Bayern: Grundstücke in Frankenbrunn jagdfrei!

Bayern: Grundstücke schon seit April 2013 jagdfrei

In Bayern sind etliche Grundstücke bereits seit Beginn des Jagdjahres 2013/14 am 1.4.2013 jagdfrei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 30.1.2013 entschieden, dass auf dem Grundstück von Roland Dunkel in Frankenbrunn / Unterfranken vorläufig nicht mehr gejagt werden darf. Mit diesem Beschluss, den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausführlich begründete, hat der erkennende Senat Rechtsgeschichte geschrieben. Zum ersten Mal seit Bestehen des Bundesjagdgesetzes gelingt es einem ethischen Jagdgegner, sein der generellen Jagdpflicht unterliegendes Grundstück gegen den Willen der Behörden jagdfrei zu stellen.

Roland Dunkel engagiert sich seit vielen Jahren im Tierschutz. Ich möchte nicht, dass auf meinem Grundstück Tiere zu leiden haben. Alle 6 Sekunden stirbt in Deutschland ein Tier durch Jägerhand. Viele Tiere sind nicht sofort tot, sondern leiden furchtbare Qualen .

Der Tierschützer und Vegetarier stellte bereits am 7. Mai 2007 den Antrag auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft bei der unteren Jagdbehörde Bad Kissingen. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Sechs Jahre musste Roland Dunkel warten, bis der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sein Grundstück jagdfrei stellte. Seit 1. April 2013 darf auf seiner Wiese am Rande der Rhön nicht mehr gejagt werden. (BayVGH, Beschluss vom 30.01.2013 - 19 AE 12.2123) Damit war es zum ersten Mal seit Bestehen des Bundesjagdgesetzes einem ethischen Jagdgegner gelungen, sein der generellen Jagdpflicht unterliegendes Grundstück gegen den Willen der Behörden jagdfrei zu stellen!

Bericht im Bayerischen Fersehen, Magazin Quer

Das Bayerische Fernsehen berichtete am 14.2.2013 im Magazin Quer zum Thema "Keine Jagd auf meinem Grundstück".

Zum ersten Mal seit Bestehen des Bundesjagdgesetzes ist es ethischen Jagdgegnern gelungen, ihre der generellen Jagdpflicht unterliegendes Grundstück gegen den Willen der Behörden jagdfrei zu stellen.
Roland Dunkel und Ursula Becker wurden für das magazin Quer auf ihren Grundstücken interviewt und gefilmt.

Leider übernimmt die Sendung ungeprüft das ewige Jägerlatein (Wildschäden, Wildseuchen, Tollwut, Verkehrsunfälle etc.).

Es gibt wissenschaftliche Studien, die belegen, dass die Tollwut in Deutschland seit Jahren nicht mehr vorkommt, dass von Füchsen im Wald keine Fuchsbandwurmgefahr für den Menschen ausgeht und dass "Tierseuchen" wie die Schweinepest aus der industriellen Schweinemast entspringen und die Wildschweine nicht als Erstverursacher anzusehen sind. Dies bestätigte auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Aufgrund einer Stellungnahme der Bundesforschungsanstalt für Viruserkrankungen bei Tieren, wonach in Wildschweingebieten ohne KSP-Problematik kein erhöhtes Einschleppungsrisiko für Hausschweine bestehe, ist dieser zu dem Ergebnis gelangt, dass eine hohe Wildschweinpopulation nicht als Erstursache für den Ausbruch von Tierseuchen angesehen werden kann. Danach kann nach Auffassung des BayVGH nicht von einer automatischen seuchenrechtlichen Gefährdungslage aufgrund eines hohen Wildschweinbestandes ausgegangen werden (vgl. BayVGH, Beschluss v. 14.01.2005, W 6 S 04.1496).

Es gibt wissenschaftliche Langzeitstudien, die belegen, dass ein hoher Jagddruck die Vermehrung von Wildschweinen fördert und das "Wildschweinproblem" damit immer weiter verschärft.

All dies sind Fakten, die in der Öffentlichkeit einfach nicht zu Kenntnis genommen werden.

Lesen Sie dazu auch: Warum jagen Jäger wirklich?

Der lange Weg zum jagdfreien Grundstück

Ethischer Tierschützer kann Jagd auf seinem Grundstück nicht mit seinem Gewissen vereinbaren

Bereits am 07.05.2007 hatte Roland Dunkel aus Frankenbrunn den Antrag auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft bei der unteren Jagdbehörde gestellt. Als Tierschützer und Vegetarier kann er es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass Jäger sein Grundstück betreten und dort Tiere töten. Nachdem das Verwaltungsgericht Würzburg seine Klage am 14.11.2008 abgewiesen hatte, setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Oktober 2009 das Verfahren aus, bis das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache "Herrmann gegen Deutschland" vorliegt.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft verstößt gegen Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kam in seinem Urteil vom 26.06.2012 zu dem Ergebnis, dass die Einbindung in eine Jagdgenossenschaft für einen Grundeigentümer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, eine unverhältnismäßige Belastung seines Eigentums darstellt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Ethischer Jagdgegner hat Anspruch, dass die Jagd auf seinem Grundstück vorläufig nicht ausgeübt wird

Angesichts der "unzweifelhaften Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf den vorliegenden Fall" beschloss der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dass die Einbeziehung des Antragstellers in die Jagdgenossenschaft und die damit verbundene Bejagung seines Grundstückes grundrechts- und konventionswidrig sind und demzufolge ein Anordnungsanspruch besteht. Zur Begründung führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, dass der ethische Jagdgegner zur Abwendung wesentlicher Nachteile Anspruch auf Erlass einer vorläufigen Regelung hat, da von der Grundrechts- und Konventionswidrigkeit der Zwangsmitgliedschaft des Antragstellers in der Jagdgenossenschaft auszugehen ist.

