Keine Jagd auf meinem Grundstück!

Zwangsbejagung ade!

Tierfreunde müssen die Jagd auf ihren Grundstücken nicht mehr länger dulden

Sind auch Sie Eigentümer eines Grundstückes, das gegen Ihren Willen bejagt wird? Sie können davon ausgehen, dass die Jagd auf Ihrem Grund und Boden ausgeübt wird, sofern Ihre Wiese, Ihr Feld oder Waldgrundstück außerhalb der Ortschaft liegen und nicht befriedet sind. Sie sind dann zwangsweise Mitglied in einer so genannten Jagdgenossenschaft und müssen dulden, dass bewaffnete Jäger Ihr Grundstück betreten, dort Schießtürme errichten, Fallen aufstellen, Futterstellen anlegen, Gesellschaftsjagden abhalten und Wildtiere sowie Haustiere (Katzen und Hunde) töten.


Europäischer Gerichtshof: Zwangsbejagung verstößt gegen Menschenrechte

All dies müssen Sie nicht mehr länger dulden: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 26.06.2012 entschieden, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft gegen die Menschenrechte verstößt, sofern der Grundeigentümer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Es ist nicht mit dem in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Schutz des Eigentums zu vereinbaren, wenn Grundstückseigentümer zwangsweise Mitglied in einer Jagdgenossenschaft sind und damit die Jagd auf ihrem Grund und Boden gegen ihren Willen dulden müssen. Aufgrund dieses Urteils wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, ihre Jagdgesetzgebung entsprechend zu ändern.

Jagdrechtliche Befriedung privater Grundstücke möglich

Am 6.12.2013 ist das "Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften" mit § 6a Bundesjagdgesetz in Kraft getreten. Aufgrund von Grundstückseigentümer können bei der zuständigen unteren Jagdbehörde (Teil des Landratsamtes oder der Stadt) stellen und sich auf eine Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen bzw. aus Gewissensgründen zu berufen. Nur der Eigentümer eines Grundstücks kann Antragsteller einer jagdlichen Befriedung sein.
Link zu § 6a Bundesjagdgesetz

Leider hat der Gesetzgeber das Antragsverfahren sehr aufwändig gestaltet - mit dem Ziel, Grundstücksbesitzer abzuschrecken. Hinzu kommt, dass das Gesetz mit einigen Hürden und Fußangeln versehen wurde. Einige Jagdbehörden kündigen Grundstückseigentümern recht hohe Kosten für ihren Antrag auf jagdrechtliche Befriedung ihrer Flächen an. In etlichen Fällen haben die Behörden dann aber doch nur einige Hundert Euro in ihren Gebührenbescheiden verlangt.

Viele Grundstückseigentümer, welche die Jagd auf ihrem Grund und Boden nicht länger dulden wollen, kommen erst durch die Hilfe eines Rechtsanwalts zum Ziel. Doch je mehr Grundstücke in einem Bundesland bereits offiziell jagdfrei gestellt wurden, desto leichter wird es für weitere Grundstückseigentümer, die ebenfalls den Antrag auf jagdrechtliche Befriedung stellen. Und so erreichten einige Tierfreunde die Befriedung ihres Eigentums auch ohne Anwalt und relativ problemlos.

Anleitung zur jagdlichrechtlichen Befriedung

Antrag bei der unteren Jagdbehörde

Zuständig für den Antrag auf jagdrechtliche Befriedung ist die Untere Jagdbehörde in der Kreisverwaltung oder im Landratsamt des Landkreises, in welchem Ihr Grundstück liegt.
Berufen Sie sich auf die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen bzw. aus Gewissensgründen. Dazu benötigen Sie auf jeden Fall die Flurnummern.

