Sachsen-Anhalt: Erstes Grundstück jagdfrei!

In Sachsen-Anhalt ist das erste Grundstück mit Ablauf des Jagdjahres ab 1.4.2015 offiziell jagdfrei! Damit kam die zuständige Jagdbehörde einer anhängigen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht zuvor: Der Landkreis Harz gab dem Antrag auf Befriedung der beiden Grundstücke von Ludwig Weyhe im Landkreis Quedlinburg aus ethischen Gründen mit Bescheid vom 28.8.2014 statt. Die Kosten: 450 Euro. Ganze 12 Jahre hatte der Tier- und Naturfreund warten müssen.
Bereits am 11.11.2002 stellte Ludwig Weyhe einen Antrag auf jagdrechtliche Befriedung seiner beiden Grundstücke. Nach dem Weg durch die Instanzen legte er am 17.3.2008 Verfassungsbeschwerde ein. m Sinne seiner Lebensphilosophie als Tier- und Naturschützer hat er auf seinen Flächen ein Biotop geschaffen, um wild lebenden Tieren ein Rückzugsgebiet zu geben. Durch Renaturierungsmaßnahmen wie die Anlage von Hecken ist auf den Flächen ein aus Naturschutzsicht wertvolles, ursprüngliches Brachland entstanden.

Der lange Weg durch die Instanzen

Ganze 12 Jahre musste der Tier- und Naturfreund warten, bis sein Grundstück endlich jadfrei wurde: Bereits am 11.11.2002 hatte Ludwig Weyhe bei der zuständigen unteren Jagdbehörde beantragt, seine Flächen für jagdrechtlich befriedet zu erklären.

Mit Bescheid vom 21.1.2003 sowie Widerspruchsbescheid vom 3.6.2003 lehnten die Behörden den Antrag ab.
Hiergegen erhob er am 2.7.2003 Klage.


Diese wies das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 10.11.2005 als zulässig, aber unbegründet ab. Dabei berief sich das erstinstanzliche Gericht in seinem Urteil im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14.4.2005 - 3 C 31.04). Die sich aufdrängende Frage, ob die landesjagdrechtlichen Regelungen über die Befriedigtenerklärung mit der Europäischen Menschenrechtskonventionvereinbar sind, sah das Verwaltungsgericht nicht.


Am 2.5.2006 stellte Ludwig Weyhe den Antrag auf Zulassung der Berufung. Dieser Antrag wurde vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt durch Beschluss vom 13.2.2008 abgelehnt. Dabei berief sich das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.12.2006 (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05).

Am 13.12.2006 hatte das Bundesverfassungsgericht durch Nichtannahmebeschluss entschieden, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass ein ethischer Jagdgegner dulden muss, dass bewaffnete Jäger sein Grundstück betreten und dort jagen (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05). Mit Erwerb eines Grundstückes wird der Eigentümer kraft Gesetzes Mitglied in einer Jagdgenossenschaft, die das gemeinschaftliche Jagdrevier an einen Jäger verpachtet. Ein Eigentümer kann somit die Jagd auf seinem Grundstück nicht verbieten.

Gegen den Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachen-Anhalt hat Ludwig Weyhe am 04.03.2008 Gehörsrüge nach § 152a VwGO eingelegt. Um die Frist zu wahren, legte der Grundstückseigentümer am 17.3.2008 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.

Lesen Sie die Verfassungsbeschwerde (pdf-download)

Seither war die Verfassungsbeschwerde anhänging.


Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.6.2012 und der darauf erfolgten Änderung des Bundesjagdgesetzes, die am 6.12.2013 mit § 6a in Kraft trat, fragte das Bundesverfassungsgericht beim zuständigen Landkreis Harz an. Die Behörde gab am 28.8.2014 dem Antrag auf Befriedung statt.

Helfen Sie mit, damit sich auch Grundstückseigentümer, die über keine Geldmittel verfügen, einen rechtlichen Beistand in ihrem Verfahren auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft leisten können. Denn nur mit einem ausreichenden Spendenaufkommen können weitere Verwaltungsverfahren und, wenn nötig, auch weitere Gerichtsverfahren finanziell unterstützt werden.
Dieser Spendenaufruf richtet sich an alle Tierfreunde, die nicht über Grundstücke verfügen, aber mithelfen wollen, in Deutschland endlich die dringend benötigten Rückzugsgebiete für Wildtiere zu schaffen.

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Wildtierschutz Deutschland e.V.

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Verwendungszweck: Zwangsbejagung ade

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