Den Rechten des Antragstellers könne frühestens nach der gesetzlichen Neuregelung endgültig Rechnung getragen werden:
"Nachdem die gegenwärtige Legislaturperiode in weniger als einem Jahr endet, ist fraglich, ob die Absicht, noch in dieser Legislaturperiode eine Novellierung des Bundesjagdgesetzes zur Umsetzung. der Entscheidung "Herrmann" herbeizuführen ( ...) verwirklicht werden kann; im gegenteiligen Fall verfällt ein eingeleitetes Gesetzgebungsverfahren der parlamentarischen Diskontinuität", so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss. Eine Fortdauer der Grundrechtes- und Konventionsrechtsverletzung des Antragstellers über das Ende des ablaufenden Jagdjahres hinaus mit letztlich offenem Ende widerspräche der Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG.

Wegen der Schwierigkeit, während der Jagdausübung die Grenzen des Grundstücks des Antragstellers festzustellen und zu beachten, sind entsprechende Vorbeugungsmaßnahmen gestattet, beispielsweise eine Kennzeichnung des Grenzverlaufs.

Die Vorschriften über die Wildfolge, also die Verpflichtung der genossenschaftlichen Jagdausübung zur Nachsuche, zum Erlegen und zur Versorgung des krankgeschossenen Wilds, sind vorläufig anzuwenden.

Zur Verwirklichung von Allgemeininteressen dürfen die zuständigen Behörden Ausnahmen anordnen, z.B. die Jagdausübung zur Reduktion zu hoher Wildbestände. Im Falle einer Vollziehung dieser getroffenen Festlegungen, die durch keinerlei private Interessen (mit-)geprägt sind, würde der Antragsteller nicht in Grund- oder Konventionsrechten verletzt, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Grundstückseigentümer nicht zu Wildschadensersatz verpflichtet

Während der derzeitige Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts vorsieht, dass die ethischen Jagdgegner für Wildschäden bei den Nachbarn, die der Jagdgenossenschaft angehören, mithaften, kommt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu einem ganz anderen Ergebnis: Es bestehe kein Anlass, in die hiesige vorläufige Regelung Bedingungen aufzunehmen, unter denen der Antragsteller zu einer Entrichtung von Wildschadenersatz an die Jagdgenossenschaft oder an ihre Mitglieder verpflichtet ist. Es obliege dem Revierinhaber, die Auswirkungen zu bewältigen, die durch eine andere Wilddichte im Nachbarrevier ausgelöst werden.

Jagd in Deutschland ist in erster Linie Freizeitbeschäftigung von Privatpersonen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in seinem Urteil vom 26.06.2012 an frühere Entscheidungen angeknüpft: Bereits 1999 urteilte der Gerichtshof im Fall französischer Kläger, dass die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt ("Chassagnou u.a." - EGMR, Urteil vom 29.04.1999). Im Jahr 2007 kam der EGMR im Fall luxemburgischer Kläger zu dem gleichen Urteil ("Schneider" - EGMR, Urteil vom 10.07.2007).

Die Bundesregierung hatte ausgeführt, das Bundesjagdgesetz verfolge im Gegensatz zu den beiden Jagdsystemen, die der Gerichtshof in seinen Entscheidungen im Fall der französischen und luxemburgischen Kläger überprüft hat, ausschließlich Allgemeininteressen.
Unmissverständlich ist hierzu im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu lesen:

"Der Europäische Gerichtshof hat zwar eingeräumt, dass das Bundesjagdgesetz - im Unterschied zum geprüften französischen Jagdsystem - die Verfolgung der Interessen der Jäger nicht als Hauptziel anzusehen scheine und den privat die Jagd ausübenden Personen auch vorschreibt, zur Erreichung von Zielen des Allgemeininteresses beizutragen. Er hat jedoch diese Besonderheit des deutschen Jagdrechts im Ergebnis nicht für entscheidend erachtet und ist bei seiner Gesamtwürdigung ebenso zu einem Konventionsverstoß gelangt wie in seinen Entscheidungen "Chassagnou u. a." und "Schneider"; zuvor hat er darauf verwiesen, dass die Jagd in Deutschland in erster Linie von Privatpersonen als Freizeitbeschäftigung ausgeübt wird."

