Holland: Weitgehendes Jagdverbot

In Holland ist die Jagd weitgehend abgeschafft
Jagd in der traditionellen Form gibt es in Holland nicht mehr. Im April 2002 trat nach fast nach fast fünfzehnjähriger Bearbeitung und trotz massiven Widerstands der Jägerschaft das »Flora- und Faunawet« (Flora- und Faunagesetz) in Kraft. Das Flora- und Faunawet ist ein Naturschutzgesetz, das die meisten Tierarten ganzjährig unter Schutz stellt. Der Katalog der jagdbaren Arten zuvor 96 jagdbaren Arten wurde auf sechs jagdbare Arten gekürzt: Hase, Kaninchen, Stockente, Fasan, Ente und Rebhuhn, welches jedoch ganzjährige Schonzeit genießt, da es auf der Roten Liste steht. Die Fallenjagd ist in Holland grundsätzlich verboten, Ausnahme ist der Lebendfang von Krähen.
Für 2014 ist eine weitergehende Gesetzesänderung geplant, welche schließlich auch die Jagd auf die verbliebenen sechs Wildarten verbieten soll. Es verbleiben nur noch die so genannte Hege und die Wildschadenskontrolle.
Für Wildschweine, Rehe und Hirsche gilt ein Wildtiermanagement, auch Hege genannt, mit dem versucht wird, die Dichte der Wildtierpopulation der Lebensraumkapazität anzupassen. Für die Hege und Wildschadenskontrolle sind eigene Lizenzen notwendig, die von der Bezirksbehörde ausgestellt werden.
Die Ausnahmeregelung zur Wildschadenkontrolle wurde als Zugeständnis an die Landwirtschaft in das Gesetz aufgenommen: Unter besonderen Umständen wie z.B. schweren landwirtschaftlichen Schäden oder um andere Arten zu schützen, dürfen Tiere, die zu den geschützten Tierarten gehören, getötet oder gefangen werden. Das Flora- und Faunagesetz hat für diese Ausnahmeregelungen drei Bedingungen festgelegt: Erstens darf es keine andere Lösung geben - d.h alle anderen Lösungen müssen ausgeschöpft sein -, zweitens darf die Tierart nicht vom Aussterben bedroht sein und drittens muss es sich um beträchtliche Schäden an Gewächsen oder Vieh handeln.
Tier- und Naturschützer beklagen, dass Behörden in der Praxis zu viele Ausnahmeregelungen vom Jagdverbot zulassen. So wurde auf massiven Druck der Jäger im Jahr 2006 die Jagd auf den Fuchs unter dem Deckmantel des Vogelschutzes erlaubt.
Holländische Jäger: Jagdtouristen in Deutschland
Weil die Jagd in Holland weitgehend verboten ist, kommen die holländischen Jäger nach Deutschland: Ein Großteil der deutschen Reviere entlang der Grenze zu Holland sind schon an Holländer verpachtet.
Holländische Jäger kommen in Kleinbussen nach Deutschland, um an Treib- und Drückjagden teilzunehmen - gegen entsprechende Bezahlung. Natürlich wollen diese Jäger dann auch ordentlich etwas schießen – und ballern nicht selten wahllos drauf los. Derartiger Jagdtourismus nach Deutschland wird z.B. in Rheinland-Pfalz durch die Landesregierung gefördert und initiiert, mit dem Hinweis auf positive Tourismus-Auswirkungen und den damit verbundenen Einnahmen.
Das Flora- und Faunagesetz
Das »Flora- und Faunawet« wurde 1998 verabschiedet und trat im April 2002 in Kraft. Dieses Naturschutzgesetz stellt die meisten Tierarten ganzjährig unter Schutz.
Die Naturschützer von Faunabescherming begannen schon 1976 mit der Gründung einer Stiftung und der Herausgabe einer Zeitschrift, die vier- mal im Jahr erscheint. Bereits 1977 wurde die parlamentarische Initiative ins Leben gerufen um die Gesetze und Regelungen für den Schutz von Pflanzen und Tieren klarer zu gestalten.
