Bayern: Verfassungsbeschwerde Eigenjagdbesitzer

Verfassungsbeschwerde Eigenjagdbesitzer

Die Landwirte von Terra Nova

Artikel aus dem Magazin Freiheit für Tiere" 1/2011

Darf der Staat über Gewissensentscheidungen von Bürgern, die sich auf das Grundgesetz berufen, hinweggehen, nur um die Jagd aufrechtzuerhalten?
Verfassungsbeschwerde: Keine Jagd auf meinem Grundstück!

"Keine Jagd auf meinem Grundstück"

Die Besitzer eines Eigenjagdreviers wollen die Jagd auf ihrem Grund und Boden ruhen lassen. Sie halten es mit ihrem Gewissen für nicht vereinbar, Tiere zu töten oder die Tötung durch Jäger in Auftrag zu geben. Nachdem der Antrag auf Ruhen der Jagd im Jahr 2006 von der zuständigen Behörde abgelehnt wurde, klagten die Grundstücksbesitzer durch alle Instanzen. Im August 2010 legten sie Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.

Der Jagdzwang auf dem eigenen Grundstücksflächen entgegen dem Gewissen des Eigentümers sei ein Verstoß gegen unveräußerliche Grundrechte: Denn das Grundgesetz garantiert in Artikel 4 die Gewissens- und Glaubensfreiheit.

Eigentum verpflichtet - auch zum Töten?

Eigentum verpflichtet, auch zum Töten: nämlich von Tieren, wenn es sich bei dem Besitz um ein ausgewiesenes Eigenjagdrevier handelt. Wer über ein solches Grundstück verfügt, ist laut deutschem Recht verpflichtet, für regelmäßige Jagden darauf zu sorgen , meldete die Deutsche Anwaltshotline am 3.9.2010.

Das Bundesverwaltungsgerichts hatte am 23.6.2010 geurteilt (Az. 3 B 89.09): Jagdgegner können sich von dieser Pflicht nicht unter Berufung auf weltanschaulich-religiöse Gründe oder ihr Gewissen freistellen lassen.

Denn - so das Gericht wörtlich -: Gleiches müsste einer unbestimmten Vielzahl anderer Grundeigentümer eingeräumt werden, die sich auf eine ernsthafte Gewissensentscheidung für den Tierschutz berufen, sodass die vom Gesetzgeber mit dem Bundesjagdgesetz bezweckte übergreifende Ordnung in Gefahr geriete . (S.28 des Urteils)

Gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 12.8.2010 durch Rechtsanwalt Dr. jur Christian Sailer Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Worum geht es?

Unter der Überschrift Worum geht es? fasst Rechtsanwalt Dr. Sailer zu Beginn der Verfassungsbeschwerde den juristischen Sachverhalt in einfachen Worten wie folgt zusammen:

»Der Inhaber eines Jagdreviers will aus Gewissensgründen die Jagd ruhen lassen.

Die Gerichte halten ihm entgegen: Das darfst du nicht, denn andere Grundstückseigentümer könnten auf dieselbe Idee kommen und damit eine grundstücksübergreifende Jagd unmöglich machen. Jagdruhe komme nur "bei völliger Vernichtung eines Wildbestandes in Betracht", also, wenn es überhaupt kein Wild mehr gibt.

Ist das nur absurd oder ist es auch ein Verstoß gegen Art.4 des Grundgesetzes? Wird eine Gewissensentscheidung obsolet, weil die Gefahr besteht, dass sie überhand nimmt?

Und wenn solche Friedfertigkeit tatsächlich ansteckend wäre und niemand mehr Tiere töten wollte? Soll der Staat dann über die Gewissensentscheidung sämtlicher Bürger hinweggehen, nur um die Jagd aufrechtzuerhalten?« (Verfassungsbeschwerde vom 12.8.2010)

Besitzer einer Eigenjagd wollen aus Gewissensgründen die Jagd ruhen lassen

Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung der Grundrechte aus Art. 4 des Grundgesetzes ist das Gut Neu Jerusalem, eine GmbH & Co. Betriebs-KG, die auch Terra Nova genannt wird. Die landwirtschaftlichen Flächen und die Waldgrundstücke bilden eine so genannte Eigenjagd.

Ein Eigenjagdrevier umfasst mindestens 75 Hektar zusammenhängende Fläche. Während die Besitzer kleinerer Grundstücke zwangsweise Mitglieder in einer Jagdgenossenschaft sind, welche die Jagd an Jäger verpachtet - egal, ob die Grundstückseigentümer damit einverstanden sind oder nicht -, hat der Besitzer eines Eigenjagdreviers selbst das Jagdrecht inne.

