Österreich: Grundstückseigentümer klagen vor EGMR

Immer mehr Grundeigentümer in Österreich können es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren, dass Jäger auf ihren Grundstücken Tiere tot schießen. Einige dieser Grundstücksbesitzer klagten bis zum Österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) und beriefen sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EMGR) gegen die Zwangsbejagung. Nachdem der Österreichische Verfassungsgerichtshof Ende Oktober 2017 die Klage abgewiesen hatte, legten zwei Grundstückseigentümer nun Beschwerde vor dem höchsten europäischen Gericht ein.

Das Ehepaar Wallner aus Emmersdorf in Niederösterreich hat zusammen mit einem weiteren Grundstückseigentümer den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angerufen, weil sie die Jagd, die auf ihrem Grundstück ausgeübt wird, nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Darum klagten die Tierfreunde durch alle Instanzen bis zum österreichischen Verfassungsgerichtshof, um ihr Grundstück von der Jagd freistellen zu lassen. Doch der Verfassungsgerichtshof urteilte, dass Grundstückseigentümer die Jagd auf ihren Flächen auch gegen ihre ethische Überzeugung weiter hinnehmen müssen. Die Wallners besitzen Felder und Streuobstwiesen, auf denen sie Hecken und Biotope für Wildtiere angelegt haben. Neben vielen Vögeln sind Fasane, Feldhasen und Rehe zu beobachten. Nun hoffen die Wallners auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Denn deutsche Grundeigentümer können aufgrund eines Urteils des höchsten europäischen Gerichts von 2012 ihre Flächen seither jagdrechtlich befrieden lassen.

Familie Wallner aus Emmersdorf in Niederösterreich

Familie Wallner aus Emmersdorf in Niederösterreich

besitzt Felder mit Hecken und Streuobstwiesen, die an ihren Hausgarten angrenzen. · Bild: Paul Wallner

»Es ist quasi unser erweiterter Garten,

»Es ist quasi unser erweiterter Garten,

den wir mit den Wildtieren teilen«, erklärt Helmut Paul Wallner. »Hier wird das Gras nur zwei Mal pro Jahr gemäht, um unsere tierlichen Gäste so wenig als möglich zu stören. Wir setzen an den Grenzen der Grundstücke Hecken, bzw. lassen auch so manches ‘wilde Eck’, um den Tieren Unterschlupf zu gewähren. So haben wir neben verschiedensten Vögeln auch stets Fasane, Feldhasen und Rehe zu Gast in unserem Hausgarten.« · Bild: Paul Wallner

· Bild: Paul Wallner

· Bild: Paul Wallner

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Antrag auf jagdrechtliche Befriedung im Bezirk Mödling

Tobias Anderka aus dem Bezirk Mödling in Niederösterreich will die Jagd auf seinem Grundstück verbieten lassen. Gemeinsam mit seiner Frau stellte er im Mai 2015 einen Antrag auf jagdrechtliche Befriedung bei der zuständigen Behörde. Bis dato ist in Österreich jedoch ein Ausscheiden aus der Jagdgenossenschaft aus Gewissensgründen nicht möglich. Die Anderkas müssen daher entgegen ihrer Grundüberzeugung mit ansehen, wie Tiere auf seinem Grund getötet werden.

Jagdgesetze in Deutschland und Österreich sind ähnlich

Mag. Christian Hölzl, Sprecher des Österreichischen Tierschutzvereins, stellt dazu fest: »Die Jagdgesetze in Deutschland und Österreich sind ähnlich. Sie basieren auf dem so genannten Reviersystem und gehen allesamt aus dem nationalsozialistischen Reichsjagdgesetz aus dem Jahre 1934 hervor. Insofern muss somit beinahe zwingend davon ausgegangen werden, dass auch die Republik Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit ihrem Reviersystem unterliegen würde. Die Gesetzgeber in den Ländern (Anm.: jedes Bundesland in Österreich hat sein eigenes Jagdgesetz) täten gut daran, die Jagdgesetze zu ändern. Denn am Ende des Tages werden die Grundstücke von den Antragstellern, die die Jagd auf ihrem Grund und Boden nicht mehr dulden wollen, jagdfrei gestellt werden müssen - auch wenn sich die zuständige Behörde anfangs dagegen sträuben sollte.«

Niederösterreicher will sein Recht einfordern - bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Unterstützt wird er dabei von der Initiative zur Abschaffung der Jagd Österreich und dem Österreichischen Tierschutzverein.