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof schreibt Rechtsgeschichte

"Mit seinem Beschluss vom 30.01.2013 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Rechtsgeschichte geschrieben", sagt Rechtsanwalt Dominik Storr, der Herrn Roland Dunkel vertritt. Es sei die erste Entscheidung eines deutschen Gerichts, die das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, nach dem die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, in deutsches Recht umsetzt. Diese Entscheidung werde ein Meilenstein für weitere Verfahren von Grundstückseigentümern in Deutschland sein, welche nicht länger hinnehmen wollen, dass Jäger auf ihrem Grund und Boden Tiere töten.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof schreibt Rechtsgeschichte

"Mit seinem Beschluss vom 30.01.2013 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Rechtsgeschichte geschrieben", sagt Rechtsanwalt Dominik Storr, der den Grundstückseigentümer vertritt. Es sei die erste Entscheidung eines deutschen Gerichts, die das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, nach dem die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, in deutsches Recht umsetzt. Diese Entscheidung werde ein Meilenstein für weitere Verfahren von Grundstückseigentümern in Deutschland sein, welche nicht länger hinnehmen wollen, dass Jäger auf ihrem Grund und Boden Tiere töten.

Deutliches Zeichen an den Gesetzgeber

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist aber auch ein deutlichen Zeichen an den Gesetzgeber, dass es juristisch nicht statthaft ist, den ethischen Jagdgegnern Geld abzuknöpfen (Wildschadensersatz, finanzielle Entschädigung an den Jäger etc.), nur weil diese von einem Menschenrecht und von einem Grundrecht Gebrauch machen wollen.

In einem weiteren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Eilverfahren einer Grundstückseigentümerin aus Würzburg (Bayern) kann mit einer gleichlautenden Entscheidung gerechnet werden. Diese Entscheidung wurde der Kanzlei Storr noch nicht zugestellt.

2009: Etappensieg in Bayern:

"Keine Jagd auf meinem Grundstück!"
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Berufungsverfahren werden ausgesetzt


Dürfen Jäger auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer jagen? Zwei unterfränkische Grundstückseigentümer wehrten sich dagegen vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg. Beide Klagen waren am 14. November 2008 abgewiesen worden. Der Skandal: Mindestens drei der fünf Richter waren Hobbyjäger. Ein Urteil "im Namen der Jäger" also?


Doch die Kläger ließen sich davon nicht einschüchtern und gingen in die
nächste Instanz. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nahm den Anspruch von den ethischen Jagdgegnern ernst und prüfte gewissenhaft. Und er kam im Oktober 2009 zu dem Ergebnis: Die Verfahren werden ausgesetzt, bis das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorliegt. Hier klagt ein deutscher Grundstückseigentümer gegen die Jagd auf seinem Grund und Boden, die er nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann. "Die Aussetzung des Verfahrens ist für uns als großer Erfolg zu werten , sagt einer der Kläger, Roland Dunkel vom Arbeitskreis für humanen Tierschutz und gegen Tierversuche e.V.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt nämlich in seinem Beschluss u.a. aus: "Gründe, die zu einer Entscheidung des Rechtstreites führen könnten, die nicht dem Ergebnis im Beschwerdeverfahren Az. 9300/07 entspricht, sind nicht ersichtlich."


Mit anderen Worten heißt das: Entscheidet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg demnächst zugunsten des unfreiwilligen Jagdgenossen, wie bereits in Frankreich und Luxemburg geschehen, dann werden die Kläger die Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gewinnen und den Jägern auf ihren Grundstücken künftig den Zutritt untersagen können.

Europäischer Gerichtshof entschied bereits im Fall von Frankreich und Luxemburg gegen die Zwangsbejagung von Grundstücken

Mit einer positiven Entscheidung in Straßburg darf stark gerechnet werden. Der Europäische Gerichtshof entschied bereits rechtsverbindlich für Frankreich und Luxemburg, dass Privatgrundstücke nicht gegen den Willen der Grundstückseigentümer bejagt werden dürfen.

Aussetzung der Verfahren ist ein großer Erfolg

"Die Aussetzung der Verfahren ist ein wichtiger Etappensieg", sagt der Rechtsanwalt der Kläger, Dominik Storr aus Neustadt am Main. "Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist das erste Gericht in Deutschland, das den Anspruch von ethischen Jagdgegnern auf Befreiung vom Jagdzwang ernst genommen und gewissenhaft geprüft hat", so der Rechtsanwalt.

Verfahren sind für Bayern richtungsweisend

Sollte das Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewonnen werden, so gewännen die Kläger auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, so dass für das gesamte Gebiet des Freistaates Bayern verbindlich feststehen würde, dass die ausnahmslose Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften gegen die Menschenrechte verstößt. Die Anwesenheit von Jägern auf dem eigenen Grundstück müsste dann nicht mehr aus gesetzlichen Gründen hingenommen werden.

Jägerlobby macht auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht Halt

Bezeichnend war, dass die Jägerlobby auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht Halt gemacht hat. Da wurden vom Deutschen Jagdschutzverband (DJV) Schreiben persönlich an die Richter adressiert; jagende Juristen überhäuften das Gericht mit selbst verfasster Literatur. Sogar das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz meldete sich zu Wort. Allesamt keine Prozessbeteiligten, die versuchten, das Gericht durch die Hintertür zu beeinflussen. Die Richter hielten jedoch dem Druck der Lodenmäntel Stand und fällten mit der Aussetzung des Verfahrens eine Entscheidung, die uns gespannt nach Straßburg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte blicken lässt.