Eigentlich wäre es logisch, dass der Besitzer einer Eigenjagd als Inhaber des Jagdrechts selbst entscheiden dürfte, ob er die Jagd auf seinem Grund und Boden ausüben will oder nicht. Ebenso wie Besitzer kleiner Grundstücke eigentlich das Recht haben sollten, selbst zu entscheiden, ob auf ihrem Grundeigentum Tiere von Jägern erschossen werden dürfen oder nicht.

Die Landwirte von Terra Nova töten aus Gewissensgründen keine Tiere. Die Wildtiere auf ihrem Grund und Boden sollen aus ethisch-religiösen Gründen nicht gejagt und getötet werden.

Ziel: Einheit von Mensch, Natur und Tieren

Auf Terra Nova wird der Friedfertige Landbau praktiziert, dessen Ziel die Einheit von Mensch, Natur und Tieren ist. Die Landwirte bauen Getreide, Gemüse und Obst an, ohne chemische Dünger, ohne Pestizide, Herbizide, Fungizide oder andere Gifte, ohne Mist und Gülle - in Achtung vor der Natur und den Tieren, ja, der ganzen Schöpfung. Sie fühlen sich in dieser Lebens- und Arbeitsweise der Lehre der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben aller Kulturen weltweit verpflichtet, die an das Urchristentum anknüpft. Die Goldene Regel aus der Bergpredigt des Jesus von Nazareth, die sinngemäß lautet: Was du nicht willst, dass man dir tu, das füg auch keinem anderen zu gilt für die Urchristen sowohl im Umgang mit ihren Mitmenschen, als auch mit den Tieren und der Natur.

So versteht es sich von selbst, dass die Landwirte von Terra Nova Vegetarier sind. Tiere werden hier weder geschlachtet, noch als Nutztiere gehalten. Stattdessen werden aus tierquälerischen Verhältnissen oder vor dem Schlächter gerettete Rinder, Schafe, Ziegen, Gänse, Enten und andere Tiere aufgenommen. Sie finden auf großzügigen Weiden eine neue Heimat, in Freundschaft mit den Menschen, bis zu ihrem natürlichen Ende - im Sinne einer Wiedergutmachung an den Tieren, die jahrhundertelang und milliardenfach durch die Menschen gequält und getötet wurden.

Die Landwirte von Terra Nova

Die Landwirte von Terra Nova

töten aus Gewissensgründen keine Tiere. Die Wildtiere auf ihrem Grund und Boden sollen aus ethisch-religiösen Gründen nicht gejagt und getötet werden.

In Zusammenarbeit

In Zusammenarbeit

mit der Internationalen Gabriele-Stiftung für Natur und Tiere wurden und werden auf Terra Nova Lebensräume für die geretteten Weidetiere, aber auch für Wildtiere geschaffen. Verwaiste Rehkitze werden in der Auffang- und Pflegestation aufgezogen und dann ausgewildert.

Lebensraum und Rückzugsgebiete für Wildtiere

In Zusammenarbeit mit der Internationalen Gabriele-Stiftung für Natur und Tiere wurden und werden auf Terra Nova Lebensräume für die geretteten Weidetiere, aber auch für Wildtiere geschaffen: Weideflächen und Wiesen, kilometerlange Hecken, die ein Biotop-Verbundsystem bilden, Bauminseln, Brache- und Sukkzessionsflächen, auf denen die Natur sich entwickeln kann, wie sie möchte, Feuchtbiotope, Steinbiotope und viele Wälder - eine reich gegliederte Landschaft mit Freiräumen und Rückzugsgebieten. Auf diesem friedvollen Stück Land sollen Tiere Heimat finden - und nicht den gewaltsamen Tod.

Aus diesem Grund beantragten die Landwirte von Terra Nova für ihre Eigenjagdflächen bei der zuständigen Jagdbehörde das Ruhen der Jagd - wie es im Jagdgesetz vorgesehen ist.

Doch die Jagdbehörde lehnte diesen Antrag ab. Dagegen klagten die friedfertigen Landwirte durch alle Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht - und nun, nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Ruhen der Jagd aus Gewissensgründen verweigerte, vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Verletzung in den Grundrechten

Die Landwirte von Gut Terra Nova sehen sich in ihren Grundrechten der Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt, die in Artikel 4 des Grundgesetzes festgeschrieben sind. Rechtsanwalt Dr. Sailer führt in der Verfassungsbeschwerde dazu aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantiert Art.4 GG die Freiheit, den Glauben zu bekennen, auszuüben und zu verbreiten, sowie das Recht, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seinen inneren Glaubensüberzeugungen gemäß zu handeln (BVerfGE 24, 245 f.; 32, 106 ff). Weiterhin schützt Art.4 GG `jede ernste sittliche, das heißt an den Kategorien von gut' und böse' orientierte Entscheidung ..., die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. (BverfGE 12, 55)