Antrag auf jagdrechtliche Befriedung im Bezirk Zwettl

In Niederösterreich haben zwei weitere Grundstückseigentümer einen Antrag auf jagdrechtliche Befriedung gestellt. Karl Auer besitzt 34 Hektar und Hannes Steinbacher 36 Hektar im Bezirk Zwettl. Beide wollen die zwangsweise Bejagung ihrer Flächen nicht hinnehmen und beide geben an, vor den Revierjägern regelrecht Angst zu haben, wenn sie mit ihrer Familie samt Kleinkindern ihren eigenen Grund und Boden betreten.
Lesen Sie hier die Anträge im Originaltext

»Grundsätzlich wird das Eigentumsrecht ja gerne hochgehalten, wenn es gegen den Tierschutz geht: In österreichischen Tierfabriken zählt die Gewerbefreiheit mehr als Tierschutz. Doch die elitäre Jagdlobby darf sogar in Privateigentum eingreifen und auf fremdem Grund Jagdeinrichtungen errichten, Wild intensiv füttern und bejagen«, so Elmar Völkl vom Verein gegen Tierfabriken.

Dr. Dr. Martin Balluch erklärt: »Die Jägerschaft hält Österreich in einer eisernen Umklammerung, überall in den Landtagen haben sie ihre Lobbyisten sitzen« Die Zwangsbejagung stelle eine große Belastung für die Grundeigentümer dar. Daher will der Verein gegen Tierfabriken VGT Grundeigentümer unterstützen, um eine Änderung des Jagdrechts zu erwirken, die nicht nur auf das ethische Empfinden der Menschen, sondern auch auf das ökologische Gleichgewicht im Wald Rücksicht nimmt.

Europäischer Gerichtshof: Zwangsbejagung verstößt gegen Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte war bereits 2012 im Falle eines deutschen Grundeigentümers, 2007 im Falle einer luxemburgischen Grundeigentümerin und 1999 im Falle französischer Kläger zu dem Urteil gekommen: Es ist nicht mit dem in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Schutz des Eigentums zu vereinbaren, wenn Grundstückseigentümer, welche die Jagd nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, zwangsweise Mitglied in Jagdgenossenschaften sind und damit die Jagd auf ihrem Eigentum dulden müssen. Die Rechtsprechung des EGMR gegen die Zwangsbejagung muss als mittlerweile gefestigt angesehen werden.

In Deutschland können Grundeigentümer Antrag auf jagdrechtliche Befriedung stellen

Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 26.6.2012 wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, ihre Jagdgesetzgebung entsprechend zu ändern: Grundeigentümer können aus ethischen Gründen einen Antrag stellen, dass ihre Flächen jagdrechtlich befriedet werden.

Debatte um Zwangsbejagung beschäftigt auch die Rechtsphilosophie in Österreich

Die Debatte um Jagdfreistellungen aus ethischen Gründen beschäftigt in Österreich inzwischen auch die Rechtswissenschaft: So macht Prof. Dr. Eva Maria Maier vom Institut für Rechtsphilosophie an der Universität Wien in ihrem Beitrag im Journal für Rechtspolitik auf das Thema Zwangsbejagung in Österreich und die Entscheidung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes (VfGH) im Vergleich zu den Urteilen des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EMGR) aufmerksam.

Der Österreichische Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 27. Oktober 2017 die Bedeutung des öffentlichen Interesses der Jagd über die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer, die die Jagd auf ihren Grundstücken nicht mehr wollen, gestellt: Das öffentliche Interesse sei wichtiger als das Recht auf Eigentum und persönliche ethische Bedenken.

Prof. Dr. Maier kommt hingegen zu einem anderen Ergebnis, das sie ausführlich begründet. Sie führt aus, dass in der jüngsten Zeit die tierethische Diskussion um die Jagd zu einem zentralen Thema von Tierschutz-/Tierrechtskampagnen in Österreich entwickelt habe: Neben dem Kampf gegen die 'Gatterjagd' kommt vor allem Anträgen auf so genannte 'Jagdfreistellung' von Grundstücken dabei eine besondere Bedeutung zu, die vor diesem Hintergrund nicht zuletzt als legitime Artikulationsformen politischen Veränderungswillens zu interpretieren sind. Dies zeigten auch mehrere Verfassungsbeschwerden von Grundeigentümern gegen die Jagd auf ihren Grundstücken.