2007: Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg

Nicht auf meinem Grundstück!

Nicht auf meinem Grundstück!

Zwangsjagdgenosse aus der Nähe von Bad Kissingen / Bayern stellte am 7. Mai 2007 den Antrag auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft, hilfsweise auf Ruhen der Jagd bei der unteren Jagdbehörde des Landratsamtes Bad Kissingen. Dieser Antrag wurde abgelehnt.

Lesen Sie den Erfahrungsbericht:
Musterklage vor Verwaltungsgericht 2007


Bericht: Prozess vor Verwaltungsgericht Würzburg

13.11.2008, 10:30 Uhr 12:00
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

5. Kammer
Vorsitzender Richter Ansgar Schaefer (Jäger)
Richter Elmar Gehrsitz, Berichtserstatter (Jäger)
Richter Demling
Andreas Oestmer (Jäger)
und ein weiterer ehrenamtliche Richter

Roland Dunkel aus dem Landkreis Bad Kissingen und Ursula Becker aus dem Landkreis Würzburg klagen dagegen, dass ihre Privatgrundstücke gegen ihren Willen von Jägern bejagt werden.

Die beiden Streitsachen werden gemeinsam verhandelt.

Für den Freistaat Bayern (Klagegegner) sind erschienen Oberregierungsrätin Frühwald und Hauptsekretär Donislreiter vom Landratsamt Bad Kissingen sowie Oberregierungsrat Kraus vom Landratsamt Würzburg.

Der Rechtsanwalt der Kläger, Dominik Storr, stellt die Anträge.

Die Landratsämter beantragen Klageabweisung.



Ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage

Rechtsanwalt Storr stellt gleich zu Anfang klar, dass es um zwei verschiedene Streitgegenstände geht:

- Rechtmäßigkeit der bundesrechtlichen Vorschriften über die Jagdgenossenschaften

- Rechtmäßigkeit der landesrechtlichen Vorschriften über die Jagdgenossenschaften


Richter Elmar Gehrsitz, Berichtserstatter des Gerichts, referiert die derzeitige Rechtslage:

Das Bundesjagdgesetz regelt die Schaffung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken und die Ausübung der Jagd durch die Jagdgenossenschaften.

Das Bayerische Landesjagdgesetz legt fest, dass die Jagdgenossenschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Die Jagdgenossenschaften verpachten die Flächen an Jäger, die dort die Jagd ausüben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14. 4. 2005 - 3 C 31. 04) liegen durch die zwangsweise Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft weder Verstöße gegen die negative Vereinigungsfreiheit, noch gegen die Gewissensfreiheit, noch gegen die Eigentumsfreiheit vor.

Doch zwischenzeitlich wurde die Rechtssprechung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10.7.2007 fortgeführt. Die Europäische Menschenrechtskonvention hat den Rang eines Bundesgesetzes und ist somit ein maßgebliches Auslegungskriterium.
Daraus ergibt sich das Problem: Wie ist die rechtliche Situation in Deutschland mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang zu bringen?

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied am 10.7.2007: Die Zwangsmitgliedschaft in den luxemburgischen Jagdgenossenschaften verstößt gegen die Menschenrechte, insbesondere gegen das Recht auf Eigentum, das Recht auf Gewissensfreiheit sowie das Recht auf die negative Vereinigungsfreiheit. Der Pachterlös sei kein Ausgleich für eine ethisch motivierte Ablehnung der Jagd.

Richter Gehrsitz nennt drei Möglichkeiten der Entscheidung, in denen sich der Prozess bewegt:

Aussetzung des Verfahrens und Vorlage beim Bundesverfassungsgericht.Die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte setzt sich durch.Die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte setzt sich nicht durch.
Berichterstatter Gehrsitz weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Würzburg sich 2006 schon einmal mit einem ähnlichen Fall befassen musste: Das Gut Terra Nova verlangte für seinen Eigenjagdbezirk (mehr als 75 ha Grundeigentum) das Ruhen der Jagd. Das Verwaltungsgericht Würzburg fällte damals ein Urteil gegen die Kläger, welche die Jagd auf ihren Grundstücken nicht dulden wollen.
Doch damals gab es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.12.2006 und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10.7.2007 noch nicht.
Außerdem handelte es sich bei der Klage von Gut Terra Nova um ein Eigenjagdrevier, während Roland Dunkel und Ursula Becker Eigentümer kleinerer Grundstücke und damit zwangsweise Mitglied in einer Jagdgenossenschaft sind.


