Hut zum Jäger, dem Kirren", schreibt Dr. Stadtfeld. "Kirrung bedeutet nämlich vor allem, dass in vielen Revieren der Tisch für unser Schwarzwild ganzjährig reich gedeckt ist. Das Futterangebot wiederum ist bekanntlich ein ganz wesentlicher Faktor für die Entwicklung einer Wildtierpopulation."

Der Tierschutzbeirat des Landes Rheinland-Pfalz fordert daher ein Verbot des Kirrens (vgl. www.tierschutzbeirat.de - siehe Pressetexte vom 19.1.2013).

Zur Kirrung hinzu kommt die massenhafte Fütterung mit Kraftfutter im Winter. Selbstverständlich sind die Jäger dann gerne bereit, diese (jägergemachte) Vermehrung wieder zu bekämpfen...


III.
Auch Rehe und Hirsche haben in der Natur einen Platz


Den Rehen, Hirschen und Gämsen geht es derzeit massiv an den Kragen, weil sie angeblich den Wald auffressen und gesunde Mischwälder verhindern würden. Doch tauchen Rehe und Hirsche im Waldschadenbericht der Bundesregierung überhaupt nicht auf. Als Ursache für Waldschäden werden stattdessen die Luftverschmutzung und saure Böden durch die hohen Nitratwerte, verursacht von der industriellen Landwirtschaft und Massentierhaltung (Ammoniak-Emissionen), genannt.

Der Zoologe Prof. Dr. Reichholf weist darauf hin, dass der hohe Jagddruck Flexibilität, Mobilität und Scheu der Rehe erhöht: "Ein anhaltend hoher Jagddruck von rund einer Million abgeschossener Rehe pro Jahr hat den Bestand nicht auf gewünschte Höhe reguliert, sondern auf hohem Niveau hoch produktiv gehalten." (Rabenschwarze Intelligenz - Was wir von Krähen lernen können, 2009). Rehe sind zudem von ihrer Natur her Bewohner von Wiesen und des Waldrands. Erst die Jagd treibt die Tiere in den Wald hinein, wo sie dann keine - für sie lebenswichtigen - Gräser und Kräuter finden und ihnen oft nichts anderes bleibt, als an Knospen zu knabbern. Durch die Jagd werden die Tiere zudem unnötig aufgescheucht, was ihren Nahrungsbedarf und damit auch die Fraßschäden weiter erhöht.

Wie das Standardwerk "Vom Widersinn der Jagd" des Zoologen Prof. Carlo Consiglio nachweist, sind Verbissschäden in den meisten Fällen minimal und betreffen meist deutlich weniger als 2 Prozent an Pflanzen bzw. des Holzertrags. Außerdem können Schonungen und Jungwaldanpflanzungen z.B. durch Schutzzäune oder Netze vor Verbiss geschützt werden.

Hirsche tragen sogar zur Verjüngung des Waldes und zur Artenvielfalt bei. Auf Wildwechseln wachsen nämlich um ein Vielfaches mehr Baumkeimlinge. Dies ist das Ergebnis zweier Studien der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft,die beide im Nationalpark Schweiz durchgeführt wurden:

"Die erste Studie betrifft `Huftiere und Vegetation im Schweizerischen Nationalpark von 1917 bis 1997 bzw. Einfluss des Wildes auf die botanische Vielfalt der subalpinen Weiden . Sie kommt zu folgendem Ergebnis: Obwohl seit Anfang des Jahrhunderts eine starke Zunahme der Hirschpopulation festzustellen ist, würde heute die Futtermenge im Nationalpark theoretisch sogar für das Fünf- bis Zehnfache des heutigen Wildbestands ausreichen. Auf durch das Wild intensiv genutzten Dauerkurzweiden haben die Pflanzenarten in den beobachteten 50 bis 80 Jahren stark zugenommen. Dagegen hat auf Weiden, die extensiv beäst wurden, die Artenvielfalt abgenommen. Trotz steigender Rothirschdichte durch das Jagdverbot wuchs die frühere, einzig von Hirschen und Murmeltieren geschaffene Schadensfläche zwischen 1955 und 1975 wieder vollständig zu."

(...)