In der Auseinandersetzung der Beurteilungen durch den österreichischen Verfassungsgerichtshof im Gegensatz zu dem des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beobachtet die Rechtswissenschaftlerin, dass sich der EMGR über die verschiedenen Begründungen, die von Regierungen zugunsten der zwangsweisen Bejagung privater Grundstücke vorgebracht wurden, entschieden hinweg setzte und die Menschenrechte auf Eigentumsfreiheit und Gewissensfreiheit
über die Interessen der Jagd stellte: »Im Gegensatz zum österreichischen Judikat, das die Besonderheiten der jagdlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen in Kärnten fokussiert, setzt sich der EGMR jedoch über einige
signifikante Unterschiede in der Organisation der Ausübung des Jagdrechts sowie topographische Differenzen (zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführer), insbesondere zwischen der jagdrechtlichen Situation in Frankreich und Deutschland -und diesbezügliche Einwendungen der deutschen Regierung -, dezidiert hinweg. Er hält offenbar an einer sehr einheitlichen Judikaturlinie in dieser Frage fest, die den ethischen Vorbehalten der Grundstückseigentümer Vorrang einräumt.«

Weiter schreibt Prof. Dr. Maier: »Die Jagd wird nach wie vor auch in Österreich vorwiegend von Privaten aus privaten Interessen betrieben, wie der EGMR bereits hinsichtlich der historisch, kulturell und rechtlich äußerst ähnlichen Verfassung des Jagdwesens in Deutschland urteilt. Die Jagd sei im Kern vorwiegend Freizeit- und Hobbyaktivität zum jagdlichen Vergnügen des Jägers und erscheine daher in ihrer gesamten Konzeption überwiegend von partikulären Interessen bestimmt.«

Abschließend kommt die Rechtswissenschaftlerin zum Ergebnis: »Zweifelsohne also stellt das System der Zwangsbejagung daher stets einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Dieser gewinnt darüber hinaus aber eine spezifische Qualität, wenn die Jagd den persönlichen ethischen Überzeugungen des Eigentümers fundamental widerspricht, eine Bewertung, die wohl auch in den Judikaten des EGMR zum Ausdruck kommt. Ein solcher Eingriff hindert in der Tat den 'Genuss des Eigentums in Frieden', wie dies in einer Beschwerde ausgeführt wird.« Aus diesem Grund sei ein solcher Eingriff nicht verhältnismäßig.

Die österreichischen Jagdgesetze sind dem deutschen Jagdgesetz sehr ähnlich

»Für die Wildtiere und die betroffenen Grundstückseigentümer ist zu hoffen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte rasch und zugunsten der Beschwerdeführer entscheidet«, so Dr. Christian Nittmann von der Initiative »Zwangsbejagung ade« Österreich. Da die österreichischen Landesjagdgesetze dem deutschen Bundesjagdgesetz sehr ähnlich sind, ist es wahrscheinlich, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wie gegen Deutschland ausfallen wird. Eine andere Entscheidung wäre kaum nachvollziehbar.

Quellen:
· Univ.-Prof. Dr. Eva Maria Maier, Institut für Rechtsphilosophie, Universität Wien: Eigentumsfreiheit und Tierschutz versus Jagd? In: Journal für Rechtspolitik 25, 240 251 (2017), Verlag Österreich
Der Gesamttext kann hier nachgelesen werden:
http://www.zwangsbejagung-ade.at/rechtlichegrundlagen/eigentumsfreiheit-und-tierschutz-versus-jagd/index.html
· Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 26.6.2012 im Fall Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland
(Beschwerdenummer 9300/07).
www.zwangsbejagung-ade.de/rechtlichegrundlagen/urteilegmr2012/index.html
· Österreichischer Verfassungsgerichtshof: Pflicht zur Duldung der flächendeckenden Bejagung ist verfassungskonform.
Pressemitteilung vom 27.10.2017
www.vfgh.gv.at/medien/Duldung_der_flaechendeckenden_Bejagung.php
· Entscheidung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 10.10.2017 (E 2446/2015 - 42, E 2448/2015 - 42, E 152/2016 - 37, E 764/2017 32)

Informationen:

Zwangsbejagung ade Österreich

Dr. Christian Nittmann
Postfach 27
A-1090 Wien
e-mail: info@zwangsbejagung-ade.at
www.zwangsbejagung-ade.at

