Das neue Staatsziel und die alte Jagd

Aus: "Natur und Recht" Heft 5/2006

Von Rechtsanwalt Dr. Christian Sailer

Seit der Ergänzung des Artikels 20a GG im Jahre 2002 hat der Staat nicht nur die "natürlichen Lebensgrundlagen" zu schützen, sondern auch "die Tiere". Dieses Staatsziel beinhaltet auch den Schutz vor unnötiger Schmerzzufügung und Tötung. Das hat Auswirkungen auf die Formen und den Umfang der herkömmlichen Jagd. Soweit sie als Sport- und Freizeitvergnügen betrieben wird, ist sie nicht mehr aufrechtzuerhalten. Soweit sie aus ökologischen Gründen erfolgt, müssen diese zwingend sein. Aus der veränderten Verfassungslage ergeben sich weitreichende Konsequenzen für das geltende Jagdrecht und dessen Reform.



I. Die Ausgangsfrage

Wer heutzutage auf die Jagd geht, kann dies aus verschiedenen Beweggründen tun. Erfordernisse des Nahrungserwerbs stehen dabei kaum mehr im Vordergrund. Viele Jäger nehmen für sich in Anspruch, mit der Jagdwaffe für einen ausgewogenen Wildbestand zu sorgen sowie Verbissschäden vorzubeugen. Mit Letzterem wird vor allem die ausgedehnte Jagd auf Schalenwild gerechtfertigt, die allerdings der Frage begegnet, ob sie nicht auf kurze und wildbiologisch unbedenkliche Jahresabschnitte beschränkt werden sollte. (1) Nicht selten trägt der Jäger von heute durch Wildfütterung auch selbst zur übermäßigen Vermehrung des Wildbestandes bei, den er dann dezimieren muss. (2) Und wenn er auf Rebhühner, Schnepfen oder Eichelhäher schießt, tut er dies weder zur Vermeidung von forst- oder fischereiwirtschaftlichen Schäden, sondern in schlichter Ausübung des "Jagdsports". Um diesen zu perfektionieren, muss der Tierbestand im Revier mitunter sogar künstlich ergänzt werden durch in Käfighaltung gezüchtete Fasane, die man aussetzt, um dem Sportjäger geeignete Flugobjekte zum Abschuss zu bieten, oder vor Jahren durch Feldhasen, die man im Ausland einfing und in Deutschland laufen ließ, um die Strecke der Treibjagd zu bereichern. (3)
Alles in allem kommt man um die Feststellung nicht herum: Bei der Jagd wurde das Töten von Tieren zur Liebhaberei und Freizeitbeschäftigung, bei welcher Gemeinwohlinteressen ökologischer oder ökonomischer Art eine mehr oder weniger untergeordnete Rolle spielen. (4) Soweit dies der Fall ist, also nicht aus zwingenden öffentlichen Interessen getötet wird, stellt sich die Frage, ob das Jagdvergnügen mit einer Verfassung vereinbar ist, die den Tierschutz zum Staatsziel erhoben hat.

II. Die gesetzlich erlaubte Tiertötung

Das in § 1 S. 2 TierSchG ausgesprochene Verbot, "einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden" zuzufügen, gilt auch bzw. erst recht für die Tötung des Tieres, denn diese stellt von allen denkbaren Schäden im Sinne des Gesetzes den schwersten Schaden dar. (5) Soweit ein "vernünftiger Grund" vorliegt, darf gem. § 4 Abs. 1 S. 1 TierSchG "ein Wirbeltier nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden". Im nächsten Satz dieser Vorschrift folgt dann die Ausnahme für die Jagd, bei der betäubungsloses Töten für zulässig erklärt wird, soweit dies "im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd" geschieht. Die jagdliche Tiertötung ist in § 1 Abs. 4 BJagdG erlaubt, wenn es sich um "Wild" handelt, das durch einen Jagdausübungsberechtigten unter Beachtung der örtlichen und zeitlichen Jagdbeschränkungen sowie der sachlichen Jagdverbote des § 19 BJagdG hinsichtlich einzelner Jagdtechniken erfolgt. Da gem. § 44a BJagdG das Tierschutzrecht unberührt bleibt, ist die jagdliche Tiertötung gem. § 4 Abs. 1 S. 2 nur zulässig, "wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen".
Nimmt man die zuletzt genannte Einschränkung ernst, erweist sich ein nicht geringer Teil herkömmlicher Jagdmethoden als rechtlich fragwürdig, wenn nicht unzulässig: zum Beispiel Bewegungsjagden, weil bei ihnen die Trefferquote von Tötungsschüssen unter ein Drittel sinkt und der Anteil angeschossener Tiere entsprechend hoch ist; oder die Jagd mit Schrotschüssen, vor allem auf Vögel, von denen 30 % nur krankgeschossen werden; oder der Einsatz von Jagdhunden vor dem Schuss bei Bracken-, Drück- und Bewegungsjagden; oder die Jagd mit Greifvögeln, bei der dem bejagten Tier Schmerzen zugefügt werden, die bei schonenderen Methoden vermeidbar wären; ganz zu schweigen von der Fallenjagd, die vielfach zur Tierfolter ausartet. (6)
Von diesen durch die Tötungsart bedingten Tötungsverboten abgesehen unterliegt die breite Palette der in § 2 Abs. 1 BJagdG aufgeführten Tiere unter Beachtung der Jagd- und Schonzeiten (§ 22 BJagdG) oder etwaiger Abschussverbote für bedrohte Arten (§ 21 Abs. 3 BJagdG) der Bejagung. (7) Das Jagdrecht beinhaltet zugleich eine Jagdpflicht. Sie wird der "Pflicht zur Hege" (§ 1 Abs. 1 S. 2 BJagdG) entnommen und soll sich nach den "Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit" (§ 1 Abs. 3 BJagdG) richten Vorgaben, die so unbestimmt sind, dass die Jagdausübungsberechtigten praktisch freie Hand haben, wann und in welchem Umfang sie zu welchem Zweck die Wildtiere ihres Reviers töten: zum Beispiel, um "Raubzeug" (Füchse, Dachse, Falken etc.) zu beseitigen, um krankes Wild auszusondern oder um einfach "jagdsportlichen Reizen" nachzugehen. (8) Konkrete und messbare Regelungen sieht das Jagdgesetz in 21 Abs. 2 vor: "Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden." Für das Schalenwild beinhaltet der Plan nicht nur eine Ermächtigung, sondern auch die Pflicht, die festgesetzten Abschüsse durchzuführen. (§ 21 Abs. 2 S. 6 BJagdG) Dabei ist die Abschussregelung so zu treffen, "dass vorrangig die Interessen der Forstwirtschaft und der Zustand der Vegetation, insbesondere die Waldverjüngung, gesichert sind". (9)


III. Ein neues Staatsziel

Die per Jagdschein verbriefte Freiheit, in Feld und Wald als Hobbyjäger Wildtiere zu töten, trifft seit 1.8.2002 auf ein verändertes Grundgesetz: In dessen Artikel 20a wurde die Verpflichtung des Staates, "die natürlichen Lebensgrundlagen" zu schützen, um drei Worte ergänzt: "und die Tiere".