Die Ablehnung der Landwirte, auf ihren Grundstücken Tiere zu töten oder töten zu lassen, sei eine Gewissensentscheidung, die aus einer bestimmten religiösen Lehre, also ihrem Glauben, entspringe. Sie sei somit sowohl durch die Glaubensfreiheit als auch durch die Gewissensfreiheit geschützt, argumentiert Rechtsanwalt Dr. Sailer in der Verfassungsbeschwerde. Durch die Ablehnung der beantragten Zustimmung zur Jagdruhe und den damit einhergehenden Fortbestand der gesetzlichen Jagdpflicht werde in den Schutzbereich der Grundrechtsposition bzw. der intendierten Grundrechtsausübung, die Jagd auf dem eigenen Grundstücksflächen zu unterlassen, eingegriffen.

Der Unterschied von Eigenjagdrevierinhabern und Besitzern kleiner Grundstücke

Im Gegensatz zu den Eigentümern kleinerer Grundstücke, die kraft Gesetzes und somit zwangsweise Mitglieder in Jagdgenossenschaften sind, ist der Eigenjagdrevierinhaber im Vollbesitz aller Eigentümerbefugnisse. »Die Jagdpflicht führt nicht zum partiellen Verlust seiner Eigentümerbefugnisse an andere, sondern verlangt von ihm selbst die Entscheidung, der Jagdpflicht nachzukommen«, so Rechtsanwalt Dr. Sailer. Beim Eigenjagdbesitzer könne man nicht davon sprechen, dass er nicht gezwungen werde, Tiere zu töten oder an einer Tötung durch Dritte mitzuwirken, weil er die Rechtsmacht hierfür verloren habe.

Denn so hatte das Bundesverwaltungsgericht im Fall des Mitglieds einer Jagdgenossenschaft argumentiert: Der Jagdgenosse werde nicht gezwungen, durch eigene Entscheidung die Jagd auf seinem Boden freizugeben und dadurch in einen Gewissenskonflikt getrieben. Diese Entscheidung habe »vielmehr der Gesetzgeber getroffen, der ... ohne Verletzung des Eigentumsrechts das Jagdrecht vom Eigentum getrennt und auf die Jagdgenossenschaft übertragen hat.«(Rdnr.25)

Rechtsanwalt Dr. Sailer weist in seiner Verfassungsbeschwerde darauf hin, dass der Eigenjagdrevierinhaber die Rechtsmacht selbst besitze und daher selbst entscheiden und mitwirken müsse - indem er selbst auf die Jagd geht oder einen Jagdpächter für sich töten lässt. Aus diesem Grund sei ein frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den Eigenjagdbesitzer nicht anwendbar: Das Bundesverfassungsgericht hatte am 13.12.2006 über die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften entschieden, und nicht über den Antrag auf Ruhen der Jagd eines Eigenjagdbesitzers.


Darf eine Gewissensentscheidung deshalb nicht gelten, weil die Gefahr besteht, dass andere genauso entscheiden könnten?

Das Bundesverwaltungsgericht hatte argumentiert, dass die Rechte des Beschwerdeführers von vornherein in Beziehung zu den Rechten anderer, nämlich anderer Jagdberechtigter stünden, die »bei der Ausübung ihres Jagdrechts aufeinander angewiesen« seien, »weil sich das Wild naturgemäß nicht an die von Menschen festgelegten Grundstücksgrenzen hält , sodass die Jagd zwar in jedem Eigenjagdrevier selbständig ausgeübt« werde, »die Ziele des Bundesjagdgesetzes ... aber nur im Verbund mit den benachbarten Revieren gemeinschaftlich verwirklicht werden« könnten. (Rdnr.9)

Würde der Eigenjagdbesitzer aus Gewissensgründen von seiner Jagdpflicht befreit werden, könnten sich auch andere Grundstückseigentümer aus Gewissensgründen davon befreien lassen, mit der Folge, »dass die aus guten, ebenfalls verfassungsrechtlich legitimierten Gründen geregelte grundstücksübergreifende Eigentums- und Hegeordnung nicht mehr zu verwirklichen wäre«. (Rdnr.11)

Diese Erwägungen hätten mit einer ordnungsgemäßen verfassungsrechtlichen Bewältigung der vorliegenden Kollisionslage nichts mehr zu tun, so Rechtsanwalt Dr. Sailer in der Verfassungsbeschwerde: »Man kann sich nur schwerlich des Eindrucks erwehren, dass bei dieser Art von Abwägung im Schnelldurchgang unterschwellig der alte Verwaltungsgrundsatz "Wo kommen wir denn da hin?" eine Rolle gespielt hat. Wobei das Gericht auf halbem Weg stehen blieb und nicht fragte, wo wir wirklich hinkämen, wenn immer mehr und am Ende alle Revierinhaber aus Gewissensgründen auf die Jagd verzichten würden. Müsste man dann den Art. 4 des Grundgesetzes abschaffen oder die Jagd? Diese Zuspitzung zeigt, dass der Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts in die Irre führt, denn er würde in letzter Konsequenz zur (partiellen) Abschaffung des Grundrechts führen, um die Jagd zu schützen.«

Ist ein Konflikt mit dem Jagdgesetz gegeben?