Österreich: Jagdzwang besteht weiter

Josef Greiner, Waldbesitzer

Vier Grundeigentümer aus Niederösterreich können es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren, dass Jäger auf ihren Grundflächen Jagd auf Tiere machen. Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und klagten bis zum Österreichischen Verfassungsgerichtshof. Am 27. Oktober 2017 gab das höchste österreichische Gericht seine Entscheidung bekannt: Grundeigentümer in Niederösterreich müssen die Bejagung ihrer Flächen und die verpflichtende Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft dulden. (VfGH, Urteil vom 10.10.2017, E 2446/2015 ua)

Die betroffenen Grundeigentümer klagen inzwischen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser war bereits 2012 im Falle eines deutschen Grundeigentümers, 2007 im Falle einer luxemburgischen Grundeigentümern und 1999 im Falle französischer Kläger zu dem Urteil gekommen: Es ist nicht mit dem in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Schutz des Eigentums zu vereinbaren, wenn Grundstückseigentümer, welche die Jagd nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, zwangsweise Mitglied in Jagdgenossenschaften sind und damit die Jagd auf ihrem Eigentum dulden müssen.

Die vier Beschwerdeführer aus Niederösterreich sind Eigentümer von Land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in den Bezirken Melk, Wiener Neustadt und Zwettl. Gemäß dem Niederösterreichischen Jagdgesetz von 1974 sind sie damit automatisch Mitglieder der örtlichen Jagdgenossenschaft. Da sie die Jagd grundsätzlich ablehnen, stellten die Beschwerdeführer Anträge an die zuständigen Bezirkshauptmannschaften, ihre Grundstücke von der Jagd freizustellen. Die zuständigen Bezirkshauptmannschaften wiesen die Anträge auf Jagdfreistellung und Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft zurück. Die Grundeigentümer legten Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerden ab, weil das Niederösterreichische Jagdgesetz eine Jagdfreistellung aus den von den Beschwerdeführern genannten Gründen nicht vorsehe. Daraufhin riefen die Grundeigentümer den Österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) an.

VfGH: Pflicht zur flächendeckenden Jagd ist eine Eigentumsbeschränkung, diene jedoch dem öffentlichen Interesse

In seinem Urteil vom 10. Oktober 2017 wies der Österreichische Verfassungsgerichtshof die Beschwerden der vier Grundeigentümer ab. Zwar erkannten die Verfassungsrichter, dass die Pflicht zur flächendeckenden Jagd für Waldbesitzer eine Eigentumsbeschränkung darstelle, sie diene jedoch »dem öffentlichen Interesse der Biodiversität, des Artenreichtums und der Vermeidung von Wildschäden«. Das öffentliche Interesse sei höher zu gewichten als das Eigentumsrecht.

Weiter heißt es in der Pressemeldung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs: »Der Einfluss des Wildes auf die Land- und Forstwirtschaft ist in Niederösterreich in allen Regionen gleichermaßen hoch, und zwar unabhängig vom Anteil des Waldes und unabhängig davon, ob es sich um alpine Regionen handelt.« Durch eine Herausnahme einzelner Grundflächen würde das System der Wildbewirtschaftung in seiner praktischen Effektivität gefährdet.

Der Österreichische Verfassungsgerichtshof verwies außerdem auf die Möglichkeit, Grundeigentum »schalenwilddicht« zu umzäunen. In diesem Fall könne die Bezirksverwaltungsbehörde das Ruhen der Jagd verfügen: »Diese Regelung kann auch von jemandem, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, in Anspruch genommen werden. Der Eingriff in das Eigentumsrecht ist daher verhältnismäßig.«

Bereits 2016 hatte der VfGH im Fall von Grundstückseigentümern aus Kärnten entschieden, dass Pflicht zur Duldung der flächendeckenden Bejagung verfassungskonform sei.

