Rheinland Pfalz: Forstwirt will Jagd auf 12 Hektar verbieten
Stephan S. ist Eigentümer von 12 Hektar Wald- und Wiesengrundstücken im Brohltal (in Rheinland-Pfalz), die auf rund 50 Flurstücke verteilt sind. Da er immer weitere Grundstücke dazu kauft, werden es jedes Jahr mehr: »Mein übergeordnetes Ziel ist es, irgendwann einen Naturpark zu gründen, wo Menschen und Wildtiere sich frei bewegen und entfalten können.« Als Tier- und Naturfreund kann er es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass Jäger auf seinem Grundeigentum Tiere tot schießen. Darum möchte er seine Flächen jagdrechtlich befrieden lassen.
Stephan S. ist in der Forstwirtschaft selbstständig tätig. »Ich fälle dabei einige klimageschädigte Bäume aus unseren privaten Wäldern und vermarkte oder verwende diese selbst. Von dem Erlös kaufen wir neue Landflächen an«, berichtet er. »Es wird niemals ein Kahlschlag vorgenommen, und für jeden der gefällten Bäume wird mindestens ein neuer Baum gepflanzt, zusätzlich zu der natürlichen Verjüngung. Hierbei achten wir darauf, dass wir viele verschiedene Arten an seltenen einheimischen Bäumen pflanzen, wie zum Beispiel Wildbirne, Wildapfel, Wildkirsche, Erlen, Linden, Weißtannen, Kiefern, Ahorn, Elsbeere oder Speierling. Dies wird in Zukunft sicherlich die Artenvielfalt in unseren Wäldern erhöhen, als Nahrungsgrundlage für Insekten, Falter, Vögel und weitere Tierarten dienen und sie wieder anlocken.«
2021: Antrag auf jagdrechtliche Befriedung für damals 30 Grundstücke
Bereits im August 2021 stellte der Eigentümer für seine damals 30 Grundstücke in den Gemarkungen Niederzissen, Waldorf und Galenberg einen Antrag auf jagdrechtliche Befriedung nach § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG). Als Begründung führte er an, er lehne die Jagd aus ethischen Gründen ab. Er verkrafte das Töten von Tieren auf seinen Grundstücken seelisch nicht. Er betrachte Tiere als seine Freunde; das Töten von Tieren auf seinen Grundstücken stelle für ihn einen unüberbrückbaren Gewissenskonflikt dar. Zudem erweise sich die Bejagung seiner Grundstücke als grundrechtswidrig und als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Er lehne als Grundeigentümer die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft ab. Zudem forderte er, bestehende Jagdeinrichtungen wie Hochsitze auf seinem Grundeigentum zu entfernen und seine nicht zu bejagenden Grundstücke bei einer Treibjagd im Voraus zu markieren.
Im November 2021 ergänzte der beauftragte Rechtsanwalt in seinem Schriftsatz, Stephan S. habe schon immer mit Tieren gelebt. Er habe einen verletzten Bussard gepflegt und solange aufgepäppelt, bis dieser in eine Vogelstation habe abgegeben werden können. Auch einen weißen Igel habe er mit der Flasche großgezogen. Er habe noch niemals bewusst ein Tier getötet. Das Töten von Tieren könne er nicht mit seinem Gewissen vereinbaren. Vielmehr sollten Tiere auf seinen Grundstücken eines natürlichen Todes sterben können. Er versuche deshalb ständig, neue Lebensräume für alle Arten von Tieren zu schaffen.