Bitte erfragen Sie bei der Jagdbehörde - möglichst schriftlich (Brief / E-Mail) - welche Unterlagen mit dem Antrag auf jagdrechtliche Befriedung einzureichen sind.
Sollten Sie nicht unverzüglich Auskunft bekommen, haken Sie nach einer Woche/10 Tagen mit Fristlegung (eine weitere Woche) nach.
Textbeispiele hier

Gewissensprüfung durch die Jagdbehörde

Bei der Formulierung Ihres Antrags auf jagdrechtliche Befriedung müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen. Die Ablehnung der Jagd sollten Sie also mit ethischen Motiven begründen (und nicht mit Ärger über den Jagdpächter!).
Hierbei wäre es von Vorteil, wenn Sie auch objektive Umstände schildern, die zu dieser Gewissensentscheidung geführt haben: Ablehnung der Jagd, Ablehung des Tötens von Wildtieren durch Hobbyjäger, generelle Ablehnung der Tötung von Tieren, Vegetarier/Veganer etc.

Die Behörde ist gemäß § 75 VwGO verpflichtet, innerhalb von drei Monaten einen Bescheid zu diesem Antrag zu erteilen. Macht die Behörde das nicht fristgerecht, kann man das Thema ggf. zunächst beim Landrat, übergeordneten Behörden oder der Presse eskalieren oder auch gleich wegen Untätigkeit rechtlich gegen die Behörde vorgehen.
Textvorschlag Landrat hier

Zeitpunkt der Befriedung

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Befriedung mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgt. Ein Jagdpachtvertrag kann aber durchaus noch eine Restlaufzeit von zwei, fünf oder noch mehr Jahren haben.
Falls dies bei Ihnen der Fall sein sollte, sollten Sie in Ihrem Antrag darauf hinweisen, dass es für Sie aufgrund Ihres schweren Gewissenskonflikts unzumutbar ist, den Ablauf des Jagdpachtvertrages abzuwarten, und dass dieses Abwarten nicht mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang zu bringen ist.
Die untere Jagdbehörde darf nämlich bei ihrer Entscheidung auch auf das Ende des Jagdjahres (31. März) abstellen.

Wie formuliere ich meinen Antrag auf jagdrechtliche Befriedung aus ethischen Gründen?

Der Biologe und Ökologe Dr. Karl-Heinz Loske hat für etliche seiner Grundstücke in Nordrhein-Westfalen die jagdrechtliche Befriedung erreichen können:
Wald in der Hellwegboerde
Grundstück in Geseke

Dr. Loske hat seine Befriedungsanträge wie folgt formuliert:

"Eidesstattliche Versicherung oder Antrag:

Hiermit beantrage ich die jagdrechtliche Befriedung meines Grundstücks....Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstück, Flächengröße (ha oder qm)

Ich lehne das Töten von Tieren aus ethischen Gründen ab. Ich kann es nicht mit meinen Gewissen vereinbaren, dass auf meinem Grundstück und vor meinen Augen Tiere getötet werde. Ich betrachte Tiere als meine Freunde und ernähre mich daher seit über 20 Jahren vegetarisch."

Seine Erfahrung: Alle zu ausführlichen Gründe und Argumente sind überflüssig, ja geradezu kontraproduktiv, weil die Behörde und die im Rahmen des Verfahrens zu beteiligenden Stellen oft nur Gründe suchen, eine ethische Grundhaltung zu bezweifeln.

Weitere Formulierungsbeispiele hier

Juristische Unterstützung

Wenn Sie juristische Unterstützung brauchen, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Peer Fiesel:

Rechtsanwalt Peer Fiesel vertritt zahlreiche Grundstückseigentümer bei ihren Anträgen bzw. Klagen auf jagdrechtliche Befriedung: Er führt bundesweit über 100 Befriedungsverfahren, davon etwa 42 gerichtlich. Drei Verfahren wurden bis zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geführt. Als Präsident des Landestierschutzverbands Nordrhein-Westfalen engagiert er sich seit vielen Jahren im Tierschutz und für eine Natur ohne Jagd.