Tierschützer entsetzt

Dr. Dr. Martin Balluch, Obmann des Vereins gegen Tierfabriken, zeigte sich in einer ersten Reaktion auf Facebook entsetzt: »Erschreckend! Der VfGH hat nun auch für NÖ die Freistellung des eigenen Waldbesitzes von der Zwangsbejagung abgelehnt. Da redet die Jägerschaft immer vom Respekt vor dem Grundbesitz und dass Jagd und Grundbesitz seit 1848 untrennbar verbunden sind, aber wenn ein Grundbesitzer keine Jagd auf seinem Grund wünscht, dann wird drübergefahren und zwangsbejagt.«
Und: »Der VfGH argumentiert im Urteil, dass man auch nicht das kleinste Fleckerl Wald jagdfrei stellen könnte, weil sonst das den gesamten Raum umfassende Jagdkonzept nicht funktionieren würde.«

Grundeigentümer klagen vor Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte

Die betroffenen Grundeigentümer wollen sich mit der Entscheidung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs nicht zufrieden geben. Mag. Stefan Traxler, einer ihrer Anwälte, kündigte gegenüber dem ORF an, vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ziehen zu wollen. Er kritisiert außerdem die Befangenheit eines Sachverständigen, der vor dem Verfassungsgerichtshof zu Wort gekommen war.

EGMR: Zwangsbejagung verstößt gegen Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR hat in seinem am 26.06.2012 verkündeten Urteil der Großen Kammer im Verfahren »Herrmann gegen Bundesrepublik« Deutschland eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt: Es ist nicht mit dem in der Menschenrechtskonvention garantierten Schutz des Eigentums zu vereinbaren, wenn Grundstückseigentümer, welche die Jagd nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, zwangsweise Mitglied in Jagdgenossenschaften sind und damit die Jagd auf ihrem Eigentum dulden müssen.

Damit folgte der Gerichtshof seinen Schlussfolgerungen in zwei früheren Urteilen, die das Jagdrecht in Frankreich (EGMR-Urteil vom 29. April 1999) und Luxemburg (EGMR-Urteil vom 10.07.2007) betrafen. Die Rechtsprechung des EGMR zur Jagdpflicht muss als mittlerweile gefestigt angesehen werden.

Die Deutsche Bundesregierung, der Jagdverband und weitere beteiligte Verbände hatten vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sämtliche erdenklichen Allgemeinbelange (Pflicht zur Hege, die die Erhaltung eines artenreichen gesunden Wildbestandes, die Verhütung von durch wild lebende Tiere verursachten Schäden, ...) - wie sie jetzt auch vor dem Österreichischen Verfassungsgerichtshof angeführt wurden - vorgetragen. Das höchste europäische Gericht hat diese Belange allesamt gewürdigt und ist dennoch zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen.

Aufgrund des Urteils des höchsten europäischen Gerichts vom 26.06.2012 wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, ihre Jagdgesetzgebung entsprechend zu ändern. Grundeigentümer können aus ethischen Gründen einen Antrag stellen, dass ihre Flächen jagdrechtlich befriedet werden.

Stellungnahmen von Experten auf die Fragen des Verfassungsgerichtshofs

Von den Anwälten der Jagdgegner wurden drei Auskunftspersonen genannt, die der Jagd kritisch gegenüber stehen:

* Dr. rer. nat. Dipl. Ing. Dipl. Ökologe Karl Heinz Loske, Ornithologe, Umweltsachverständiger und ehemaliger Jäger

* Prof. Dr. Rudolf Winkelmayer, Jagdethiker, Tierarzt und ehemaliger Jäger

* Univ.Prof. Dr. rer. nat. Josef H. Reichholf, Zoologe, Ornithologe und Evolutionsbiologe, Verfasser zahlreicher Fachbücher

Der Ökologe Dr. Karl-Heinz Loske erklärte: »Jagd bringt keinen positiven Beitrag zum Artenschutz. Er führt zu Artenverlusten.« Prof. Rudolf Winkelmayer und Dr. Karl-Heinz Loske führten eindrücklich aus, dass jagdfrei gestellte Gebiete ökologisch nur von Vorteil seien. Dazu gebe es nicht nur Erfahrungen zum Beispiel im jagdfreien Schweizerischen Nationalpark und im seit 1974 jagdfreien Kanton Genf, sondern auch in Deutschland. Dr. Loske hat in Nordrhein-Westfalen selbst mehrere jagdfrei gestellte Grundstücke, die er ökologisch betreut. Dabei zeige sich, dass die Artenvielfalt enorm zunehme und keine Waldschäden entstünden.