Am 25. Mai 1998 wurde das neue Flora- und Faunagesetz angenommen. Zunächst sollten die allgemeinen Regeln in dem Gesetz noch ausgearbeitet werden. Das Flora- und Faunagesetz ist nämlich ein »Rahmengesetz«. Das bedeutet, dass in dem Gesetz nur die Hauptlinien der Regeln stehen. Inzwischen sind die einzelnen Regelungen ausgearbeitet, so dass das neue Gesetz am 1. April 2002 in Kraft tritt.
Ziel des Flora- und Faunagesetzes
Das Ziel des Flora- und Faunagesetzes ist der Erhalt der Pflanzen- und Tierarten, die wild vorkommen. Ein zweites Ziel des Gesetzes ist, daß alle wild vorkommenden Pflanzen und Tiere grundsätzlich in Ruhe gelassen werden, nicht nur die seltenen Arten.
Welche Pflanzen- und Tierarten geschützt werden sollen, steht im Gesetz. Der Schutz erfolgt auf drei Weisen:
* Erstens durch das Verbot von Handlungen, welche die Erhaltung von wild lebenden Pflanzen und Tieren unmittelbar in Gefahr bringen könnten.
* Zweitens - und das ist neu - können kleine Objekte oder Gelände in Holland, die für das Weiterbestehen einer bestimmten Tierart von großer Bedeutung sind, als geschütztes Gebiet ausgewiesen werden.
* Und drittens können bedrohte Tierarten auf der Roten Liste aufgenommen werden. Das verpflichtet die Behörden spezielle Schutzmaßnahmen für diese Arten zu treffen.
Die Behörde sorgt für Lebensraum durch die Zuweisung von geschützten Naturschutzgebieten, nationale Parks und Naturmonumente oder durch die Bereitstellung von Vogelschutzzonen. In diesen Gebieten ist die Jagd meistens vollständig verboten.
Geschützte Tierarten
Nach dem Flora- und Faunagesetz sind folgende Pflanzen-und Tierarten geschützt und dürfen nicht gejagt werden:
* alle Säugetiere, die von Natur aus in Holland wild vorkommen, mit Ausnahme von der braunen Ratte, der schwarzen Ratte und der Hausmaus
* alle Vogelarten, die von Natur aus in dem Gebiet der Mitgliedstaaten der EU wild vorkommen
* alle Amphibien und Reptilien, die von Natur aus in Holland wild vorkommen
* Fische, Krusten- und Muscheltiere, soweit sie nicht unter das Fischereigesetz fallen
* bestimmte ausgewiesene Insekten (z.B. Schmetterlinge, Libellen und Ameisen).
Ein neues Verhältnis zu den Tieren
Die bahnbrechende Leistung des Flora- und Faunagesetzes ist das neue Verhältnis zu den Tieren. Bisher wurden auch in der niederländischen Gesetzgebung die Tiere immer ausschließlich vom Standpunkt des Menschen aus betrachtet: Sie waren nützlich oder schön oder schädlich. Jetzt werden Tiere auch geschützt, weil ihre Existenz an sich wertvoll ist.
Die Betonung des Eigenwerts der Tiere stellt im Vergleich zur antiquierten Gesetzeslage in Deutschland einen Meilenstein dar und sollte Vorbildwirkung für die anderen europäischen Länder haben.
Sorgepflicht
Von dieser Idee aus ist auch die Sorgepflichtbestimmung entstanden. In dieser Bestimmung steht: »Jeder trägt genügend Sorge für die wild lebenden Tiere und Pflanzen, sowie für ihre unmittelbare Lebensumgebung.« Das gilt für jeden Bürger und für alle holländischen Tierarten.