1. Inhalt und Reichweite des verfassungsrechtlichen Tierschutzes

Die eminente Bedeutung dieser Verfassungsänderung ergibt sich unmissverständlich aus der amtlichen Begründung: "Die Aufnahme eines Staatsziels Tierschutz trägt dem Gebot eines sittlich verantworteten Umgangs des Menschen mit dem Tier Rechnung. Die Leidens- und Empfindungsfähigkeit, insbesondere von höher entwickelten Tieren, erfordert ein ethisches Mindestmaß für das menschliche Verhalten. Daraus folgt die Verpflichtung, Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen... Die Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung soll den bereits einfachgesetzlich normierten Tierschutz stärken und die Wirksamkeit tierschützender Bestimmungen sicherstellen. Ethischem Tierschutz wird heute ein hoher Stellenwert beigemessen. Entscheidungen verschiedener Gerichte lassen die Tendenz in der Rechtsprechung erkennen, diesem Bewusstseinswandel bei der Verfassungsauslegung Rechnung zu tragen. Die Rechtsprechung kann dies aber angemessen nur vollziehen, wenn der Gesetzgeber den Tierschutz ausdrücklich in das Gefüge des Grundgesetzes einbezieht... Durch das Einfügen der Worte und die Tiere" in Artikel 20a GG erstreckt sich der Schutzauftrag auch auf die einzelnen Tiere. Dem ethischen Tierschutz wird damit Verfassungsrang verliehen." (10)
Auch wenn all dies nach dem im übrigen gleichbleibenden Wortlaut des Artikel 20a GG erst noch umzusetzen ist - "im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung" -, handelt es sich um einen Quantensprung des Tierschutzes. Jahrzehntelang waren die Tiere als "Bestandteil des Naturhaushalts" (11) Teil von Gemeinwohlinteressen, die sich gegenüber Grundrechten nur im Rahmen der Gesetzesvorbehalte von Fall zu Fall durchsetzen konnten. Seit der im Jahr 1994 erfolgten Verankerung des Umweltschutzes im Grundgesetz nahm die Tierwelt dann als Teil der Umwelt an deren Verfassungswert teil. (12) Wie wenig Schutz dies brachte, wenn es darauf ankam, zeigt z.B. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Schächten, bei dem das Verbot, betäubungslos zu schlachten (§ 4a Ziff. 2 TierSchG), für Angehörige schächtender Religionsgemeinschaften im Wege großzügiger Auslegung von Ausnahmemöglichkeiten praktisch abgeschafft wurde. (13) Durch die nunmehr ausdrücklich erfolgte Einbeziehung der Tiere in den Schutzauftrag des Staates sind diese nicht mehr bloß als Teil der "natürlichen Lebensgrundlagen" geschützt, sondern es "geht um jedes einzelne Tier in seiner aktuellen Existenz sowie um die Nutzung des Tieres durch den Menschen". (14) Dies ergibt sich unmissverständlich aus der amtlichen Begründung, die zugleich den Begriff der "Mitgeschöpflichkeit" des § 1 TierSchG aufgreift und erklärt, dass damit "dem ethischen Tierschutz Verfassungsrang verliehen" wird. (15) Mit diesem Rang setzt sich der Tierschutz gegebenenfalls auch gegen vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte durch "im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung" und einer der jeweiligen Fallkonstellation gerecht werdenden Konfliktabwägung.
Der Umstand, dass sich Staatsziele in erster Linie an den Gesetzgeber wenden und der gesetzgeberischen Konkretisierung bedürfen, ändert nichts daran, dass sie "Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung" sind, "die der Staatstätigkeit die fortdauernde Beachtung oder Erfüllung bestimmter Aufgaben - sachlich umschriebener Ziele -vorschreiben. Sie umreißen ein bestimmtes Programm der Staatstätigkeit und sind dadurch eine Richtlinie oder Direktive für das staatliche Handeln, auch für die Auslegung von Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften." (16) Aufgrund dieser Bedeutung kommt das Staatsziel Tierschutz auch als Prüfungsmaßstab für die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen in Betracht (17), wie dies vom Bundesverfassungsgericht auch hinsichtlich anderer Verfassungsgrundsätze, die der gesetzgeberischen Konkretisierung bedürfen (Sozialstaatlichkeit, Gleichbehandlungsgebot, Rechtsstaatlichkeit etc.), in ständiger Rechtsprechung praktiziert wird. Als Zielsetzung für den künftigen Gesetzgeber handelt es sich um ein Tierschutzoptimierungsgebot (18), als Prüfungsmaßstab für das vorhandene Recht um eine "Tierverträglichkeitsprüfung" (19) und als Direktive für die Gesetzesanwendung um einen Auftrag zu effektivem Schutz der Tiere als Arten und Einzelwesen (20). Dabei lässt das Staatsziel dem Gesetzgeber freilich Gestaltungsspielräume, deren Einhaltung nur eingeschränkt nachprüfbar ist (21). Doch auch dann, wenn an die verfassungsrechtliche Messlatte des Tierschutzes zurückhaltend anlegt, zeichnen sich daraus bereits jetzt einschneide de Konsequenzen für das Jagdrecht ab. bereits jetzt einschneidende Konsequenzen für das Jagdrecht ab.

2. Die Auswirkungen auf die Jagd

Nachdem das Staatsziel, Tiere zu schützen, mit dem Hinweis auf ihre "Mitgeschöpflichkeit" installiert wurde, hat der Verfassungsgeber die ethischen Postulate des Tierschutzgesetzes aufgegriffen, dessen Zweck gem. 1 darin besteht, "aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."
Ist es mit diesem Grundsatz noch vereinbar, jedem Jäger, der annähernd "weidgerecht" schießt, einen Freibrief zur Tiertötung auszustellen, wie es in § 1 Abs. 4 BJagdG geschieht und wie es mit der Ausnahme vom Verbot betäubungslosen Tötens in § 4 Abs. 1 TierSchG zugunsten der Jagd bestätigt wird? Auch wenn der Hobbyjäger nicht in Erfüllung eines Abschussplans für Schalenwild schießt, sondern seinem Jagdvergnügen ohne jeden ökologischen Bezug nachgeht und sich Rebhühner, Fasane, Wachteln oder Wildgänse vornimmt, stünde ihm hiernach eine Erlaubnis zum Töten, und zwar ohne Betäubung, zur Seite. Solange sich Tierschutz und Jagd auf gleicher Ebene begegneten, waren solche Weichenstellungen zugunsten der Jagd möglich. Nachdem nunmehr der Schutz des Lebens höher entwickelter Wildtiere auch als Einzelwesen zum Staatsziel erhoben wurde, ist er als Verfassungswert höherrangig als die generelle Jagdausübung. Nur soweit die Jagd dem anderen Staatsziel des Artikels 20a GG, dem Schutz der "natürlichen Lebensgrundlagen" dienen würde, wäre sie gleichrangig. Welche Konsequenzen ergeben sich aus dieser neu entstandenen Gemengelage von einfachem Recht und Verfassungsrecht?