"Die zweite Studie über die `Bedeutung von Huftieren für den Lebensraum des Nationalparks bzw. zum Nahrungsangebot und zur Waldverjüngung zeigt, dass trotz angewachsener Hirschpopulation die Anzahl der Bäume pro 100m 2; und der dem Verbiss entwachsenen über 150 cm hohen Bäume stark zugenommen hat. Auf den aktuell benutzten Wildwechseln wurden pro Quadratmeter ca. achtmal mehr Keimlinge gefunden als auf verlassenen Wechseln, und rund dreißigmal mehr als außerhalb von Wildwechseln. Die Verjüngung und die Ausbreitung des Waldes scheinen also durch die heutige Hirschdichte eher gefördert als behindert zu werden. Dies bestätigen auch Vergleiche mit alten Luftbildern und Langzeituntersuchungen auf Dauerbeobachtungsflächen. Diese zeigen, dass der Wald trotz der relativ hohen Hirschdichte während der letzten Jahrzehnte an verschiedenen Stellen sogar erfolgreich auf die ehemaligen Weiden hinaus vorgedrungen ist."
(Quelle: Dr. Hans Hertel, Über Sinn und Unsinn des Jagens. In: The Journal of Natural Science 5/2000)


IV.
Die Mär von der Tollwut und dem Fuchsbandwurm


Füchse werden in Deutschland ganzjährig bejagt und haben keine Schonzeit. Da Füchse nicht essbar und die Pelze nur schwer zu vermarkten sind, werden die Kadaver meist kurzerhand in der Tierkörperbeseitigung entsorgt. Die gnadenlose Jagd auf Füchse versuchen die Jäger gegenüber der Öffentlichkeit mit zwei Argumenten zu rechtfertigen: dem angeblichen Schutz der Bevölkerung vor Tollwut und Fuchsbandwurm.

Der Haken daran ist: Deutschland gilt seit 2008 nach den internationalen Kriterien der Weltorganisation für Tiergesundheit als tollwutfrei. Und: Seit Jahren weisen Forscher darauf hin, dass die Angst vor dem Fuchsbandwurm übertrieben ist. In Deutschland ist kein einziger Fall einer Infektion über Waldbeeren dokumentiert.

So berichtet das Magazin Welt der Wunder (18.6.2012) unter Berufung auf Mediziner vom Uniklinikum Ulm und von der Universität Würzburg, die offiziell Entwarnung gaben:

"Dass man sich auf diese Weise mit dem Fuchsbandwurm infizieren kann, darf endgültig ins Reich der Legenden verbannt werden."

Eine Untersuchung des Wissenschaftszentrums Weihenstephan der Technischen Universität München wies nach, dass durch das konsequente Auslegen von Entwurmungsködern die Infektionsrate dauerhaft auf ein Minimum gesenkt werden kann. Bei einem Projekt im Landkreis Starnberg wurde die Befallsrate der Füchse innerhalb weniger Jahre auf unter 3 Prozent gesenkt (Pressemeldung des Wissenschaftszentrums Weihenstephan der TU München, Januar 2010).

Was sind die wahren Gründe für die Jagd auf Füchse?

Wenn nun aber "Tollwut" und "Fuchsbandwurm" als Jägermär entlarvt sind - was sind dann die wahren Gründe für die Fuchsjagd? Hier geben die einschlägigen Jagdzeitschriften und Jäger-Foren im Internet schnell Aufschluss: Von "Lust am Nachstellen und Erbeuten" ist dort die Rede, von der "Waidmannsfreude, einen Fuchs im Schrotschuss rollieren (sich überschlagen - Anm.) zu lassen", vom "Reiz der winterlichen Fuchsjagd", vom "Jagdtrieb", vom "Jagdfieber" und vom "Kick", den der Jäger beim tödlichen Schuss erlebt.

Anders, als von Jägern oft behauptet, nehmen unbejagte Fuchsbestände keinesfalls überhand. Komplexe Sozialstrukturen, in denen bei hoher Populationsdichte und geringem Jagddruck deutlich weniger Welpen zur Welt kommen, beschränken die Vermehrungsrate. Der renommierte Biologe und Fuchsforscher Dr. Erik Zimen kommentierte dieses Phänomen plakativ mit den Worten "Geburtenbeschränkung statt Massenelend". Im Normalfall bringt eine Füchsin drei bis fünf Junge zur Welt; in Gebieten, in denen Füchse stark verfolgt werden, können es jedoch doppelt so viele sein. Auf diese Weise können Verluste schnell wieder ausgeglichen werden.