Nach der Zusammenfassung der Rechtslage durch Richter Gehrsitz stellen die Kläger Ursula Becker und Roland Dunkel dar, warum sie gegen die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft sind:

Klägerin Ursula Beck
er beginnt ihre Stellungnahme mit einer Frage: "Wer von den Richtern ist Jäger?" Die Richter weisen diese Frage barsch zurück, das tue nichts zur Sache, außerdem dürfe sie keine Fragen zu den persönlichen Eigenschaften der Richter stellen.
Frau Becker erwidert: Wenn sie eine Klage gegen die Zigarettenindustrie führen würde, wollte sie auch nicht, dass ein Richter führendes Mitglied der Zigarettenindustrie ist.
"Ich bin zwangsrekrutiert als Jagdgenossin, damit auf meinem Grundstück das Hobby einer Minderheit ausgeübt werden kann."
Sie habe das Grundstück gekauft, um ein Biotop zu schaffen, ein Rückzugsgebiet für Tiere, weil außen herum nur eine Agrarwüste sei. "Ich sehe nicht ein, dass Menschen auf diesem Grundstück Tiere abknallen. Ich bin Vegetarierin und kann die Jagd aus ethischen Gründen nicht verantworten. Auf meinem Grundstück gebe ich jedoch indirekt die Tiere zum Abschuss frei dabei wollte ich ein Refugium für Tiere schaffen."
Sie fühle sich auf ihrem Grundstück nicht mehr wohl, seitdem sie wisse, dass hier Tiere von Jägern tot geschossen werden. "Ich habe Hunde, einer sieht aus wie ein Fuchs. Nun weiß man ja, das Jäger jedes Jahr Tausende Hunde schießen. Immer, wenn ich es auf meinem Grundstück rascheln höre, habe ich furchtbare Angst."
Auch das Grundstück wurde verändert: Die Büsche, die das Grundstück umgeben, werden an einer Stelle offenbar immer wieder frei gehalten, durch die Büsche wurde eine Art Rampe angelegt zum Reinlaufen auf das Grundstück.
"Die Jagd widerspricht meiner ethischen Einstellung. Ich kann es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren, auf meinem Grundstück Tiere zum Abschuss freizugeben."

Kläger Roland Dunkel berichtet, dass er sich seit Jahren im Tierschutz engagiert. Er hat sogar ein Buch geschrieben, in dem er seinen Lebensweg seit der Kindheit auf einem Bauernhof schildert und in dem er erklärt, warum er sich für Tiere einsetzt: Tiere haben ein Recht auf Leben.
"Ich möchte nicht, dass auf meinem Grundstück Tiere zu leiden haben. Tiere haben durch die Jagd sehr zu leiden. Alle 6 Sekunden stirbt in Deutschland ein Tier durch Jägerhand. Und viele Tiere sind nicht sofort tot, sondern leiden furchtbare Qualen."
Er fügt hinzu: "Man sagt ja oft: `Es sind ja nur Tiere . Doch was wäre, wenn es nicht um Tiere ginge, sondern um Menschen?"
In diesem Zusammenhang verweist er auf die Geschichte: "Wenn ich zur Zeit des Nationalsozialismus gesagt hätte: `Auf meinem Grundstück werden keine Juden verfolgt und getötet , wären nur sehr wenige Menschen hinter mir gestanden. Heute würden Sie mir Recht geben, wenn ich sage: `Nicht auf meinem Grundstück! ." Ebenso sei es mit Sklaverei oder den Hexenverbrennungen: "Würzburg war ja eine Hochburg der Hexenverfolgungen. Wenn ich damals gesagt hätte: `Nicht auf meinem Grundstück! , hätten mir nur wenige Recht gegeben. Heute würden mir wahrscheinlich die allermeisten Recht geben."
Der Tierschützer führt aus, dass es nicht um die Frage gehe: Was unterscheidet uns von Tieren? Die Frage sei vielmehr: Können sie leiden? Können sie Schmerzen empfinden? - "Ich beantworte diese Frage mit `Ja . Deswegen möchte ich nicht, das dieses Leiden auf meinem Grundstück passiert."
Seine Entscheidung habe auch etwas Religiöses: "Es ist immer etwas Religiöses, wenn man auf die innere Gewissensentscheidung hört. Es ist Menschen erlaubt, aus religiösen Gründen Tieren ohne Betäubung den Hals durchzuschneiden - man nennt dies Schächten. Ich möchte aus religiösen Gründen keine Tiere töten und auch nicht mitwirken, dass Tiere auf meinem Grundstück getötet werden. Und das soll nicht statthaft sein?"


Der Rechtsanwalt der beiden Kläger, Dominik Storr, erläutert, dass er einen Befangenheitsantrag gestellt hätte, weil mehrere der Richter Jäger sind. "Ich habe hier viele Artikel aus Jagdzeitschriften vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die Jägerlobby genau diese beiden Verfahren beobachtet." Ein unabhängiges Urteil sei deshalb nicht zu erwarten. Der Rechtsanwalt erzählt, dass er mit vielen Juristen, auch Richtern, über diesen Fall gesprochen habe, und alle hätten nicht verstehen können, dass über einen solchen Fall ausgerechnet Jäger entscheiden dürfen.
"Ich glaube nicht, dass Jäger in der Lage sind, die Gewissensentscheidungen der Kläger nachzuvollziehen. Ich glaube zudem nicht, dass Jagdausübungsberechtigte in der Lage sind, sich in die Kläger hineinzufühlen. Die Gewissensfreiheit, die hier zu beachten ist, ist nicht nur vorbehaltlos gewährleistet, sondern ist überdies ein Grundrecht, das als Teil der Glaubensfreiheit auf die in Art. 1 Abs.1 Grundgesetz garantierte Würde des Menschen bezogen ist, die als oberster Wert das ganze grundrechtliche Wertsystem beherrscht.
Der Rechtsanwalt kritisierte, dass es bei diesem Prozess um die Jagd keine Gewaltenteilung gebe: "Die Jäger sitzen in den Parlamenten und machen ihre eigenen Gesetze. Sie sitzen in den Behörden und überwachen ihr Tun selbst. Sie lehnen die Anträge von Tierfreunden, welche die Jagd auf ihren Grundstücken nicht dulden wollen selbst ab. Und Jäger sitzen darüber hinaus auch noch in den Gerichten und urteilen über ihre eigenen Fälle."