Prof. Dr. Josef H. Reichholf erklärte: »Das ökologische Gleichgewicht ist eine Vorstellung, welche die Jäger selbst dazu entwickeln, welche Wildarten in welchen Bestandsgrößen in ihren Revieren leben sollen. Mit einem sich ohne jagdliche
Eingriffe einstellenden, dynamischen Naturzustand (der meist mit dem Ausdruck "ökologisches Gleichgewicht" gemeint wird) hat das wenig bis nichts zu tun. Denn es liegen Nutzungsinteressen zugrunde, und nicht etwa eine sich möglichst selbst regulierende Natur.«

»Nicht einmal auf größeren unbejagten Flächen treten automatisch Probleme auf«

In seiner ausführlichen Stellungnahme führte der renommierte Zoologe und Biologe weiter aus: »Die Nichtbejagung einzelner Flächen und die Einstellung von Maßnahmen zur Wildhege auf diesen hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Auswirkungen auf die öffentlichen Interessen, zumal wenn die Flächen 'inselhaft' in der Landschaft liegen. Im Gegenteil: Öffentliche Interessen können gefördert werden durch abnehmende Scheu von Wildtieren auf diesen Flächen, was interessierten Menschen die Erlebbarkeit heimischer Tiere begünstigt. Nicht einmal auf größeren unbejagten Flächen treten automatisch Probleme auf. Das beweisen die Verhältnisse in Großstädten (Berlin gilt als 'Hauptstadt der Wildschweine', aber auch als 'Hauptstadt der Nachtigallen') ganz allgemein, in denen z. B. Füchse ganz normal am Tag aktiv sind und sich kaum anders als frei laufende Hauskatzen verhalten, sowie die wenigen Naturschutzgebiete, die bei uns völlig frei von Jagd sind (z. B. NSG Hagenauer Bucht bei Braunau am Inn; eine großflächige Inselwelt mit Landanbindung) oder in weit größerer Dimension in Mitteleuropa der Schweizerische Nationalpark (seit über 100 Jahren jagdfrei) und der jagdfreie Kanton Genf.«

Die angestrebte Jagdfreistellung von Privatgrundstücken biete zudem die Möglichkeit, objektiv zu überprüfen, wie die Wildtiere in ihren Vorkommen und Häufigkeiten darauf reagierten, so Prof. Reichholf.

Debatte um Zwangsbejagung beschäftigt auch die Rechtsphilosophie in Österreich

Die Debatte um Jagdfreistellungen aus ethischen Gründen beschäftigt in Österreich inzwischen auch die Rechtswissenschaft: So macht Prof. Dr. Eva Maria Maier vom Institut für Rechtsphilosophie an der Universität Wien in ihrem Beitrag im Journal für Rechtspolitik auf das Thema Zwangsbejagung in Österreich und die Entscheidung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes (VfGH) im Vergleich zu den Urteilen des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EMGR) aufmerksam.

Der Österreichische Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 27. Oktober 2017 die Bedeutung des öffentlichen Interesses der Jagd über die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer, die die Jagd auf ihren Grundstücken nicht mehr wollen, gestellt: Das öffentliche Interesse sei wichtiger als das Recht auf Eigentum und persönliche ethische Bedenken.

Prof. Dr. Maier kommt hingegen zu einem anderen Ergebnis, das sie ausführlich begründet. Sie führt aus, dass in der jüngsten Zeit die tierethische Diskussion um die Jagd zu einem zentralen Thema von Tierschutz-/Tierrechtskampagnen in Österreich entwickelt habe: »Neben dem Kampf gegen die 'Gatterjagd' kommt vor allem Anträgen auf so genannte 'Jagdfreistellung' von Grundstücken dabei eine besondere Bedeutung zu, die vor diesem Hintergrund nicht zuletzt als legitime Artikulationsformen politischen Veränderungswillens zu interpretieren sind.« Dies zeigten auch mehrere Verfassungsbeschwerden von Grundeigentümern gegen die Jagd auf ihren Grundstücken.

In der Auseinandersetzung der Beurteilungen durch den österreichischen Verfassungsgerichtshof im Gegensatz zu dem des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beobachtet die Rechtswissenschaftlerin, dass sich der EMGR über die verschiedenen Begründungen, die von Regierungen zugunsten der zwangsweisen Bejagung privater Grundstücke vorgebracht wurden, entschieden hinweg setzte und die Menschenrechte auf Eigentumsfreiheit und Gewissensfreiheit über die Interessen der Jagd stellte: »Im Gegensatz zum österreichischen Judikat, das die Besonderheiten der jagdlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen in Kärnten fokussiert, setzt sich der EGMR jedoch über einige signifikante Unterschiede in der Organisation der Ausübung des Jagdrechts sowie topographische Differenzen (zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführer), insbesondere zwischen der jagdrechtlichen Situation in Frankreich und Deutschland -und diesbezügliche Einwendungen der deutschen Regierung -, dezidiert hinweg. Er hält offenbar an einer sehr einheitlichen Judikaturlinie in dieser Frage fest, die den ethischen Vorbehalten der Grundstückseigentümer Vorrang einräumt.«