Füchse erfüllen übrigens eine wichtige Rolle als "Gesundheitspolizei": Sie fangen hauptsächlich Mäuse - zum Nutzen der Landwirtschaft -, vertilgen Aas und erbeuten meist kranke oder verletzte Tiere und tragen somit zur Gesunderhaltung der Tierpopulationen bei. Doch der Fuchs ist nicht nur "Gesundheitspolizei" in der Natur, sondern trägt auch zum Schutz des Waldes bei, da er Waldwühlmäuse vertilgt.


V.
Wissenschaftler: Ohne Jagd finden Natur und Tiere ins Gleichgewicht


Prof. Carlo Consiglio wies in seiner wissenschaftlichen Publikation "Vom Widersinn der Jagd" (2001) nach, dass es nicht die geringste wissenschaftliche Rechtfertigung für die Jagd gibt. Auf 300 Seiten mit vielen Tabellen, Schaubildern und Erklärungen widerlegte der Biologe die Sachzwänge, mit denen Jäger und ihre Funktionäre ihr Tun und Handeln zu legitimieren versuchen.

Immer mehr Biologen gelangen zu der wissenschaftlich untermauerten Ansicht, dass die Tiere ihre Populationsdichte am besten selbst regeln und Überpopulationen vor allem dadurch entstehen, weil bestimmte Tierarten wie Rehe und Hirsche von den Jägern durch Hege und Fütterung besonders gefördert werden.

Prof. Dr. Reichholf weist in einem SPIEGEL-Interview (27/2012) darauf hin, dass die Jäger die für den Abschuss attraktiven Wildbestände durch die Hege künstlich hochhalten:

"Während wenige Arten gepäppelt werden, wird das Raubwild viel zu stark dezimiert (...)"

Ohne Bejagung würden die Tierbestände auf ein natürliches Maß zurückgehen, und seltenere Arten wie der Feldhase würden profitieren. Und:

"Das Wild würde in jagdfreien Zonen weniger scheu werden. Die Menschen könnten wieder aus der Nähe unsere heimische Tierwelt bestaunen."

Auch der Zoologe Dr. Ragnar Kinzelbach von der Universität Rostock ist überzeugt:

"Die Jagd ist überflüssig. Wenn man sie einstellt, regulieren sich die Bestände von allein." (Süddeutsche Zeitung, 28.01.2009)

Feldstudien von Ökologen ergaben, dass die Tiere über einen inneren Mechanismus zur Regulierung des Populationswachstums verfügen: Die Regulation der Wildtierbestände erfolgt nicht durch die Jagd. Droht Überbevölkerung, wird die Geburtenrate gesenkt. Auch dort, wo in Europa die Jagd verboten wurde, wie z.B. in den ausgedehnten italienischen Nationalparks, im Schweizer Nationalpark oder auf der griechischen Insel Tilos, werden keine übermäßigen Wildtierbestände festgestellt.


D.
Zusammenfassung


Die Hindernisse und Einschränkungen (Wildschadensersatz, Entschädigung, Wartezeit etc.), die der gegenwärtige Gesetzesentwurf den jagdkritischen Grundeigentümern auferlegt, sind aus juristischen Gründen nicht haltbar. Hierzu sollten unbedingt Rechtsexperten, die im Europarecht versiert sind, angehört werden.

Die Hindernisse und Einschränkungen sind auch aus ökologischer Sicht nicht erforderlich, da die Jagd für einen Großteil der Probleme in der Natur selbst verantwortlich ist.

Die bundesweite Bürgerinitiative "Zwangsbejagung ade" fordert daher, den gegenwärtigen Gesetzesentwurf entsprechend nachzubessern und die Hindernisse und Einschränkungen für Grundstückseigentümer, welche die Jagd auf ihrem Grund und Boden aus ethischen Gründen ablehnen, aus dem Weg zu räumen.

Es kann und darf nicht sein, dass die Jägerlobby über die Grenzen der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt und die Gewissensentscheidung von Grundstückseigentümer, die in einer pluralistischen und demokratischen Gesellschaft Achtung verdient, ohne jegliche wissenschaftliche Rechtfertigung mit Füßen treten darf.

Sollte der gegenwärtige Gesetzesentwurf verabschiedet werden, würde abermals keine Rechtssicherheit eintreten. Stattdessen würde damit eine neue Flut von gerichtlichen Verfahren provoziert werden, welche die Jagd immer mehr in Frage stellen würden.