Rechtsanwalt Storr weist noch einmal darauf hin, dass es sich in diesem Prozess um zwei verschiedene Streitgegenstände handele: um Bundesrecht und um Landesrecht.
Ein Streitgegenstand sei neu und es wurde über ihn noch von keinem Gericht entschieden: nämlich ob das Landesrecht, Artikel 6 des Bayerischen Jagdgesetzes, mit der Menschenrechtskonvention in Einklang zu bringen ist.

Über die Frage, ob das Bundesjagdgesetz verfassungsgemäß sei, hatte das Bundesverfassungsgericht am 13.12.2006 entschieden.
Doch inzwischen gibt es das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10.7.2008, das die ausnahmslose Zwangsmitgliedschaft in den luxemburgischen Jagdvereinigungen für menschenrechtswidrig erklärt hat.
"Die Argumente, mit denen das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung begründet hatte, sind genau die gleichen, die das land Luxemburg beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vortrug. Doch diese hatten beim EGMR keinen Bestand. Auch das deutsche Reviersystem wird daher von dem Europäischen Gerichtshof für menschenrechtswidrig erklärt werden."
Und im Übrigen ginge es in diesem Prozess nicht um die Aufhebung des Reviersystems, sondern lediglich um eine Ausnahme von der Regel für ethische Tierschützer. Das Reviersystem sei doch nicht gefährdet, wenn bundesweit einige ethische Tierschützer aus der Jagdgenossenschaft austreten.

Rechtsanwalt Storr verweist darauf, dass ein Kollege mit seinem Fall seit längerem beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig sei, nachdem seine Klagen gegen die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft von den deutschen Gerichten abgelehnt wurden. Doch die Bundesrepublik Deutschland versuche, das Problem auszusitzen: Das zuständige Bundesministerium für Verbraucherschutz schickt seit Monaten nicht die angeforderte Stellungnahme an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Deutschland spiele auf Zeit.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sehe die Sache ganz einfach: In einer Demokratie gibt es Minderheitenschutz. Ethische Tierschützer müssen als Minderheit in der Gesellschaft eine Ausnahme erhalten. Die Argumente des Bundesverfassungsgerichts hätten vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine Chance.
Frankreich und Luxemburg haben nach den Urteilen aus Straßburg Ausnahmeregelungen in ihre Gesetzgebung aufnehmen müssen.

Rechtsanwalt Storr zitiert ferner den renommierten Richter Dr. Maierhöfer, der in einem Artikel in einer juristischen Fachzeitschrift schrieb, dass ein deutsches Gericht hinsichtlich des landesrechtlichen Streitgegenstandes das Verfahren aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen müsse. Der Bundesgesetzgeber schaffe mit seinen Vorschriften nur den Rahmen für die Pflichtmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften. Die Landesgesetzgeber sind diejenigen, die Möglichkeiten schaffen müssen, wie der Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse an der "Hege mit der Büchse" auf der einen und dem Eigentümerwunsch nach jagdrechtlicher Freistellung des Grundstückes auf der anderen Seite angemessen gelöst werden kann. Die jagdrechtliche Befriedung von einer dauerhaft wilddichten Umzäunung abhängig zu machen und damit dem öffentlichen Interesse unbedingten Vorrang einzuräumen, wird der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten Konfliktbewältigung, bei welcher der Gewissensentscheidung des Grundstückseigentümers Vorrang einzuräumen ist, unter keinen Umständen gerecht.

Die bayerische Landesjagdgesetzgebung stünde daher nicht im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention.. Der Landesjagdgesetzgeber hätte für ethische Tierschützer eine Ausnahme von der Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft machen müssen.

Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05) nicht die Föderalismusreform einbezogen habe. Seit der Föderalismusreform können die Bundesländer völlig selbständige Jagdgesetze erlassen. Ein Bundesland könnte somit das Reviersystem ganz abschaffen. Doch das Bundesverfassungsgericht begründete sein Urteil mit der Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Regelung. Dieses Argument sei wegen der Föderalismusreform absurd. Es sei offensichtlich, dass es sich beim Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13.12.2006 um eine jägerfreundliche Tendenzentscheidung handele.