2.1 Das Tierschutzgesetz gilt grundsätzlich für alle Tiere. Bei seinem Verbot, ohne "vernünftigen Grund" Wirbeltiere zu töten (§ 1 u. 17), setzt das Gesetz voraus, dass die Tötung von Tieren bei "weidgerechter Ausübung der Jagd" aufgrund der jagdrechtlichen Vorschriften erlaubt ist, weshalb das Gesetz sich insoweit darauf beschränkt festzulegen, dass "die Tötung nur vorgenommen werden [darf], wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen": § 4 Abs. 1 S. 2. Das in Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift enthaltene Verbot der Tiertötung ohne Betäubung gilt insoweit nicht, denn der erste Halbsatz von Satz 2 geht davon aus, dass bei der Jagd ohne Betäubung getötet werden darf. ("Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd zulässig...") Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine "Ausnahme", die zeigt, "dass der Gesetzgeber dort, wo sachliche Gesichtspunkte oder auch Gründe des Herkommens und der Akzeptanz Ausnahmen vom Betäubungszwang nahe legen, Durchbrechungen des Betäubungsgebots als mit den Zielen eines ethischen Tierschutzes vereinbar angesehen hat". (22)
Das Gesetz macht damit eine Ausnahme für Tiertötungen, die nicht an einen "vernünftigen Grund" gebunden sind, ja die überhaupt nicht mit einem bestimmten Grund gerechtfertigt werden, sondern nach dem Jagdgesetz für die der Jagd unterliegenden Tiere per se erlaubt sind, solange die Art der Tötung "weidgerecht" erfolgt. Das Tierschutzgesetz verlangt solchermaßen für die Tötung jagdbarer Tiere, die auch ohne "vernünftigen Grund" erfolgen kann, weniger Rücksichtnahme als für die Tötung anderer Tiere, die nur aus "vernünftigen Gründen" erfolgen darf. Das ist ein Wertungswiderspruch, den das Gesetz offensichtlich in Kauf nimmt, weil andernfalls die Ausübung der Jagd unmöglich würde, bei der eine vorherige Betäubung der Tiere - jedenfalls nach bisher wohl allgemeiner Auffassung - praktisch nicht in Betracht kommt. Es stellt sich die Frage, ob dieser Wertungswiderspruch vor dem neuen Staatsziel Bestand hat. Die Antwort hängt davon ab, welchen Stellenwert dieses dem Erfordernis eines "vernünftigen Grundes" zur Tötung von Tieren beimisst, welches Gewicht der vorherigen Betäubung zukommt und schließlich, welche Bedeutung der Jagd verfassungsrechtlich einzuräumen ist.

2.2 Nachdem es dem Staatsziel nicht nur um den Schutz der "Tierwelt" als solcher, sondern auch um den Schutz jedes einzelnen Tieres in seiner Existenz und Leidensfähigkeit geht, lässt es eine willkürliche Tiertötung sicher nicht zu. Insofern deckt es sich mit dem in § 1 u. 17 TierSchG zum Ausdruck gekommenen Grundsatz. Andererseits steht dem Tierschutz keine absolute Priorität gegenüber allen anderen Belangen individueller, gesellschaftlicher oder rechtlicher Art zu, sodass auch nicht davon auszugehen ist, dass er ein absolutes Tiertötungsverbot beinhaltet. Im Rahmen der "verfassungsmäßigen Ordnung" (23) gibt es "vernünftige Gründe", aus denen die Tötung von Tieren erlaubt ist beispielsweise bei der Schlachtung zur Nahrungsmittelgewinnung, bei der Schädlingsbekämpfung oder in Notwehrsituationen. Das Vorliegen eines solchen Grundes ist für einen Tierschutz, der die Existenz des Tierlebens ernst nimmt, allerdings auch notwendig. Soweit ein "vernünftiger Grund" die Tiertötung rechtfertigt, erfordert der verfassungsrechtliche Schutz des leidensfähigen Tieres des weiteren, dass die Tötung so schmerzlos wie möglich erfolgt. Dies setzt eine vorherige Betäubung voraus, wie es das Tierschutzgesetz bereits vorsieht. Insofern ist es evident, dass das Staatsziel Tierschutz die Tötung eines Tieres nur bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes und nach vorheriger Betäubung zulässt.

2.3 Mit diesen Maßgaben erscheint das Zusammenspiel von Tierschutzgesetz und Jagdgesetz unvereinbar, aus dem die Zulässigkeit betäubungslosen Tötens von Tieren, für das nicht einmal ein vernünftiger Grund vorliegen muss, resultiert. Sowohl § 4 Abs. 1 S. 2 TierSchG als auch § 1 Abs. 4 BJagdG stehen in ihrer Verfassungsmäßigkeit auf dem Spiel. Sie sind verfassungsrechtlich nur zu halten, wenn das ineinandergreifende Regelungswerk eine verfassungskonforme Auslegung zulässt, die den Widerspruch zum Staatsziel Tierschutz ausräumt. Das ist nur möglich, wenn man davon ausgehen kann, dass man dem Wortlaut und Sinn von § 1 Abs. 4 BJagdG keine Gewalt antut (24), wenn man die darin enthaltene Erlaubnis der Tiertötung auf das Vorliegen eines "vernünftigen Grundes" beschränkt, und wenn man des weiteren davon ausgehen kann, dass sich bei dieser Reduktion die Jagd gegenüber dem verfassungsrechtlich geschützten Verbot betäubungsloser Tiertötung behaupten kann. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn die Jagd dem anderen Staatsziel, nämlich dem Schutz der "natürlichen Lebensgrundlagen", dient. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn sie aus ökologischen Gründen erfolgt, was zugleich ein "notwendiger Grund" im Sinne des Tierschutzrechts wäre.
Soweit dies nicht der Fall und das Töten von Wildtieren bloßes Freizeitvergnügen ist, hat es vor dem Staatsziel Tierschutz keinen Bestand. Bislang wird die Jagd zum großen Teil von Hobbyjägern betrieben, deren Tun durch § 1 Abs. 4 BJagdG gerechtfertigt erscheint, da die gem. § 1 Abs. 3 BJagdG zu beachtenden "Grundsätze deutsche Weidgerechtigkeit" nur die Art und Weise der Tiertötung, nicht aber den Grund betreffen. Die Jagd ist gewissermaßen grenzenlos und schließt in großem Umfang willkürliche Tiertötungen ein. (25) Vieles spricht dafür, dass 1 Abs. 4 nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern auch im Kontext seiner Entstehungsgeschichte und Regelungsabsicht des historischen Gesetzgebers (26) so zu verstehen ist, dass er all dies deckt und sich insoweit einer Reduktion auf die Erlaubnis von Tiertötungen ausschließlich aufgrund ökologischer Notwendigkeiten widersetzt.

3. Zulässige Einschränkungen der Jagd als Grundrechtsausübung

Bevor man aufgrund dieser Annahme zu einem abschließenden Verdikt über diese Vorschrift und weite Teile der herkömmlichen Jagdausübung kommt, ist allerdings noch eine Grundrechtshürde zu nehmen: Das Jagdrecht ist gem. § 3 Abs. 1 BJagdG "untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden" und nimmt damit am Grundrechtsschutz des Artikels 14 GG teil, gleich ob die Ausübung der Jagd durch den Grundstückseigentümer als Revierinhaber (§ 7 BJagdG) oder durch die Jagdgenossenschaft (§ 7, 8, 9, 10 BJagdG) erfolgt. Auch der Jagdpächter hat im Rahmen seines vertraglich erworbenen Jagdausübungsrechts Anteil am Schutz des Art. 14. Die gewerbliche Jagdausübung durch Berufsjäger genießt den Schutz des Art. 12 GG. Und soweit durch diese Grundrechtspositionen jagdliche Aktivitäten noch nicht abgedeckt sein sollten, kommt Art. 2 Abs. 1 GG als "Auffanggrundrecht" in Betracht. Im Wesentlichen spielt sich der Konflikt zwischen Tierschutz und Jagdrecht im Schutzbereich des Art. 14 GG ab, worauf im Folgenden einzugehen ist.