Jagd
Das Flora- und Faunagesetz erlaubt die Jagd nur noch auf sechs wilde Tierarten: den Hasen, den Fasan, das Rebhuhn, die Stockente, das Kaninchen und die Ringeltaube, wobei das Rebhuhn z.Zt. nicht gejagt werden darf, da es auf der Roten Liste steht. Dass die Bejagung dieser Tiere noch gesetzlich erlaubt ist, bedeutet jedoch nicht, dass das ganze Jahr hindurch Jagd auf sie gemacht werden darf. Pro Tierart ist im einzelnen festgelegt, wann sie gejagt werden darf. Die Jagd wird jedoch nie eröffnet in Naturparks und in Vogelschutzzonen, die vom Ministerium von LNV (Landwirtschaft, Naturverwaltung und Fischerei) zugewiesen sind.
Als Zugeständnis an Stimmen, die größere Schäden in der Landwirtschaft befürchteten im Falle einer zu starken Vermehrung von Tierbeständen, wurde in das neue Gesetz auch eine Ausnahmeregelung aufgenommen: Unter besonderen Umständen (wie z.B. schweren landwirtschaftlichen Schäden) dürfen Tiere, die zu den geschützten Tierarten gehören, getötet oder gefangen werden. Für diesen Fall muss die Provinz vorher eine Aufhebung der Polizeiverordnung erteilen. Dafür gibt es drei Bedingungen: Erstens darf es keine andere Lösung geben - d.h alle anderen Lösungen müssen ausgeschöpft sein -, zweitens darf die Tierart nicht vom Aussterben bedroht sein und drittens muss es sich um beträchtliche Schäden an Gewächsen oder Vieh handeln.
Schadensersatz durch Fond geregelt
Wenn Tiere Schaden verursachen, wird nicht automatisch Zustimmung gegeben, diese auch zu bekämpfen. So können Dachse - eine geschützte Art - großen Schaden bereiten an Gewächsen und Boden, indem sie von den Gewächsen essen und im Weideland nach Regenwürmern graben. In diesem Fall kann der Grundbenutzer, der Schaden hat, einen Schadensersatz beantragen beim Faunafonds. Pro Jahr werden ungefähr 10 Million Gulden (gut 4,5 Millionen Euro) an Schadenersatz bezahlt. Die Schadensersätze sollen dafür sorgen, dass Bauern die - für sie schädlichen - Tiere auf ihrem Land leben lassen, so dass für diese Tiere ein Lebensgebiet sichergestellt ist.
ZU viele Ausnahmeregelungen
Flora- und Faunagesetz: Schutzprinzip wird angegriffen - zu viele Ausnahmeregelungen vom Jagdverbot
Übersetzung aus: Argus 3-4/2000, Zeitschrift von De Faunabescherming
Das Flora- und Faunagesetz
Das Flora- und Faunagesetz ist ursprünglich ein Schutzgesetz. Es handelt sich aber um ein Rahmengesetz, das in verschiedenen allgemeinen Maßnahmen vom Vorstand näher ausgearbeitet werden soll. Inzwischen stellt sich heraus, dass in dieser näheren Ausarbeitung das Schutzprinzip ernsthaft angegriffen ist. So sind viele Ausnahmen möglich um geschützte Tiere doch zu töten.
Unsere Folgerung daraus ist: Das Ministerium für Landwirtschaft, Naturverwaltung und Fischerei hat dafür gesorgt das Gesetz so zu gestalten, dass alle Möglichkeiten, die das Jagdgesetz bot um Tiere zu jagen und zu töten, durch Ausnahmeregelungen auch jetzt möglich sind. Dadurch wird der Schutz für die Tiere nicht verstärkt. Schlimmer noch: die Möglichkeiten Tiere zu töten sind sogar größer geworden.
Ausgangspunkt des Gesetzes
Ausgangspunkt des Flora- und Faunagesetzes ist der Schutz von allen wild lebenden Tieren. Dabei wird auch der wesentliche Wert der Tiere an sich erkannt.