Weiter erklärt Prof. Dr. Maier: »Die Jagd wird nach wie vor auch in Österreich vorwiegend von Privaten aus privaten Interessen betrieben, wie der EGMR bereits hinsichtlich der historisch, kulturell und rechtlich äußerst ähnlichen Verfassung des Jagdwesens in Deutschland urteilt.« Die Jagd sei im Kern vorwiegend Freizeit- und Hobbyaktivität zum jagdlichen Vergnügen des Jägers und erscheine daher in ihrer gesamten Konzeption überwiegend von partikulären Interessen bestimmt.

Abschließend kommt die Rechtswissenschaftlerin zum Ergebnis: »Zweifelsohne also stellt das System der Zwangsbejagung daher stets einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Dieser gewinnt darüber hinaus aber eine spezifische Qualität, wenn die Jagd den persönlichen ethischen Überzeugungen des Eigentümers fundamental widerspricht, eine Bewertung, die wohl auch in den Judikaten des EGMR zum Ausdruck kommt. Ein solcher Eingriff hindert in der Tat den 'Genuss des Eigentums in Frieden', wie dies in einer Beschwerde ausgeführt wird.« Aus diesem Grund sei ein solcher Eingriff nicht verhältnismäßig.

Die österreichischen Jagdgesetze sind dem deutschen Jagdgesetz sehr ähnlich

»Für die Wildtiere und die betroffenen Grundstückseigentümer ist zu hoffen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte rasch und zugunsten der Beschwerdeführer entscheidet«, so Dr. Christian Nitmann von der Initiative »Zwangsbejagung ade« Österreich. »Da die österreichischen Landesjagdgesetze dem deutschen Bundesjagdgesetz sehr ähnlich sind, ist es wahrscheinlich, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wie gegen Deutschland ausfallen wird. Eine andere Entscheidung wäre kaum nachvollziehbar.«

Quellen:
· Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. rer. nat. Josef H. Reichholf zu den Fragen 1 - 4 zur Anhörung am 20. Juni 2017 im Verfassungsgerichtshof Wien zur angestrebten Freistellung privater Flächen von der jagdlichen Nutzung (20170607134442989)
Lesen Sie hier die komplette schriftliche Stellungsnahme von Prof. Dr. Reichholf auf die Fragen des Verfassungsgerichtshofs.
· Univ.-Prof. Dr. Eva Maria Maier, Institut für Rechtsphilosophie, Universität Wien: Eigentumsfreiheit und Tierschutz versus Jagd? In: Journal für Rechtspolitik 25, 240 251 (2017), Verlag Österreich
Der Gesamttext kann hier nachgelesen werden:
http://www.zwangsbejagung-ade.at/rechtlichegrundlagen/eigentumsfreiheit-und-tierschutz-versus-jagd/index.html
· Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 26.6.2012 im Fall Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland
(Beschwerdenummer 9300/07).
www.zwangsbejagung-ade.de/rechtlichegrundlagen/urteilegmr2012/index.html
· Österreichischer Verfassungsgerichtshof: Pflicht zur Duldung der flächendeckenden Bejagung ist verfassungskonform.
Pressemitteilung vom 27.10.2017
www.vfgh.gv.at/medien/Duldung_der_flaechendeckenden_Bejagung.php
· Entscheidung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 10.10.2017 (E 2446/2015 - 42, E 2448/2015 - 42, E 152/2016 - 37, E 764/2017- 32)

Informationen:

Initiative zur Abschaffung der Jagd Österreich
Dr. Christian Nittmann
Postfach 27
A-1090 Wien
e-mail: info@abschaffung-der-jagd.at
www.abschaffung-der-jagd.at
www.zwangsbejagung-ade.at

Österreichischer Tierschutzverein ÖTV
Berlagasse 36
A-1210 Wien
e-mail: zentrale@tierschutzverein.at
www.tierschutzverein.at

Verein Gegen Tierfabriken
DDr. Martin Balluch
Meidlinger Hauptstraße 63/6
A-1120 Wien
e-mail: vgt@vgt.at
www.vgt.at