Jagdbehörde lehnt den Antrag auf jagdrechtliche Befriedung ab
Doch die zuständige Untere Jagdbehörde des Landkreises Ahrweiler lehnte den Antrag auf jagdrechtliche Befriedung ab. Die Begründung: Die von Stephan S. vorgetragene Ansicht, Tiere sehe er als Freunde an, lasse keine ethischen Gründe für sein Begehren erkennen. Sein Antrag scheine eher durch die Ablehnung der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft motiviert. Unabhängig davon müssten Land- und Forstwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden und Tierseuchen geschützt werden. Da die Grundstücke teilweise Cluster bildeten, würde eine Befriedung auch die Jagdausübung auf benachbarten Flächen unmöglich machen. Die Grundstücke lägen so nah an landwirtschaftlichen Nutzflächen, dass dort bei einer Befriedung vermehrt mit Wildschäden insbesondere durch Schwarzwild zu rechnen sei.
Grundstückseigentümer erhebt Klage - Doch das Verwaltungsgericht Koblenz fällt Urteil gegen jagdrechtliche Befriedung
Gegen die Ablehnung seines Antrags auf jagdrechtliche Befriedung erhob Stephan S. am 5. August 2022 Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Doch die Klage wurde mit Urteil vom 7. August 2023 abgewiesen. (VG Koblenz, AZ 3 K 753/22.KQ)
Die Begründung: Der ablehnende Bescheid der Jagdbehörde sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Unglaublich aber wahr: »Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt«, heißt es wörtlich im Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz.
»Bloße Behauptung eines Gewissenskonflikts«
Unglaublich auch die Urteilsbegründung: »Den Ausführungen des Klägers „Ich lehne die Jagd aus ethischen Gründen ab, weil ich das Töten von Tieren auf meinen Grundstücken seelisch nicht verkrafte. Ich betrachte Tiere als meine Freunde. Das Töten von Tieren auf meinen Grundstücken stellt deshalb einen unüberbrückbaren Gewissenskonflikt für mich dar", lassen die vom Begriff der ethischen Gründe in § 6 a BJagdG geforderte Auseinandersetzung mit der Jagd ebenso wenig erkennen wie objektive Umstände, die das Vorliegen ethischer Gründe nachvollziehbar und im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich machen. Vielmehr handelt es sich um die bloße Behauptung eines Gewissenskonflikts bzw. einer seelischen Überforderung.« Es lasse sich aus dem Antrag zwar entnehmen, dass es sich bei dem Kläger um einen tierlieben Menschen handle. »Aus dem vorgetragenen Verhalten lässt sich jedoch nichts im Hinblick auf seine Einstellung zur Jagd schließen. Dies gilt ebenso für seine Angabe, er könne keine Tiere töten«, so das Verwaltungsgericht Koblenz.
»Bis heute sind Kosten von insgesamt rund 7000 Euro entstanden«, berichtet Stephan S.. Davon waren 3.200 Euro Anwaltskosten der Jagdgenossenschaft (die von mir zu tragen sind), 700 Euro Gerichtskosten sowie die Kosten für meinen Anwalt.«
Grundstückseigentümer wagt neuen Vorstoß: Spendenaufruf für die jagdrechtliche Befriedung von 12 Hektar Wald
Inzwischen stehen rund 50 Grundstücke mit insgesamt 120.000 Quadratmetern in seinem Eigentum - und er möchte nun einen neuen Anlauf starten, diese Naturflächen im Brohltal jagdrechtlich befrieden zu lassen. »Allerdings können wir nicht die Kosten alleine bewältigen«, erklärt Stephan S. Darum hat er einen Spendenaufruf gestartet.
»Wir wollen auf unseren insgesamt 12 Hektar (120.000 m²) eine jagdrechtliche Befriedung erwirken. Dies dient dem Schutz der Wildtiere, die durch die Befriedung nicht mehr bejagt werden dürfen. Wir sind der Meinung, dass ohne Bejagung sich die Bestände selbst regulieren und die Natur sich erholen kann. Die Natur reguliert sich selbst, und jedes Lebewesen hat ein Recht auf Leben und sollte nicht bejagt werden dürfen. Um die jagdrechtliche Befriedung gerichtlich durchsetzen zu können, sammeln wir deshalb Spenden.«
Helfen Sie mit!