3.1 Durch die Anbindung des Jagdrechts an das Grundstückseigentum erweist sich die Ausgestaltung der Jagd durch das Jagdgesetz als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Das bedeutet, dass der Umfang des Grundrechts auf Jagd nicht durch den Rückgriff auf vorrechtliche, natürliche oder soziale Gegebenheiten zu ermitteln ist, sondern allein anhand der Institutsgarantie, die sich aus den gegenwärtig geltenden einfach-rechtlichen Vorschriften ergibt und die durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 geschützt ist. (27) Reduzierungen der Jagdmöglichkeiten stellen sich als Eingriff in den vorhandenen Bestand dar. Eingriffsnotwendigkeiten dieser Art ergeben sich in aller Regel durch den Wandel der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse. (28) Zulässig sind solche Eingriffe, wenn die Erfordernisse des Gemeinwohls und das Ausmaß der Modifizierung der Eigentumsinhalte angemessen gegeneinander abgewogen werden. (29) Eine gesetzliche Regelung, die für die Zukunft bisher vorhandene Eigentümerbefugnisse ändert oder beseitigt, ist keine "Enteignung" i. S. v. Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG. (30) Es handelt sich um die Wahrnehmung des sich aus Art. 14 Abs. 1 S. 2 u. Art. 14 Abs. 2 ergebenden "einheitlichen Gesetzesvorbehalts". (31) Inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze haben den Wesensgehalt des Art. 14 Abs. 1 als Grundrecht und als Institutsgarantie zu wahren, da auch insoweit Art. 19 Abs. 2 GG gilt. (32) Erhalten bleiben muss also der substantielle Wesenskern des Eigentumsgrundrechts, der einen "Grundbestand von Rechtsnormen" umfasst, "die subjektive Rechte als Mittel zur privatautonomen (mit-)Gestaltung der Sozialordnung konstituieren. (33) Was Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet, ist die "Privatautonomie auf vermögensrechtlichem Gebiet. Er ist daher in seinem substantiellen Kern, d.h. in seinem Wesensgehalt, getroffen, wenn jede ins Gewicht fallende privatautonome Verfügungsmacht in Ansehung des konkreten Eigentumsgegenstandes genommen wird." (34)
3.2 Der einfache Gesetzgeber wäre wohl in der Lage, die Jagd völlig abzuschaffen, ohne dadurch mit der Garantie des Wesensgehalts des Eigentums in Konflikt zu kommen. Das entbindet ihn freilich nicht von den sonstigen Gemeinwohlerfordernissen und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die für die Einschränkung vorhandener Freiheitsräume der Eigentumsausübung gelten. So wie im Naturschutzrecht Normen, die aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes zu Nutzungsbeschränkungen führten, als Regelung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 als zulässig angesehen wurden (35), ist dies selbstverständlich auch aus Gründen des Tierschutzes möglich. Bislang war der Gesetzgeber insoweit auf Art. 14 Abs. 2 angewiesen. Nunmehr steht ihm das Tierschutzziel des Artikels 20a GG zur Seite, das seine Wirkungen auf das Eigentumsrecht unabhängig von dem Sozialbindungsvorbehalt entfalten kann.

4. Konsequenzen de lege lata et ferenda

Der Umstand, dass das Jagdrecht ein Appendix des Eigentumsrechts ist, steht also seiner Einschränkung durch das Verbot, Tiere ohne "vernünftigen Grund" bzw. nur aus ökologischen Gründen zu töten, nicht entgegen. Soweit sich § 1 Abs. 4 BJagdG dieser verfassungsrechtlich gestützten Einschränkung nicht - im Wege verfassungskonformer Auslegung -anpassen lässt, ist er seit dem 1.8.2002 verfassungswidrig.
Unmittelbare Auswirkungen hat dies freilich erst, wenn die Verfassungswidrigkeit vom Bundesverfassungsgericht festgestellt wird. Eine solche Entscheidung ist möglich, wenn die Rechtsfrage in einem Rechtsstreit an das Gericht herangetragen wird, in dem jemand geltend macht, durch die Ausübung der Jagd durch Dritte in seinen Grundrechten verletzt zu sein. In Betracht käme Derartiges beispielsweise, wenn ein Zwangsmitglied einer Jagdgenossenschaft die Jagd auf seinem Grundstück unter Berufung auf sein Eigentumsrecht aus Artikel 14 GG oder/und unter Berufung auf eine Gewissensentscheidung gemäß Artikel 4 GG ablehnt. (36)
Angesichts der geschilderten Verfassungswidrigkeit erweist sich die Novellierung des Jagdrechts nicht mehr bloß als ein bereits seit langem erörtertes rechtspolitisches Anliegen (37), sondern als verfassungsrechtliche Notwendigkeit.
Will diese Novellierung dem Staatsziel Tierschutz gerecht werden, muss sie gleich ob sie auf Bundes- oder Landesebene erfolgt - das Jagdrecht grundlegend ändern:

- Jagdliche Tiertötungen können nur mehr erlaubt werden, wenn sie nachweisbar aus ökologischen Gründen erfolgen. (38)

- Diese Nachweise müssen jeweils für bestimmte Tiere in bestimmten Verfahren geführt werden. Für die hierbei entstehenden Konflikte mit der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sind Abwägungsregeln zu schaffen. Dabei kommt der wirtschaftlichen Nutzung keine Priorität zu. Der Grundsatz "Wald vor Wild" gilt nicht mehr. Als Holzlieferant setzt sich der Wald gegenüber dem Recht der Tiere, ihn als Lebensraum zu nutzen, nicht durch. Nur soweit er als "natürliche Lebensgrundlage" i. S. von Artikel 20a GG gefährdet ist, ist sein Schutz mit dem Schutz der Wildtiere vor der Tötung gleichrangig.

- Diese Tötung ist angesichts des neuen Staatsziels bis auf weiteres nur mehr im Rahmen der nach derzeit herrschender Meinung unerlässlichen Bestandspflege zulässig. Da die Notwendigkeiten von Populationsregulierungen in den letzten Jahrzehnten immer streitiger wurden, (39, 40) muss das neue Jagdrecht Forschungsprojekte vorsehen, in deren Rahmen die Möglichkeit der Selbstregulierung von Wildpopulationen wissenschaftlich erörtert und praktisch getestet wird. (41) Daneben sind im Sinne einer tierverträglichen Populationsregulierung die Möglichkeiten von Geburtenkontrollen durch Impfstoffe zu prüfen. (42)

- Da die Jagd nur mehr aus ökologischen Gründen zulässig ist, kommt die Aufzucht jagdbarer Tiere und deren Aussetzung zum Zwecke ihres Abschusses nicht mehr in Betracht.