Nein, denn in Art.6 Abs.4 des Bayerischen Jagdgesetzes ist eine Ausnahme von der Jagdpflicht sogar ausdrücklich vorgesehen. Voraussetzung ist, dass die Ziele des Art.1 Abs.2 BayJG durch ein Ruhen der Jagd nicht gefährdet werden.

Diese Ziele sind:

1. einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten;

2. die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern;

3. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden;

4. die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.

Nun sollte man meinen, dass diese Ziele aus dem Bayerischen Jagdgesetz nicht gefährdet sind, nur weil ein Grundstückseigentümer seine Flächen nicht bejagt - zumal auf den Flächen von Terra Nova die natürlichen Lebensgrundlagen für Wildtiere in den vergangenen Jahren durch das Biotop-Verbundsystem deutlich verbessert wurden. Falls auf benachbarten Grundstücken Wildschäden entstehen, werden diese ausgeglichen, wie es das Jagdgesetz vorsieht.

Dieser Sichtweise widerspricht das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Worten: »Die Klägerin meint, ein Ruhen der Jagd im Eigenjagdrevier für einen Zeitraum von 10 Jahren werde sich nur punktuell auswirken und das Gesamtsystem nicht in Frage stellen. Diese Annahme trifft nicht zu. Denn Gleiches müsste einer unbestimmten Vielzahl anderer Grundeigentümer eingeräumt werden, die sich auf eine ernsthafte Gewissensentscheidung für den Tierschutz berufen, sodass die vom Gesetzgeber mit dem Bundesjagdgesetz bezweckte übergreifende Ordnung in Gefahr geriete«. (S.28 d.Urt.)

Hier stellt sich erneut die Frage: Darf eine Gewissensentscheidung deshalb nicht gelten, weil die Gefahr besteht, dass andere genauso entscheiden könnten?

Jedenfalls weigerten sich die Gerichte aus diesem Grund zu prüfen, »ob der Eingriff in die Gewissensentscheidung des Beschwerdeführers nicht bereits dadurch vermeidbar wäre, dass man die einfachrechtlichen Vorschriften des bayerischen Jagdrechts anwendet und dem Antrag auf Jagdruhe gem. Art.6 Abs.4 BayJG stattgibt, weil die in Art.1 Abs.2 genannten Ziele dadurch nicht gefährdet werden«, so die Verfassungsbeschwerde.

Das heißt, man hätte im Falle des Klägers ganz einfach Art.6 Abs.4 des Bayerischen Jagdgesetzes anwenden können, der ein mögliches Ruhen der Jagd als Ausnahme von der Jagdpflicht ausdrücklich vorsieht. Doch die Gerichte hatten offenbar Angst davor, dass dann weitere Grundstücksbesitzer ein Ruhen der Jagd beantragen könnten - und dass durch diese Ausnahmen dann das Reviersystem gefährdet wäre.

Verfassungsrechtlich nicht haltbar

Dies lässt Dr. Sailer in der Verfassungsbeschwerde nicht gelten: »Selbst wenn die Gewissensbedenken der Beschwerdeführerin ansteckend wirken würden (was diese durchaus begrüßen würde) und eine Vielzahl anderer Eigenjagdrevierinhaber ebenfalls aus Gewissensgründen die Jagd aufgeben würden und dadurch das deutsche Reviersystem bundesweit oder jedenfalls regional nicht mehr aufrechtzuerhalten wäre, wäre dies kein verfassungsrechtlich haltbarer Einwand gegen das Grundrechtsanliegen der Beschwerdeführerin: Die Rechte von Jagdberechtigten sind nachrangig.«

Verfassungsrechtlich nicht haltbar sei es, wenn das Bundesverwaltungsgericht das Reviersystem mit dem Hinweis verteidigen will, dass bei dessen Gefährdung »die Rechte anderer« betroffen seien, da »die Jagdberechtigten bei der Ausübung ihres Jagdrechts aufeinander angewiesen« seien und »die Ziele des Bundesjagdgesetzes ... nur im Verbund mit den benachbarten Revieren gemeinschaftlich verwirklicht« werden könnten.

»Die Ausübung der Jagd ist kein originäres Grundrecht, sondern Ausfluss des Eigentumsrechts, das gesetzlich ausgestaltet ist (Art.14 Abs.1 GG)«, so Rechtsanwalt Dr. Sailer. Diese seien gegenüber dem vorbehaltlos gewährleisteten Grundrecht aus Artikel 4 Grundgesetz nachrangig. Die Gewissensentscheidung des Grundeigentümers wiegt also schwerer.