Hier können Sie die jagdrechtliche Befriedung von 12 Hektar Wald und Wiesen in Rheinland-Pfalz durch Spenden unterstützen: |
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.6.2012: Verletzung von Menschenrechten wiegt schwerer als Jagdbelange
Genauso wie es die Jagdbehörden der Landkreise in ihren Bescheiden formulieren, um einen Antrag von Grundstückseigentümern auf jagdrechtliche Befriedung abzulehnen, hat die Deutsche Bundesregierung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sämtliche Allgemeinbelange (Pflicht zur Hege, die Erhaltung eines artenreichen gesunden Wildbestandes, die Verhütung von durch wild lebende Tiere verursachten Schäden, ...) vorgetragen, um das System der für alle Grundeigentümer verpflichtenden Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft zu halten. Das System der in Deutschland eingerichteten Jagdgenossenschaften sei wesentlich, damit die Jagd flächendeckend erfolgen kann, denn die Wildtiere würden nicht an Jagdbezirksgrenzen Halt machen, sondern würden sich auf Grundflächen zurückziehen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt wird.
Die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften verstößt laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.6.2012 gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). In seinem Urteil der Großen Kammer (Beschwerdenummer 9300/07) stellte der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) fest. Damit folgte das höchste europäische Gericht seinen Schlussfolgerungen aus zwei früheren Urteilen: 1999 im Falle französischer Kläger und 2007 im Falle von Klägern aus Luxemburg. Das Urteil im Fall »Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland« betraf die Beschwerde eines Grundeigentümers darüber, dass er die Jagd auf seinem Land dulden muss, obwohl er sie aus ethischen Gründen ablehnt. |
Richtungsweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Leitsätze zur jagdrechtlichen Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
Immer wieder werden Anträge von Tierfreunden für eine jagdrechtliche Befriedung ihrer Grundstücke abgewiesen, weil die ethischen Gründe angeblich nicht ausreichend seien. Muss ein Grundstückseigentümer zwingend Vegetarier oder Veganer sein, um das Töten von wild lebenden Tieren auf seinem eigenen Grundstück aus ethischen Gründen abzulehnen? Ist die Tatsache, dass ein Grundstückseigentümer seine Wiese an einen Bauern verpachtet hat, der darauf Rinder hält, die später geschlachtet werden, ein Grund für die Ablehnung einer Befriedung aus ethischen Gründen?
»Eine Befriedung von Grundflächen nach § 6a BJagdG setzt voraus, dass der Grundeigentümer darlegt, aus welchen Gründen er die Jagdausübung ablehnt; eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft genügt hierfür nicht. Ethische Gründe im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG liegen vor, wenn der Grundeigentümer die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Die Gründe müssen nicht den Anforderungen an eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung entsprechen. Um glaubhaft zu machen, dass der Grundeigentümer die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass er objektive Umstände nachweist, die das Vorhandensein derartiger Gründe nachvollziehbar und im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich machen.«
Das Bundesverwaltungsgerichts führt dazu in seiner Urteilsbegründung aus: »Grundsätzliche Erwägungen in diesem Sinne können insbesondere an die ethische Fundierung des Tierschutzes anknüpfen, die auch dem Tierschutzgesetz zugrunde liegt. Zweck des Tierschutzgesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen; niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 TierSchG). Wenn ein Grundeigentümer aus dieser Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf für sich persönlich das Verbot ableitet, wildlebende Tiere zu jagen und hieran durch Duldung der Jagd auf den eigenen Grundstücken mitzuwirken, ist dies ... ein ethischer Grund für die Ablehnung der Jagdausübung.