- Auch Wildfütterung (§ 28 Abs. 3 BJagdG), die wildbiologisch nicht begründet ist, sondern in erster Linie der Vermehrung jagdbarer Tiere dient, ist nicht mehr erlaubt.

- In § 3 Ziff. 8 TierSchG, der es verbietet, "ein Tier auf ein anderes zu hetzen", ist die Ausnahme zugunsten der Jagd zu streichen. Die Beizjagd ist mit dem Staatsziel Tierschutz nicht vereinbar.

- Die Einschränkung der Jagd auf das ökologisch Notwendige führt dazu, dass nur mehr wenige Tiere dem Jagdrecht unterstellt werden dürfen: nur jene, die nach derzeit herrschender Meinung erhebliche ökologische Schäden verursachen. Federwild ist in jedem Fall aus dem Katalog der bejagbaren Tiere zu streichen. (43)

- Auch "Raubzeug" ist nicht länger zum Abschuss freigegeben, da es das Tierschutzziel nicht erlaubt, dass Jäger Tiere töten, um sich die Regulierung der Wildbestände selbst vorzubehalten. (44)


IV. Ausblick

Die Jägerzunft mag solche Maßgaben als einen Anschlag auf die "altehrwürdige Jagdtradition" empfinden. Abgesehen davon, dass manche der genannten Eckpunkte mit Vorschlägen übereinstimmen, die auch von erfahrenen Jägern kommen (45), ist es die Verfassung, die einen Epochenwechsel im Verhältnis von Mensch und Tier verlangt. Eingeleitet wurde er durch den ungeheuren Raubbau am gesamten Naturhaushalt, der auch in Deutschland mit dem Einzug des wissenschaftlich-technischen Zeitalters und dem explosiven volkswirtschaftlichen Wachstum einherging. Aus dieser Erfahrung wurde 1994 der Schutz der "natürlichen Lebensgrundlagen" schließlich zum Staatsziel erklärt. Einem ausschließlich anthropozentrisch organisierten Staatswesen wurde bewusst, dass "die Würde des Menschen" und das "Recht auf Leben" nur unter Einbeziehung der Natur zu schützen sind. (46)
Es dauerte fast 10 Jahre, bis das Grundgesetz den nächsten Schritt tat: Das Tierleid in den Massenställen und in den Versuchslabors war in das öffentliche Bewusstsein getreten. Aus der "Umwelt", die der Mensch um seiner selbst willen schützt, trat ein Stück "Mitwelt" hervor - in Gestalt der Tiere, die ebenfalls um ihrer selbst willen geschützt werden sollen. Zwar ist nicht von der "Würde der Kreatur", wie in der schweizerischen Bundesverfassung (47) die Rede; aber als "ethischer Tierschutz" verlangt das Staatsziel, den Selbstwert der Tiere zu achten und ihnen Schmerzen möglichst zu ersparen. Ein Stück Pathozentrik hielt Einzug und veränderte die Koordinaten des anthropozentrischen Systems der Verfassung.
Das fordert in der Tat "altehrwürdige Traditionen" heraus. Dies ist stets unvermeidbar, wenn kulturelle Wenden bevorstehen: So war es bei der Befreiung der Sklaven und der Gleichstellung der Schwarzen, bei der Aufhebung der Leibeigenschaft, bei der Gleichberechtigung der Geschlechter, und so ist es nunmehr bei der Anerkennung der Würde und des Schutzes nichtmenschlicher Lebewesen. Was heute noch unvorstellbar ist, wird morgen selbstverständlich sein. Das gilt auch für ein neues Verhältnis des Menschen zu den freilebenden Tieren. Noch ist es schwer gestört, wie das spontane Fluchtverhalten unserer "Mitgeschöpfe" im Sinne des Gesetzes zeigt. Die Jäger machen für die Scheu der Tiere gern den Freizeitrummel nichtjagender Naturfreunde verantwortlich, obwohl Naturschützer im Alpengebiet bestätigen, dass Wildtiere wie etwa Gemsen zu einfachen Bergwanderern zutraulich sind, während sie vor Jägern, auch wenn diese keine Waffe tragen, die Flucht ergreifen. Ein auch in Jägerkreisen hochgeschätzter Fachmann aus dem bayerischen Forstdienst stellt hierzu "nach einem halben Jahrhundert als Jäger" fest: "Die Erkenntnis lässt sich nicht länger vertuschen, dass freilebende Tiere erst durch die Jäger wild" geschossen werden. Wildtiere fürchten im Menschen, seinem Geruch, seinem Erscheinungsbild, seinen Lauten, dessen zahlenmäßig seltene bedrohliche Unterart, den Jäger, den sie als Todfeind kennen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis die 99,7 % der Nichtjäger die durchsichtige Schuldzuweisung der Jagdschutztruppe mit der Überlegung erwidern, die 0,3 % jagender Störenfriede aus der Landschaft zu verbannen." (48)