Berufen Sie sich auf der Bürgerinitiative „Zwangsbejagung ade“ und vereinbaren Sie einen Rücksprachetermin über die Kanzlei (vorherige Zusendung maßgeblicher Unterlagen hilft immer).

Kontakt:

Rechtsanwalt Peer Fiesel
Redtenbacherstraße 30
Ecke / Kreuzstraße
44139 Dortmund
Telefon 02 31 - 12 60 66
Telefax 02 31 - 12 20 50
e-mail: kanzlei@ra-fiesel.de
Internet: www.ra-fiesel.de/



Rechtsanwalt Dr. Timo Hohmuth aus Hamburg vertritt u.a. Umweltverbände sowie einen großen Tierschutzverein und hat auch bereits für eine Mandantin eine jagdrechtliche Befriedung (vor dem VG Stade) erwirkt.

Kontakt:

Dr. Timo Hohmuth, LL.M.
Rechtsanwalt 
Jungfernstieg 50
20354 Hamburg
Tel.: 040-696 383 69-0
Fax: 040-696 383 69-1
rechtsanwalt@dr-hohmuth.de


Rechtsanwältin Eva Biré hat eine Kanzlei für Tierschutzrecht eröffnet:

„In meiner Kanzlei unterstütze ich Sie gerne, sowohl außergerichtlich als auch prozessual bei all Ihren Anliegen zum Thema Tierschutz. Ob Privatperson, gemeinnütziger Verein oder sonstige juristische Person – ich widme jedem Fall die Zeit und Aufmerksamkeit, die für eine uneingeschränkte Durchsetzung von Tierschutzinteressen notwendig sind. Ob ein Tier oder eine Mehrzahl von Tieren betroffen ist – jeder Fall verdient mein vollstes Engagement.“

Kontakt:

Rechtsanwältin Eva Biré
Barnhelmstr. 2b
14129 Berlin
Telefon: 01782188364
E-Mail: ra-bire@e-mail.de

https://tierschutz-rechtsanwaeltin-bire.de/

Bürgerinitiative Zwangsbejagung ade

Wir sind Grundstückseigentümer aus ganz Deutschland, die ihren Wald, ihre Wiesen und Felder nicht bejagen lassen wollen. Wir führen entsprechende Musterverfahren und unterstützen Grundstückseigentümer mit unserem Fachwissen:

Bürgerinitiative Zwangsbejagung ade
E-Mail: info@zwangsbejagung-ade.de
www.zwangsbejagung-ade.de

Unterstützt wird dieses Vorhaben von der Initiative zur Abschaffung der Jagd und Wildtierschutz Deutschland e.V.:

Wildtierschutz Deutschland e.V.
E-Mail: wildtierschutz@gmail.com
www.wildtierschutz-deutschland.de

Initiative zur Abschaffung der Jagd
E-Mail: info@abschaffung-der-jagd.de
www.abschaffung-der-jagd.de

Helfen Sie mit!

Zwangsbejagung ade vertritt die Rechte von Grundstückseigentümern in der Öffentlichkeit und führt Musterprozesse.

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Unser Flyer

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Ich bin ein unfreiwilliges Mitglied in einer Jagdgenossenschaft und will die Tötung von Tieren durch Jäger sowie jagdliche Einrichtungen auf meinem Grundstück nicht länger dulden.

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Ich unterstütze die jagdrechtliche Befriedung von Grundstücken, deren Besitzer die Tötung von Tieren durch Jäger sowie jagdliche Einrichtungen auf ihrem Grund und Boden nicht länger dulden wollen.

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Dieser Spendenaufruf richtet sich an alle Tierfreunde, die nicht über Grundstücke verfügen, aber mithelfen wollen, in Deutschland endlich die dringend benötigten Rückzugsgebiete für Wildtiere zu schaffen.

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Lovis Kauertz (Vorsitzender)
Am Goldberg 5, 55435 Gau-Algesheim
T. 0177 7230086
e-mail: wildtierschutz@gmail.com
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