Eine schwangere Bache

Eine schwangere Bache

wurde im Nachbarrevier von Terra Nova angeschossen. Das schwer verletzte Tier lief noch mehrere hundert Meter und legte sich zum Sterben in eine Hecke. Dort wurde es von den tierfreundlichen Landwirten gefunden.

Kater Jonathan

Kater Jonathan

war eines Tages auf Terra Nova aufgetaucht. In seinem Körper steckten 10 Bleischrotkugeln. In der Tierarztpraxis wurde festgestellt, dass er durch das giftig Blei im Blut bereits eine hochgradige Entzündung hatte.

Bundesverwaltungsgericht 23.6.2010

Kein zehnjähriges Ruhen der Jagd aus Gewissensgründen
Richter: Besitzer von Jagdgrundstücken sind zum Waidwerk verpflichtet

Nürnberg (D-AH) - Eigentum verpflichtet, auch zum Töten: nämlich von Tieren, wenn es sich bei dem Besitz um ein ausgewiesenes Eigenjagdrevier handelt. Wer über ein solches Grundstück verfügt, ist laut deutschem Recht verpflichtet, für regelmäßige Jagden darauf zu sorgen. Vor dieser Pflicht kann sich ein Jagd-Unwilliger nicht einfach unter Berufung auf weltanschaulich-religiöse Gründe oder sein Gewissen freistellen lassen. Darauf hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht bestanden (Az. 3 B 89.09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte eine GmbH & Co. KG, deren Grundstücke ein Eigenjagdrevier bilden, bei den Behörden ein zehnjähriges Ruhen der Jagd auf ihren Besitztümern beantragt. Die Gesellschafter und Mitarbeiter der GmbH hielten es für mit ihrem Gewissen nicht vereinbar, Tiere zu töten oder zumindest an der Tötung durch Dritte mitzuwirken - nur weil sie Besitzer eines Jagdreviers seien. In diesem Zwang wider ihr Gewissen sahen sie sich in der freien Wahrnehmung ihrer unveräußerlichen Menschrechte beschränkt.

Dieser Argumentation wollten die Leipziger Richter nicht folgen. Zwar seien Eigentümer von Eigenjagdrevieren zur Ausübung der Jagd bzw. zur Übertragung des Jagdausübungsrechts etwa an Pächter ihrer Flächen verpflichtet. "Doch sie müssen die geforderte Jagd ja nicht höchstpersönlich ausführen. Und eine Mitwirkung am nicht gewollten Töten von Tieren entsteht ja nicht schon dadurch, dass die Jagd auf ihrem Grund und Boden vom Gesetzgeber forciert wird", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold.

Quelle: www.anwaltshotline.de, 03.09.2010

2006: Eigenjagdbesitzer kämpfen vor Gericht gegen Jagdzwang

Erster Gerichtsprozess dieser Art in Deutschland:
Besitzer eines Eigenjagdreviers fordern das Ruhen der Jagd auf ihrem Grund und Boden.
Doch was, wenn zwei von drei Berufsrichtern Jäger sind?

Die Landwirte von Gut TERRA NOVA - Gut Greußenheim stellten 2004 den Antrag auf Ruhen der Jagd auf ihrem Grundeigentum. Sie sind Urchristen und lehnen die Jagd aus Gewissensgründen ab. Für sie gilt das Gebot Du sollst nicht töten auch für die Tiere. Und so leben - wie viele der ersten Christen vor 2000 Jahren - auch die Urchristen von heute vegetarisch. Darüber hinaus wurden sie inzwischen zu Tierschützern von internationalem Ruf. Das Herzstück ihrer Aktivitäten zugunsten der Tiere entfaltet sich in der Umgebung von Würzburg: Landwirte taten sich zusammen, um ökologischen Landbau in der Form eines wirklich friedfertigen Landbaus zu betreiben - ohne Nutztierhaltung, ohne Schlachtung. Im Gegenteil: Soweit es ihnen möglich ist, nehmen sie Rinder und andere Tiere bei sich auf, um sie vor der Folter in den Massentierställen und in den Schlachthäusern einer barbarischen Fleischproduktion zu bewahren. In Zusammenarbeit mit einer Umweltstiftung wurden rings um den Hof dieser Landwirte umfangreiche landschaftskulturelle Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt, Feuchtbiotope angelegt, Bauminseln und kilometerlange Baumhecken gepflanzt. In dieser reich gegliederten Landschaft sind Freiräume und Rückzugsgebiete für Wildtiere entstanden. Diese Tiere sollen dort in einer friedlichen Einheit zwischen Mensch, Natur und Tieren leben dürfen.