Fußnoten:
1) So Ditscherlein NuR 2005, 308, die darauf hinweist, dass diese Möglichkeit von den Jagdverbänden in der Regel abgelehnt wird; vgl. ferner Sperber und Meister in Schneider/Reinecke (Hrsg.), Weidwerk in der Zukunft, 2002, S. 18 u. S. 29, die als ausgewiesene Fachleute und langjährige Forstamtsleiter (Meister als Chef des Nationalparks Berchtesgaden) generell eine Begrenzung der Jagd auf 10 bis 12 Wochen im Spätherbst und Frühwinter für richtig halten.
2) Vgl. zur Hege mit "Futtersack und Büchse" die Zusammenfassung kritischer fachlicher Stimmen bei Winter, Jagd - Naturschutz oder Blutsport? 2003, 27 ff.; Caspar, Tierschutz im Recht der modernen Industriegesellschaft 1999, 175 mit Fn. 318; als Beispiel der gesetzlichen Zulassung von "Wildgehegen, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt" wird, sei auf Art. 23 BayJG verwiesen.
3) Das Jagdrecht sieht dies in 28 BJagdG vor; zur umfänglichen Praxis der Beschaffung von Jagdtieren vgl. Winter (Fn. 2), S. 135 ff.
4) Zur Qualifizierung der Jagdausübung als Freizeitaktivität vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 30.7.1992, RdL 1992, 300/301; VGH Mannheim, Urt. v. 30.7.1992, NuR 1993, 159 f.; ferner H. Meyer in Dinzelbacher (Hrsg.), Mensch und Tier in der Geschichte Europas, 2000, S. 434, Caspar (Fn. 2), S. 256: "Jagd ist ... zu einer Freizeitbeschäftigung geworden, bei der die Aussicht auf das erlegte Tier und dessen Verkauf oder Eigenverzehr eine willkommene Nebenfolge, längst aber nicht mehr zentrales Leitmotiv ist. Stattdessen machen Tradition, Abenteuer und Naturgenuss das Jagen für viele zu einer abwechslungsreichen Beschäftigung mit hohem Unterhaltungswert."; Winter (Fn. 2), S. 265 ff., der eine Vielzahl freizeitbegeisterter, von Blattschüssen und Schrotgaben schwärmender Hobbyjäger zitiert. Sie stehen in einer langen fragwürdigen Tradition, die von der Adelsjagd bis zur "Bonzenjagd" brauner und roter Funktionäre (vgl. hierzu und zur geschichtlichen Entwicklung der Jagd insgesamt Bode/Emmert, Jagdwende, 3. A
ufl., 2000, S. 86 ff.) und von der Diplomatenjagd der deutschen Nachkriegszeit (vgl. hierzu Henkels, Jagd ist Jagd & Schnaps ist Schnaps, 1971) bis zur bürgerlichen Jagd von rd. 300.000 Jagdscheininhabern unserer Tage reicht.
5) BVerwG NVwZ 1998, 853/855.
6) Vgl. zur Fragwürdigkeit einzelner Jagdmethoden unter dem Gesichtspunkt des 4 Abs. 1 S. 2 TierSchG auch Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz 2003, Rdnr. 13 zu 17.
7) Dass der Katalog der bejagbaren Tiere so aufgebläht ist, geht auf das Reichsjagdgesetz zurück, vgl. hierzu Sperber (Fn. 1), S. 17: "Vorsichtshalber hatte 1934 die Jägerlobby unter dem Schutz ihres Patrons Göring möglichst viele mittlere und größere Tierarten dem Jagdgesetz als jagdbar" unterstellt, um so die Kompetenz gegenüber dem Naturschutz ein für allemal abzuklären. Seither reagierte die Jagdschutztruppe mit Kastrationsängsten, so der Naturschutz versuchte, einzelne Arten, und seien sie jagdlich noch so unbedeutend wie Mauswiesel oder Bekassine... dem Jagdrecht und dessen zweifelhaften Segnungen zu entziehen."
8) Vgl. hierzu Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht/Fischereirecht, 3. Aufl., 1998, Rdnr. 12 zu 1, die die schillernde Vielfalt der Weidgerechtigkeit wie folgt rühmen: "Die Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit, die bei der Ausübung der Jagd zu beachten sind (Abs. 3), liegen rechtlich nicht immer eindeutig fest. Sie empfangen ihre Gültigkeit nicht so sehr aus einer Verbreitung oder Anerkennung, noch weniger aus ihrem Alter oder dem Maß des mit ihnen verbundenen jagdsportlichen Reizes, als vielmehr aus ihrem sittlichen Gehalt."
9) VGH München, Urt. v. 7.11.1996, BayVBl 1997, 500; dies folgert der VGH aus 21 Abs. 1 S. 1 BJagdG, wonach "der Abschuss des Wildes so zu regeln [ist], dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden".
10) BT-Drs. 14/8860, 3.
11) BVerfGE 61, 307 f.12) Vgl. Scholz in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Rdnr. 37 u. Rdnr. 69 zu Art. 20a.13) Vgl. Urt. v. 15.1.2002, DVBl. 2002, 328 ff.; ein weiteres Beispiel ist die Korrektur
der Tierversuchsregelung des Tierschutzgesetzes zugunsten der Wissenschaftsfreiheit
durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.6.1997, NVwZ 1998, 853 ff.;
vgl. z. G. auch Caspar/Geissen NVwZ 2002, 913/915 f.
14) Scholz in Maunz-Dürig (Fn. 13), Rdnr. 67 zu Art. 20a.
15) Vgl. dazu, dass "ethischer Tierschutz" den Schutz des Tieres um seiner selbst willen bedeutet, auch Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 5. Aufl., Einf., Rdnr. 60.
16) So die Definition des Berichts der Sachverständigenkommission Staatszielbestimmungen/Gesetzgebungsaufträge, hrsg. v. BMJ/BMI 1983, 21; zustimmend Scholz (Fn. 13), Rdnr. 18 zu Art. 20a.
17) So ausdrücklich auch die Sachverständigenkommission (Fn. 17), S. 102. Mit keinem absoluten, aber einem relativen Vorrang; vgl. hierzu Caspar/Geissen (Fn. 14), NVwZ 2002, 913/914; Steinberg NJW 1996, 1985/1992 für das analoge StaatszielAufl., 2000, Rdnr. 63, die für den Schutz der "natürlichen Lebensgrundlagen" von einem "Optimierungsgebot" ausgeht.
19) Hirt/Maisack/Moritz (Fn. 7), Rdnr. 10 zu Art. 20a GG; ähnlich ging bereits Epiney (Fn. 19), Rdnr. 81 für den Schutz der "natürlichen Lebensgrundlagen" vom Gebot einer "Umweltverträglichkeitsprüfung" aus.
20) Auch durch vorbeugendes Handeln, Hirt/Maisack/Moritz (Fn. 7), Rdnr. 11 zu Art. 20a GG sowie BVerfGE 101, 32 (noch vor der Verfassungsergänzung), wonach "Tierschutz einerseits durch eine primär auf Schadensverhinderung ausgerichtete, polizeiliche" Tendenz gekennzeichnet sein [kann], andererseits der Pflege des Wohlbefindens der Tiere in einem weit verstandenen Sinn Vorrang einräumen" kann; vgl. zur Aufgabe der Exekutive auch Steinberg NJW 1996 (Fn. 19), 1992 f., der (für den Umweltschutz) auf die Verpflichtung der Verwaltung, angemessene Verfahren und Standards zur Verfügung zu stellen, hinweist.
21) Es handelt sich um einen Rechtsverhalt, der sich aus der Natur der Unbestimmtheit von Staatszielen ergibt und bei deren gesetzgeberischer Umsetzung ebenso auftritt wie bei der Ausfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten des Staates. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schwankt hinsichtlich der Nachprüfbarkeit zwischen einer bloßen Evidenzkontrolle beim Verkehrslärmschutz (BVerfGE 79, 175/202) und einer detaillierten Nachprüfung beim Schutz ungeborenen Lebens (BVerfGE 88, 201/262 f.), für den das Gericht die gesetzgeberischen Maßnahmen auf ihre Angemessenheit, Wirksamkeit und die zugrundeliegenden Tatsachenermittlungen nachprüft. Mag der Schutz des menschlichen Lebens die verfassungsgerichtliche Prüfungsdichte auch erhöhen, so kann der zum Verfassungswert erhobene Schutz des tierischen Lebens jedenfalls nicht auf die Frage beschränkt werden, ob der Gesetzgeber überhaupt tätig wurde und ob sein Tätigwerden völlig ungeeignet ist; die Eckpunkte gesetzgeberischer Freiheit werden sich ähnlich wie bei anderen Verfassungsprinzipien von Fall zu Fall ergeben; vgl. auch Steinberg (Fn. 19), 1991 zu analogen Fragen des Umweltschutzes und dessen berechtigte Kritik an der Annahme Kloepfers, DVBl. 1996, 75 f., dass nur völlige Untätigkeit oder grobe Missachtung von Staatszielbestimmungen Korrekturbedarf auslösen könnten.
22) Urt. v. 15.1.2002, DVBl. 2002, 328/331.
23) Darunter ist nach der Entstehungsgeschichte des Art. 20a GG der "Inbegriff der im GG enthaltenen Normen bzw. Gewährleistungen" zu verstehen, Scholz in Maunz-Dürig (Fn. 13), Rdnr. 51 zu Art. 20a.
24) Vgl. zu dieser Grenze verfassungskonformer Auslegung bspw. Bernsdorff in Umbach/Clemens (Hrsg.), Grundgesetz, Rdnr. 24 zu Art. 97 mit entspr. Nachw. aus der RSpr. d. BVerfG.
25) Bezeichnend insoweit Stumpf, BayVBl. 2004, 289/290, Fn. 9, der betont, dass die Jagdfreiheit grundrechtlich geschützt sei und dass es deshalb zweitrangig sei, welche Motivation jagdlichen Aktivitäten zugrunde liegt. Von daher seien "beispielsweise ein natürlicher Beutetrieb, ein jagdliches Natur- und Kulturinteresse, ggf. Trophäensammelwut oder sportliche Leidenschaft, die Sorge um die Vermeidung von Wildschäden oder aber die Bewahrung natürlichen Artenreichtums durch die Reduzierung von Beutegreifern, sämtlich mehr oder minder legitime Beweggründe für die Jagd."Das Gesetz knüpft im Kern an das Reichsjagdgesetz des Jahres 1934 (!) an, vgl. hierzu und zur übrigen Entstehungsgeschichte Bode/Emmert (Fn. 5), S. 134/159.27) Unzutreffend deshalb die Annahme Stumpfs (Fn. 26), 290, Fn. 12, wonach der Inhalt des grundrechtlichen Schutzes der Jagd zunächst "autonom aus der Grundrechtsgewährleistung des Art. 14 selbst" zu ermitteln sei.
28) BVerfGE 31, 229/240.
29) BVerfGE 58, 147 f.
30) BVerfGE 49, 393; 52, 27; 58, 124; 72, 76. (Vgl. auch die Zusammenfassung bei Berkemann in Umbach/Clemens, Grundgesetz, Bd. I, Rdnr. 280 zu Art. 14.)
31) Papier in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Rdnr. 306 zu Art. 14.
32) Vgl. Papier (Fn. 32), Rdnr. 332 zu Art. 14.
33) Papier (Fn. 32), Rdnr. 336 zu Art. 14.
34) Papier (Fn. 32), Rdnr. 335 zu Art. 14.
35) Vgl. bspw. BVerwGE 94, 1; 84, 361; 67, 84 sowie Berkemann in Umbach/Clemens (Fn. 31), Rdnr. 393.
36) Vgl. hierzu auch Sailer ZRP, 2005, 88 ff.
37) Vgl. hierzu bspw. den Bericht über die Jagdrechtstagung des Forschungszentrums Umweltrecht bei Ditscherlein NuR 2005, 510 f.
38) Vgl. hierzu auch Sperber (Fn. 1), S. 17: "Welcher Freiraum wird der Jagd in Zukunft bleiben? Jäger werden vor allem sehr gute Gründe für das Töten von Tieren brauchen, vernünftige Gründe, wie sie das Tierschutzgesetz fordert."
39) So bezeichnet bspw. Consiglio, Vom Widersinn der Jagd, 2001, 217, "die Theorie von der Jagd als Mittel zur Wiederherstellung des natürlichen Gleichgewichts" als "aus der Luft gegriffen"; er weist mit Entschiedenheit auch die Behauptung zurück, "die Jagd sei notwendig, um wirtschaftliche Schäden zu verhindern", da "der überwiegende Teil der Tierarten, von denen behauptet wird, sie seien schädlich, in Wirklichkeit eher nützlich" sind; vgl. auch Reicholf, Der blaue Planet, 1998, 117, der darauf aufmerksam macht, dass die Jagd einen erheblichen Anteil am Rückgang stark gefährdeter Tierarten hat also das Gegenteil von einem Gleichgewicht bewirkt.
40) Auch im juristischen Schrifttum machen sich diese Erkenntnisse inzwischen bemerkbar. Vgl. hierzu insbes. Caspar, Tierschutz im Recht der modernen Industriegesellschaft, 1999, 256, der auf die sich widersprechende und zugleich überschneidende Interessenlage zwischen Waldschutz, Tierschutz und Trophäenjagd hinweist und der Jägerschaft bescheinigt, dass es ihr gelingt, die unterschiedlichen Positionen gegeneinander auszuspielen: "Die ökologischen Radikalforderungen bis hin zum Totalabschuss würden ihre Nutzungsmöglichkeiten einschränken bzw. ganz verhindern. Statt dessen setzen sie sich daher für einen möglichst effektiven Bestandsschutz des Wildes durch Hegemaßnahmen z.B. Winterfütterungen ein und betonen ihre tierschützerische Motivation. Die nicht zuletzt durch intensive Hegemaßnahmen hohen Bestandszahlen an Wild schädigen den durch die Umwelteinflüsse bereits erheblich geschwächten Wald. Die Verbissschäden liefern den Jägern schließlich wiederum die Legitimationsgrundlage dafür, den Tierschützern die Notwendigkeit der Jagd entgegenzuhalten."
41) Die Erfahrungen mit den jagdfreien Gebieten im italienischen Nationalpark Gran Paradiso, im Kanton Genf und im Naturschutzgebiet Federsee in Baden-Württemberg geben allen Anlass zu solchen Tests; vgl. hierzu die Zusammenstellung der Erfahrungsberichte bei Winter (Fn. 2), S. 201 ff., sowie bei Consiglio (Fn. 40); vgl. außerdem Meister (Fn. 1), S. 28, der über den Nationalpark Bayerischer Wald berichtet: "Zumindest im Kernbereich des Nationalparks wird seit Jahren nicht mehr gejagt. Trotzdem ist in den unteren und mittleren Lagen eine weitgehend naturnahe Bodenvegetation zurückgekehrt, und auch eine Waldverjüngung mit Tannen, Ahornen, Vogelbeeren etc. konnte wieder aufwachsen."Soweit ersichtlich, wurden hierfür taugliche Impfstoffe unter dem Kürzel PZP von einem Forscherteam in den USA in Zusammenarbeit mit der University of California entwickelt (vgl. www.pzpinfo.org/team.html); auch am Institut für Zoo- und Wildtierforschung Berlin befasst man sich mit "Reproduktionsstrategien von Säugetieren sowie von fertilitätsbestimmenden Faktoren" (vgl.