« Weiter schreiben die Richter in ihrer Urteilsbegründung: »Ausgehend hiervon kann ein Grundeigentümer glaubhaft machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, indem er nachvollziehbar schildert, wie und aufgrund welcher grundsätzlichen Erwägungen er die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und warum diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Objektive Umstände, die die vorgetragenen Gründe nachvollziehbar machen, können z. B. eigene Erlebnisse mit der Jagd oder mit Tieren oder die Mitgliedschaft und Betätigung in Vereinen sein, die sich dem Tierschutz widmen.« Dass sich die Grundstückseigentümer auch von Fleisch ernähren, müsse nicht in Widerspruch zu einer Ablehnung der Jagd aus ethischer Gründen stehen: »Die Ablehnung der Jagd kann nicht der Ablehnung des Schlachtens von Tieren zum Verzehr durch den Menschen gleichgestellt werden (...). Wegen der unterschiedlichen Bedingungen, unter denen die Tiere getötet werden, und des unterschiedlichen Leides, das mit diesen Bedingungen verbunden ist, kann ein Grundeigentümer widerspruchsfrei das betäubungslose Töten wildlebender Tiere im Wege der Jagd ablehnen und das Schlachten von Nutztieren für ethisch vertretbar halten.«
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»Keine Jagd auf meinem Grundstück!« - Die rechtliche Grundlage
Generell unterliegen alle Flächen in Deutschland dem Jagdrecht. Jäger haben also grundsätzlich das Recht, überall außerhalb geschlossener Ortschaften die Jagd auszuüben. Alle Grundstücke im Außenbereich sind in einer Jagdgenossenschaft zusammengeschlossen, welche die Flächen an Jäger verpachtet. Dies bedeutet, dass Jäger auch auf privaten Grundstücken, die Teil einer Jagdgenossenschaft sind, die Jagd ausüben dürfen - auch wenn der Eigentümer von seiner Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft nichts weiß oder diese ablehnt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR hat mit seinem Urteil vom 26.06.2012 entschieden, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft gegen die Menschenrechtskonvention verstößt, sofern der Grundeigentümer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Seit Ende 2013 können Grundeigentümer nach § 6a Bundesjagdgesetz »Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen« einen Antrag auf jagdrechtliche Befriedung stellen.
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die im Außenbereich liegen und Teil einer Jagdgenossenschaft sind, können einen »Antrag auf jagdrechtliche Befriedung aus ethischen Gründen« bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde (Teil des Landratsamtes oder der Stadt) stellen. Dazu benötigen Sie auf jeden Fall die Flurnummern. Sie müssen den Antrag immer für alle in Ihrem Besitz stehenden Grundstücke stellen.
Rückzugsgebiete für Wildtiere schaffen Viele Grundstückseigentümer, welche die Jagd auf ihrem Grund und Boden nicht länger dulden wollen, kommen erst durch die Hilfe eines Rechtsanwalts zum Ziel. Da dies für Tierfreundinnen und Tierfreunde, die ihr Grundstück jagdfrei stellen möchten, hohe Kosten bedeuten kann, können Sie die Jagdbefriedung mit einer Spende unterstützen. Je mehr Grundstücke in einem Bundesland jagdfrei gestellt werden, desto leichter wird es für weitere Grundeigentümer, die den Antrag auf jagdrechtliche Befriedung stellen möchten. So können in Deutschland endlich die dringend benötigten Rückzugsgebiete für Wildtiere geschaffen werden! |
Helfen Sie mit!
Zwangsbejagung ade vertritt die Rechte von Grundstückseigentümern in der Öffentlichkeit und führt Musterprozesse.
Wollen Sie die Bürgerbewegung Zwangsbejagung ade und damit betroffene Grundstückseigentümer, welche die Jagd auf ihren Flächen nicht länger dulden wollen, unterstützen?
Dazu sind wir auf Spenden angewiesen. Nur mit einem ausreichenden Spendenaufkommen können weitere Prozesse unterstützt werden.
Wildtierschutz Deutschland e.V. ist als gemeinnützig anerkannt und die Spende ist als Sonderausgabe steuerlich absetzbar.
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Spendenkonto:
Wildtierschutz Deutschland e.V.
IBAN: DE61430609676008639500
Verwendungszweck: Zwangsbejagung ade
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