Es war der erste Prozess dieser Art in Deutschland, und man durfte gespannt sein, wie das Bayerische Verwaltungsgericht in Würzburg darauf reagieren würde. Unabhängige Richter hatten am 7. Dezember 2006 der Frage nachzugehen, ob dem ethischen Anliegen der Kläger Rechnung zu tragen ist, die Besitzer eines Eigenjagdreviers sind und aus Gewissensgründen das Ruhen der Jagd auf ihrem Grund und Boden fordern.
Die Kläger betreten mit ihrem Anwalt den Gerichtssaal. Die Zuhörerbänke sind bis auf den letzten Platz besetzt. Die Fernsehkameras laufen, die Journalisten machen sich erste Notizen. Die Richterbank ist noch leer. Brodelnde Spannung. Der Anwalt zieht seine Robe an. Die TV-Journalisten beenden ihre Filmaufnahmen und das Gericht erscheint. Die Sitzung wird eröffnet.
Niemand weiß, dass der Anwalt der Kläger zuvor eine ebenso geheime wie sensationelle Information erhalten hatte: Der Vorsitzende Richter Schaefer ist Jäger.

Skandal: Der Vorsitzende Richter ist Jäger!

Das führt dazu, dass nicht der Vorsitzende, sondern der Anwalt die Verhandlung eröffnet. Er bittet darum, ihm vorweg eine Frage zu gestatten: »Ist einer der Richter Jäger?« Am Richtertisch macht sich Unwillen breit. Was den Anwalt dies wohl angehe, meint der Vorsitzende. Die Antwort kommt prompt: »Sehr viel, Herr Vorsitzender: Der zentrale Punkt dieses Rechtsstreits besteht in der ethischen Bewertung der Jagd. Wenn einer von Ihnen Jäger ist, hat er sich bereits gegen die Ethik der Kläger entschieden und kann deshalb hier nicht mehr als Richter amtieren. Wenn Sie mir die Antwort auf meine verständliche Frage verweigern, muss ich Sie ja schon allein deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.«

Der Mann am Richtertisch wird unsicher. Der Anwalt bittet um die Protokollierung seiner Frage. Der Richter weicht ihm aus und diktiert ins Protokoll: »Der Rechtsanwalt der Kläger fragt, ob das Gericht unbefangen sei.« - »Nein«, fährt ihm der Advokat dazwischen: »Ich habe gefragt, ob Sie Jäger sind!« Jetzt erregt sich einer der Beisitzer: »Wir machen hier kein Wortprotokoll, Herr Rechtsanwalt.« - »Doch Herr Richter, was ins Protokoll kommt, bestimme in diesem Fall ich, da ich einen formellen Ablehnungsantrag gestellt habe, der wörtlich aufgenommen werden muss, also bitte schreiben Sie!«

Der Vorsitzende fügt sich und übernimmt den Wortlaut des Anwalts. Die Luft im Gerichtssaal ist bleihaltig wie bei einer Treibjagd. Diesmal ist der Jäger in der Richterrobe der Getriebene. Das Gericht verlässt den Saal, um sich zu beraten. Nach kurzer Zeit erscheint es wieder und verkündet seinen Beschluss: Der Antrag, den Vorsitzenden für befangen zu erklären, wird als »rechtsmissbräuchlich« abgelehnt. Ein unwilliges Raunen erfasst die Zuschauerreihen. Eine verständliche und berechtigte Frage soll Rechtsmissbrauch sein?

Hier entlarvte sich ein Gericht. Aber der Vorsitzende weiß noch nicht, was ihm weiter bevorsteht. Der Anwalt fasst jetzt nach und sagt ihm nun auf den Kopf zu: »Ich weiß, dass Sie Jäger sind und lehne Sie nunmehr deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit ab.« Die Szene wird zum Tribunal - über einen Jäger in der Richterrobe. Das Gericht verlässt hektisch den Saal und kehrt nach fünf Minuten zurück, um einen neuen Beschluss zu verkünden: Auch dieser Antrag wird als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Nur mit Hilfe des Etiketts »Rechtsmissbrauch« war es möglich, einer inhaltlichen Entscheidung über die beiden Befangenheitsanträge auszuweichen.

Anwalt und Kläger verlassen den Gerichtssaal

Das war zu viel - auch für einen Anwalt, der schon vieles bei Gericht erlebt hatte. Er bat um Sitzungsunterbrechung, um sich mit seinen Mandanten zu beraten. Es hatte keinen Sinn mehr, vor diesem Gericht weiterzuverhandeln. Jetzt war klar, warum das Gericht den Klägern von vornherein vorgeschlagen hatte, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Man wollte den Fall so schnell wie möglich vom Tisch haben, doch die Kläger wollten ein ernsthaftes Verfahren, auf das sie sich sorgfältig vorbereitet hatten, eine mündliche Verhandlung wie sie die Prozessordnung vorschreibt, in der die Rechtsfragen offen und gründlich besprochen werden, um anschließend von einem ehrlichen Gericht beraten und entschieden zu werden. Doch damit war hier nicht mehr zu rechnen.