www.izw-berlin.de/willkommen.html).43) So auch Meister (Fn. 1), S. 29.
44) Vgl. zum Unsinn solcher Regulierungsabsichten auch Schneider in Schneider/Reinecke (Fn. 1), S. 4, der als Wildbiologe feststellt: "Der moderne Mensch kann trotz ausgefeilter Waffentechnik nicht die Bestände freilebender Tiere regulieren". Das ist nur den natürlichen Selektionskräften abiotischer und biotischer Umweltfaktoren und innerartlichen Mechanismen möglich. Der mit Einsatz technischer Mittel jagende Mensch ist prinzipiell jedem Tier-Individuum überlegen und kann deshalb lediglich einen Tierbestand reduzieren (oder eine Zunahme fördern). Die Vergnügungs- oder Sportjagd wirkt gegenüber der Zielsetzung der evolutiven Regulation" sogar gegenläufig, weil sie in Anhalt an eigens dazu formulierte Kriterien und Präferenzen eingreift, dabei tierzüchterischen Prinzipien folgt."
45) Vgl. Sperber und Meister (Fn. 1), Fn. 8, 39, 42 u. 44.
46) Epiney (Fn. 19), Rdnr. 24, spricht von einer ""geläuterten" anthropozentrischen Ausrichtung".
47) In Art. 24 heißt es in Bezug auf die Gesetzgebung des Bundes zur Gentechnik: "Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten."
48) Sperber (Fn. 1), S. 16 f.; zu seiner Reputation in Fachkreisen vgl. Bode/Emmert (Fn. 5), Widmung und S. 114.