Als geschützte einheimische Tiere sind die folgenden Arten ausgewiesen:
- alle von Natur aus auf den Europäischen Gebieten vorkommende Vogelarten;
- alle von Natur aus in den Niederlanden vorkommende Amphibien und Reptilien;
- alle von Natur aus in den Niederlanden vorkommende Säugetiere, mit Ausnahme von der braunen Ratte, schwarzen Ratte und Hausmaus;
- alle Fische, Schal- und Muscheltiere, soweit sie nicht unter das Fischereigesetz fallen.
Für alle weiteren Tierarten gilt, dass sie nur geschützt sind, wenn sie ausgewiesen sind vom Vorstand für Allgemeinen Maßnahmen (AMvB).
Gesetzliche Ausnahmen auf Schutz
Das Gesetz würde ein Gesetz nicht sein, wenn für diesen Schutz nicht allerhand Ausnahmen gemacht werden können.
Zunächst sind einige Tierarten ausgewiesen als »wild«, was bedeutet, dass diese Tiere nach wie vor aus Vergnügen gejagt werden dürfen. Das betrifft die Arten Kaninchen, Hase, Fasan, wilde Ente, Ringtaube und Rebhuhn. Für diese letzten Arte gilt, dass die Jagd auf diese nicht eröffnet werden wird, solange diese Arten auf der Roten Liste stehen.
Dann werden Ausnahmen gemacht für allgemein vorkommende Tierarten, die vielfach Schaden verursachen in der Landwirtschaft. Die Tierarten, die dabei ausgewiesen werden, dürfen von Grundbesitzern zerstört oder sogar getötet werden. Dabei ist unterschieden zwischen einer Liste mit Arten, die im ganzen Land Schaden verursachen und vom Ministerium ausgewiesen werden, und Arten, die in Teilen des Landes Schaden verursachen, und von den verschiedenen Provinzen ausgewiesen werden.
Schlussendlich können Erlassungen erteilt werden um Tierarten zu bekämpfen, wenn dies für eine der folgenden Interessen notwendig ist:
- im Interesse der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit;
- im Interesse der Sicherheit vom Luftverkehr;
- zur Vorbeugung von bedeutenden Schäden an Gewächsen, Vieh oder betrieblicher Fischerei;
- zur Vorbeugung von Schäden an Flora und Fauna.
Diese Belange wurden auch schon aufgenommen im Jagdgesetz. Dabei war zugleich Bedingung, dass keine andere befriedigende Lösung als die Bejagung der Tiere vorhanden ist, und diese Bedingung ist so übernommen im Flora- und Faunagesetz. Der größte Unterschied des Flora- und Faunagesetzes zum Jagdgesetz ist, dass das Ministerium von Landwirtschaft, Naturverwaltung und Fischerei nun das Mitbestimmungsrecht bezüglich der Vollziehung der Amtsführung nahezu in seiner Ganzheit übertragen hat an die Provinzen. Es sind also jetzt die Provinzen, die in Zukunft verantwortlich sind für das Erteilen von den Enthebungen.
Beschwerde- und Berufungschriften
Ab Januar 1999 haben wir das Gewähren von Erlaubnissen auf Grundlage des Jagdgesetzes sehr intensiv verfolgt und haben innerhalb von drei Jahren (bis 1. März 2002) mehr als 525 Beschwerdeschriften gegen Jagderlaubnisse eingereicht. Dabei hat sich herausgestellt: Obwohl die Bedingungen, worunter Erlaubnisse gewährt werden können, deutlich im Gesetz erwähnt sind, werden diese aber kaum befolgt. Durch das Führen von den Beschwerden- und Berufungsprozeduren und unter Druck von der Jurisprudenz, die hierdurch entstand, musste das Ministerium von Landwirtschaft, Naturverwaltung und Fischerei seine Amtsführung verschärfen. Das bedeutete aber nur, dass die Bedingungen inzwischen strenger gehandhabt werden.
Etliche Genehmigungen, die in der Vergangenheit in großem Umfang erlaubt wurden, werden jetzt nicht mehr gegeben.