Die Richter warteten auf die Entscheidung der Kläger. Diese betreten erneut den Saal. Die Sitzung wird fortgesetzt. Der Anwalt erklärt: »Nach dem, was wir hier bisher erlebt haben, handelt es sich nicht mehr um eine ernsthafte Veranstaltung. Meine Mandanten und ich werden sich daran nicht weiter beteiligen.« Sprach's, packte seine Akten ein und verließ mit den Klägern den Ort, an dem der Rechtsstaat auf der Strecke blieb.

Die Richter konnten sich nun mit der Jagdbehörde ungeniert unterhalten und nach zwei Stunden das tun, was sie ohnehin vorhatten: die Klage abweisen.

Qualvoll verendetes Wildschwein vor dem Gerichtsgebäude

Während die Alibiveranstaltung im Gerichtssaal ihren Fortgang nahm, war vor dem Gerichtsgebäude ein totes Wildschwein zu besichtigen. Es war tags zuvor durch einen Bauchschuss verwundet worden und stundenlang mit Todesqualen herumgeirrt, bis es auf dem Grundstück der Kläger zur Ruhe kam und starb. Die Verletzung wurde dem Tier ausgerechnet in einem Revier zugefügt, das vom Leiter der Würzburger Jagdbehörde, Oswald Rumpel, betreut wird.

Der qualvolle Tod dieses Wildschweins demonstrierte einmal mehr die Grausamkeit der Jagd. Nur ein Drittel der Tiere stirbt sofort, während der Rest angeschossen und verstümmelt flüchtet und qualvoll stirbt. Dennoch machen die Jäger in ihren Fachzeitschriften kein Hehl daraus, dass sie einer wahrhaft lustvollen Leidenschaft nachgehen, wenn sie die Waffe auf die Tiere anlegen und abdrücken. Die so genannten Hegeziele erweisen sich als oberflächliche und längst überholte Verbrämung. Nicht selten geht es nur mehr um eine Art Selektivtötung besonders stattlicher Tiere zur Erlangung von Hirschgeweihen und ähnlichen Trophäen. Und oft geht es nur um die Abknallerei auf brutalen Treibjagden, bei denen die Tierpopulationen nicht reguliert werden, sondern deren Sozialstruktur zerstört und explosionsartiges Anwachsen von Tierpopulationen sogar noch gefördert wird.

Ruhen der Jagd wird abgelehnt -
Es stellt sich heraus: Zwei von drei Richtern sind Jäger!

Kein Wunder, dass sich der Vorsitzende Richter nicht fragen lassen wollte, ob er der Jägergilde angehört. Doch inzwischen wurde bekannt, dass es nicht nur um ihn ging. Es saß noch ein zweiter Jäger auf der Richterbank. Bei den drei Berufsrichtern, die in diesem Grundsatzverfahren entscheiden sollten, war die Mehrheit der Jäger im Beratungszimmer der Richter gesichert. Mit Waidmannsheil und Waidmannsdank wurde man sich schnell einig, mit aufmüpfigen Jagdgegnern kurzen Prozess zu machen.

Man wählte den juristisch einfachsten Fluchtweg, um das Rechtsanliegen der Kläger nicht ernsthaft prüfen zu müssen: Man sprach ihnen von vornherein das Recht ab, sich überhaupt auf ihre ethisch-religiösen Einwände gegen die Jagd berufen zu können. Und warum? Weil nicht jeder der Kläger persönlich Eigentümer der Grundstücksflächen ist, sondern weil sie sich zu einer rechtsfähigen Gesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG zusammengeschlossen haben. Eine solche Gesellschaft könne sich nicht auf weltanschauliche und ethische Gesichtspunkte berufen. Ein reichlich fadenscheiniges Argument, denn die Kläger haben sich eben im Rahmen ihrer gemeinsam weltanschaulich-religiösen Zielsetzung zusammengetan, um ein landwirtschaftliches Anwesen nach bestimmten ethischen Gesichtspunkten zu führen, zu denen vor allem die Ablehnung der Tötung von Tieren zählt.