Das Bundesverfassungsgericht argumentierte weiterhin, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von 1999 (im Fall von Frankreich) nicht auf die bundesdeutsche Gesetzgebung anwendbar sei, weil in Frankreich im Gegensatz zu Deutschland die Jagdgenossenschaften nicht flächendeckend galten und an die Grundeigentümer kein Pachterlös gezahlt wurde. Auch diesem Argument werde durch das Urteil des EGMR vom 10.7.2007 der rechtliche Boden entzogen. Denn auch das luxemburgische Jagdgesetz gelte flächendeckend und verfolge im Übrigen auch die gleichen gesetzgeberischen Ziele wie das Bundesjagdgesetz, nämlich die Hege des Wildes sowie eine grundstücksgrenzenübergreifende Eigentumsordnung.

Damit stünde fest, dass Art. 6 des Bayerischen Jagdgesetzes gegen das Bundesrecht "Europäische Menschenrechtskonvention" verstoße und daher gemäß Art. 31 Grundgesetz nichtig sei. Das Verfahren sei daher zwingend auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Rechtsanwalt Storr weist auch darauf hin, dass er von Seiten der Richter ein telefonisches Angebot erhalten habe, auf die mündliche Verhandlung zu verzichten: "Das macht man doch nur, wenn die Kammer sich schon einig ist."


Der Vorsitzende Richter Ansgar Schäfer erklärt daraufhin, dass die Entscheidung noch völlig offen sei. Es sei eine schwierige Entscheidung, daher habe er auch entschieden, dass das Gericht mit 5 Richtern entscheiden müsse.


Anschließend kommen die Vertreter des beklagten Freistaats Bayern zu Wort. Oberregierungsrat Kraus vom Landratsamt Würzburg sagt, das Bundesjagdgesetz und das Bayerische Landesjagdgesetz böten keine Möglichkeit für eine Ausnahme für ethische Tierschützer. "Ich habe keinen geringsten Zweifel daran, dass die Gesetze verfassungsgemäß sind und habe daher die Anträge abgelehnt."
Die Oberregierungsrätin des Landratsamts Bad Kissingen schließt sich dem an: Der Bescheid sei auf der gleichen gesetzlichen Grundlage getroffen worden.


Rechtanwalt Storr regt abschließend an, diesen Fall auszusetzen, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg über den dort anhängigen Fall entschieden habe und Rechtssicherheit bestünde.


Richter Ansgar Schäfer erklärt zum Schluss, das Gericht würde sich ausführlich über den Fall beraten und lasse sich nicht unter Druck setzen. Die Entscheidung würde daher erst am darauffolgenden Tag fallen.

Klageabweisung - Mindenstes 3 Richter sind Jäger

Die Klage wurde am 14. November 2008 abgewiesen.

Nach Medienberichten sind der Vorsitzende der 5. Kammer, Richter Ansgar Schäfer, der Berichterstatter, Richter Elmar Gehrsitz, sowie der ehrenamtliche Richter, Andreas Oestemer, Jäger.


0,4 % der Deutschen sind Jäger. Rein rechnerisch dürfte nur jeder 250. Richter Jäger sein. Bei diesem Prozess waren mindestens 3 von 5 Richtern Jäger.

Die Urteilsbegründung

Die Zeitung Main Post schrieb am 26.11.2008 über das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg:

Der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) hätte, so argumentieren die Verwaltungsrichter weiter, nicht die Gefahr erkannt, die von einer Jagdgegnerschaft ausgehe. "Würde jeder frei entscheiden können, würden die Erfolge der deutschen Klima- und Umweltpolitik, soweit sie auf funktionierende Waldökosysteme angewiesen ist, massiv beeinträchtigt."

Da stutzt doch der Leser: Wie bitte?! Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass durch Tierschützer und Jagdgegner, die ihre privaten Grundstücke nicht bejagen lassen wollen, die deutsche Klima- und Umweltpoltitik in Gefahr sei?
Wir haben uns die Mühe gemacht, für alle Interessierten Auszüge aus dem Urteil herauszugreifen - sozusagen ein "Best of" zusammenzustellen.
In der linken Spalte lesen Sie also besonders schöne Zitate aus der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Würzburg, in der rechten Spalte Kommentare, Illustrationen sowie den Versuch einer Übersetzung von der Juristensprache in allgemeinverständliche Worte.


Liebe Leserin, lieber Leser, wenn Sie meinen, dass der Inhalt der rechten Spalte einseitig ist (weil er einseitig aus Sicht der Tierschützer argumentiert), so möchten wir darauf hinweisen, dass die linke Spalte ebenfalls einseitig ist - da einseitig aus Sicht der Jäger (jagenden Richter) argumentiert wird.