Artikel in "Natur und Recht" Heft 5/2006

Rechtliche Grundlagen

Urteil BVerwG 11.11.2021

Warum das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts so wichtig für Grundstückseigentümer ist:

Immer wieder werden Anträge von Tierfreunden zur jagdrechtlichen Befriedung ihrer Grundstücke abgewiesen, weil die ethischen Gründe angeblich nicht ausreichend seien. Muss ein Grundstückseigentümer zwingend Vegetarier oder Veganer sein, um das Töten von wild lebenden Tieren auf seinem eigenen Grundstück aus ethischen Gründen abzulehnen? Ist die Tatsache, dass ein Grundstückseigentümer eine Wiese an einen Bauern verpachtet hat, der darauf Rinder hält, die später geschlachtet werden, ein Grund für die Ablehnung einer Befriedung aus ethischen Gründen?

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat seinem Urteil vom 11.11.2021 richtungsweisende Leitsätze zur jagdrechtlichen Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen vorangestellt (BVerwG 3C 16.20 und BVerwG 3C 17.20).

Urteil VGH München 28.05.2020

Laut § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG) dürfen nur natürliche Personen das Ruhen der Jagd beantragen. In den Erläuterungen heißt es dazu: Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen, da die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen Ausdruck einer persönliche Überzeugung und Gewissensentscheidung ist. Daher entfällt eine Befriedung bei juristischen Personen . Im Klartext: Tier- und Naturschutzvereine oder Stiftungen konnten bisher das Ruhen der Jagd auf ihren Flächen nicht beantragen. Doch dies ist mit dem entscheidenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.6.2012 und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Schutz des Eigentums) nicht vereinbar.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München macht in seinem grundlegenden Urteil vom 28.05.2020 Erklärung von Grundstücken zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken die Antragstellung auch für juristische Personen wie Vereine, Stiftungen oder GmbHs möglich. (VGH München, 19 B 19.1713 und 19 B 19.1715)

Beschluss BayVGH 30.1.2013

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 30.01.2013, der unanfechtbar ist, in einem Eilverfahren entschieden, dass auf dem Grundstück eines ethischen Jagdgegners ab dem 1. April 2013 vorläufig nicht mehr gejagt werden darf. Mit diesem Beschluss, den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausführlich begründete, hat der erkennende Senat Rechtsgeschichte geschrieben. Zum ersten Mal seit Bestehen des Bundesjagdgesetzes gelingt es einem ethischen Jagdgegner, sein der generellen Jagdpflicht unterliegendes Grundstück gegen den Willen der Behörden jagdfrei zu stellen.

Entscheidung EGMR 2013

Erneute Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen Zwangsbejagung in Deutschland Die Zwangsbejagung von Grundstücken einer Familie veganer Jagd-Gegner verstößt gegen die Europäische Konvention für Menschenrechte (EKMR). Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg am 15.11.2013 in der Sache Scholvien et al gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die vegane Familie hatte gegen die Ablehnung ihrer sich gegen die Zwangsbejagung, insbesondere die Errichtung eines Hochsitzes auf ihrem Grundstück, richtenden Klage durch die nationalen Gerichte bereits im Jahr 2008 Beschwerde beim EGMR eingereicht.

Urteil EGMR 2012

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 26.6.2012 das Urteil im Fall “Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland” verkündet. In seinem Urteil der Großen Kammer (Beschwerdenummer 9300/07), das rechtskräftig ist, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte heute mit einer Mehrheit der Stimmen eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest.

Gesetzesänderung § 6a Bundesjagdgesetz: Massiver Einfluss der Jagdlobby

Am 6.6.2013 wurde das "Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und wird sechs Monate später, am 6.12.2013 in Kraft treten. Schon beim ersten Gesetzesentwurf aus dem Aigner-Ministerium war klar: Man muss gar nicht mal zwischen den Zeilen lesen, um festzustellen, dass die Gesetzesänderung die Handschrift der jagenden Lobby trägt - und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ganz massiv torpediert.

Stellungnahme Änderung Bundesjagdgesetz

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat in einer öffentlichen Anhörung am Mittwoch, 20. Februar 2013 über die Änderung des Bundesjagdgesetzes beraten. Nachdem uns die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine schriftliche Stellungnahme für diese Anhörung abzugeben, haben wir natürlich gerne davon Gebrauch gemacht. Lesen Sie unsere Stellungnahme an den Ausschuss, die wir auch an alle Bundestagsabgeordneten sowie alle Bundesratsmitglieder sowie die zuständigen Landesministerien geschickt haben.

Urteil EGMR 2007

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 29. April 1999 (25088/94, 28331/95, 28443/95 - Chassagnou u.a. ./. Frankreich, NJW 1999, S. 3695) in einem an Frankreich gerichteten Urteil festgestellt, dass die Zwangsmitgliedschaft von Grundeigentümern in Jagdvereinigungen gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstößt. Die deutschen Behörden und Gerichte, vor allem das Bundesverfassungsgericht, reden diese richtungsweisende Grundsatzentscheidung des höchsten europäischen Spruchkörpers mit fadenscheinigen Argumenten klein. Rechtlich gesehen sind diese jedoch nicht mehr länger haltbar, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nach 1999 in diesem Jahr erneut entschieden hat, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, die Hobbyjagd auf ihren Grundstücken gegen ihren Willen zu dulden (Urteil vom 10.07.2007 – Gesuch 2113/04 - Schneider ./. Luxemburg).

Tierschutz im Grundgesetz und die Jagd

Seit der Ergänzung des Artikels 20a GG im Jahre 2002 hat der Staat nicht nur die „natürlichen Lebensgrundlagen“ zu schützen, sondern auch „die Tiere“. Dieses Staatsziel beinhaltet auch den Schutz vor unnötiger Schmerzzufügung und Tötung. Das hat Auswirkungen auf die Formen und den Umfang der herkömmlichen Jagd. Soweit sie als Sport- und Freizeitvergnügen betrieben wird, ist sie nicht mehr aufrechtzuerhalten. Soweit sie aus ökologischen Gründen erfolgt, müssen diese zwingend sein. Aus der veränderten Verfassungslage ergeben sich weitreichende Konsequenzen für das geltende Jagdrecht und dessen Reform.

Urteil EGMR 1999

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte bereits 1999 fest, dass es weder mit dem Eigentumsrecht, noch mit dem Diskriminierungsverbot, noch mit der Vereinigungsfreiheit vereinbar ist, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht. Grundstückseigentümer, die ihre Fluren nicht bejagen lassen wollen, sollten sich daher schleunigst gegen dieses Unrecht zur Wehr setzen, indem sie bei der unteren Jagdbehörde einen Antrag auf Ruhen der Jagd stellen.

Situation in Europa

In den meisten Ländern der Europäischen Union gibt es keine Zwangsmitgliedschaften in Jagdgenossenschaften. Pars pro toto wären hier Belgien, Finnland, Dänemark, Niederlande, Frankreich, Großbritannien und Spanien zu nennen.