Der Prozess wird weitergeführt - wenn nötig bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Zwei von drei Berufsrichtern waren Jäger und versuchten, das Anliegen der urchristlichen Jagdgegner mit einem Blattschuss zu erledigen. Der Schuss hinterließ einen Knall, der den Richtern vermutlich noch länger in den Ohren klingen wird. Die Öffentlichkeit wurde hellhörig. Im Inland und auch im Ausland. Der Prozess wird weitergeführt, wenn nötig bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der bereits im Jahr 1999 französischen Grundstückseigentümern bescheinigte, dass man aus Gewissensgründen gegen die Jagd sein kann. Es wird sich auch in Deutschland herumsprechen, wo höchste Gerichte zum wiederholten Male einem muslimischen Metzger bescheinigten, dass er unter Berufung auf seine Gewissensfreiheit Tiere schächten dürfe. Wenn das Grundgesetz einen Metzger schützt, der aus Glaubensgründen Tiere auf besonders grausame Weise töten will, dann schützt es erst recht einen Landwirt, der Tiere überhaupt nicht töten will.

Bundesverwaltungsgericht 23.6.2010

Kein zehnjähriges Ruhen der Jagd aus Gewissensgründen
Richter: Besitzer von Jagdgrundstücken sind zum Waidwerk verpflichtet

Nürnberg (D-AH) - Eigentum verpflichtet, auch zum Töten: nämlich von Tieren, wenn es sich bei dem Besitz um ein ausgewiesenes Eigenjagdrevier handelt. Wer über ein solches Grundstück verfügt, ist laut deutschem Recht verpflichtet, für regelmäßige Jagden darauf zu sorgen. Vor dieser Pflicht kann sich ein Jagd-Unwilliger nicht einfach unter Berufung auf weltanschaulich-religiöse Gründe oder sein Gewissen freistellen lassen. Darauf hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht bestanden (Az. 3 B 89.09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte eine GmbH & Co. KG, deren Grundstücke ein Eigenjagdrevier bilden, bei den Behörden ein zehnjähriges Ruhen der Jagd auf ihren Besitztümern beantragt. Die Gesellschafter und Mitarbeiter der GmbH hielten es für mit ihrem Gewissen nicht vereinbar, Tiere zu töten oder zumindest an der Tötung durch Dritte mitzuwirken - nur weil sie Besitzer eines Jagdreviers seien. In diesem Zwang wider ihr Gewissen sahen sie sich in der freien Wahrnehmung ihrer unveräußerlichen Menschrechte beschränkt.

Dieser Argumentation wollten die Leipziger Richter nicht folgen. Zwar seien Eigentümer von Eigenjagdrevieren zur Ausübung der Jagd bzw. zur Übertragung des Jagdausübungsrechts etwa an Pächter ihrer Flächen verpflichtet. "Doch sie müssen die geforderte Jagd ja nicht höchstpersönlich ausführen. Und eine Mitwirkung am nicht gewollten Töten von Tieren entsteht ja nicht schon dadurch, dass die Jagd auf ihrem Grund und Boden vom Gesetzgeber forciert wird", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold.

Quelle: www.anwaltshotline.de, 03.09.2010

Verfassungsbeschwerde

Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2010 wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Schön zusammengefasst ist die Sachlage gleich zu Beginn:

"Worum geht es?
Der Inhaber eines Jagdreviers will aus Gewissensgründen die Jagd ruhen lassen.
Die Gerichte halten ihm entgegen: Das darfst du nicht, denn andere Grundstückseigentümer könnten auf dieselbe Idee kommen und damit eine grundstücksübergreifende Jagd unmöglich machen. Jagdruhe komme nur "bei völliger Vernichtung eines Wildbestandes in Betracht", also, wenn es überhaupt kein Wild mehr gibt.
Ist das nur absurd oder ist es auch ein Verstoß gegen Art.4 des Grundgesetzes? Wird eine Gewissensentscheidung obsolet, weil die Gefahr besteht, dass sie überhand nimmt?
Und wenn solche Friedfertigkeit tatsächlich ansteckend wäre und niemand mehr Tiere töten wollte? Soll der Staat dann über die Gewissensentscheidung sämtlicher Bürger hinweggehen, nur um die Jagd aufrechtzuerhalten?"


Lesen Sie die Verfassungsbeschwerde im Original:
http://www.kanzlei-sailer.de/vb-terra-nova-ua-freistaat-bayern-ruhen-der-jagd-120810.pdf

Helfen Sie mit, damit sich auch Grundstückseigentümer, die über keine Geldmittel verfügen, einen rechtlichen Beistand in ihrem Verfahren auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft leisten können. Denn nur mit einem ausreichenden Spendenaufkommen können weitere Verwaltungsverfahren und, wenn nötig, auch weitere Gerichtsverfahren finanziell unterstützt werden.
Dieser Spendenaufruf richtet sich an alle Tierfreunde, die nicht über Grundstücke verfügen, aber mithelfen wollen, in Deutschland endlich die dringend benötigten Rückzugsgebiete für Wildtiere zu schaffen.

Spenden per Überweisung:
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BLZ: 430 609 67
Konto-Nr.: 600 863 950 0
Verwendungszweck: Zwangsbejagung ade

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