Auszüge aus der Urteilsbegründung mit Kommentaren

Auszüge aus der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Würzburg Nr. W 5 K 07.1501 wegen Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft vom 13.11.2008:

Was heißt dies eigentlich auf deutsch? Mögliche Übersetzungen, Kommentare, Illustrationen

Seite 12:

"Durch 8 Abs. 1 und 5 sowie 9 BJagdG wird den Betroffenen nur ein inhaltlich klar umrissener, begrenzter Teil der Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, die das Grundeigentum einräumt. Es verbleibt dem Grundeigentümer auch nach Übergang des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaft eine Rechtsposition, die den Namen "Eigentum" noch verdient (BVerfG, a.a.O., m.w.N.; BVerwG, U.v. 14.04.2005 Nr. 3 C 31/04, NVwZ 06,92 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das System der gemeinschaftlichen Jagdausübung in seinen Grundzügen schon seit Mitte des 19. Jahrhunderts in Deutschland besteht und so das Grundeigentum jagdbarer Flächen seit Alters her prägt (BVerfG, B.v. 13.12.2006 Nr. 1 BvR 2084/05, a.a.O.). Die Regelungen über die gemeinschaftlichen Jagdbezirke und das Jagdausübungsrecht durch die Genossenschaften verfolgen legitime Ziele, sind erforderlich und beeinträchtigen die Eigentümerinteressen nicht unverhältnismäßig."

Aha, das bedeutet, dass ein Grundstückseigentümer seine eigene Souveränität bedenkenlos der übergeordneten Souveränität eines Jägers unterzuordnen hat.
"Das haben wir hier in Deutschland schon immer so gemacht" - dies ist das schlagende Argument überhaupt. Dieses Argument wurde und wird seit Jahrhunderten gerne verwendet, um die Freiheiten der Menschen erfolgreich zu beschneiden. Dieses Argument wurde aber auch gerne hergenommen, um die Enteignung oder gar Tötung von Sklaven, Indianern, Juden, Kommunisten und Hexen zu rechtfertigen. Vor nicht all zu langer Zeit hätte das Gericht vermutlich verlautbart: "Dabei ist zu berücksichtigen, dass das System der Judenverfolgung in seinen Grundzügen schon seit Mitte des 10. Jahrhunderts in Deutschland besteht und so die Gesellschaft seit Alters her prägt." Und während der Antike hätte es geheißen: "Dabei ist zu berücksichtigen, dass das System der Sklaverei in seinen Grundzügen schon seit dem Alten Ägypten besteht und die Gesellschaft seit Alters her prägt."


Was heißt der letzte Satz dieses Abschnittes eigentlich auf deutsch? Hier eine mögliche Übersetzung:
Wenn einem Grundstückseigentümer auf seinem eigenen Grund und Boden die Katze von Jägern erschossen wird, so ist dies im Sinne des Jagdschutzes erforderlich und beeinträchtigt die Eigentümerinteressen nicht unverhältnismäßig.
Wenn ein Grundstückseigentümer, der ein ethischer Tierschützer ist, zusehen muss, wie auf seinem eigenen Grund und Boden eine Treibjagd statt findet und Tiere verwundet und grausam getötet werden, so verfolgt dies legitime Ziele und beeinträchtigt die Eigentümerinteressen nicht unverhältnismäßig.
Wenn der Jäger den Grundstückseigentümer von dessen eigenem Grund und Boden vertreibt, weil er nicht in seiner Jagdausübung gestört werden möchte, so verfolgt dies legitime Ziele und beeinträchtigt die Eigentümerinteressen nicht unverhältnismäßig.

Seite 12/13:

"In 1 BJagdG wurden ausdrücklich die Belange des Tierschutzes berücksichtigt und eine Pflicht zur Hege gesetzlich begründet. Dabei wird Hege nicht nur als Instrument zur Vermeidung von Wildschäden gesehen, sondern durch die Hege soll möglichst jede Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung unterbunden werden (BVerfG, a.a.O., m.w.N.). Diese Gesetzeszwecke dienen den berechtigten Interessen Dritter und dem Gemeinwohl. Sie stehen auch nicht in Widerspruch zu dem Verfassungsauftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG). Ein dem Gedanken der Hege verpflichtetes Jagdrecht, das u.a. Abschussregelungen in einem Umfang vorschreibt, die dazu beitragen sollen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint ( 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG), dient im Gegenteil dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (BVerfG, a.a.O.).

Was heißt dies eigentlich auf deutsch? Hier eine mögliche Übersetzung:

Die Zwangsbejagung dient den Interessen der Hobbyjäger (0,4 % der Bevölkerung) und damit dem Gemeinwohl. Oder dient es wirklich dem Gemeinwohl, wenn jährlich 300.000 Hauskatzen und 40.000 Hunde von Jägern erschossen werden auch auf den privaten Grundstücken von Tierschützern? Dient es wirklich dem Gemeinwohl, wenn Jäger Tiere in Fallen fangen, in denen diese qualvoll verenden? Dient es wirklich dem Gemeinwohl, wenn Jäger jährlich über eine halbe Million Hasen schießen, obwohl diese seit Jahren auf der Liste der bedrohten Tierarten stehen und wegen der industriellen Landwirtschaft akut vom Aussterben bedroht sind? Dient es wirklich dem Gemeinwohl, wenn Jäger Wildschweine mästen, um sie hinterher zu erschießen, die Sozialstrukturen der Rotten zu zerstören und so dafür sorgen, dass sich die Wildschweine immer mehr vermehren? Dient es wirklich dem Gemeinwohl, wenn Jäger Fasane in Käfigen heranzüchten, um sie kurz vor Gesellschaftsjagden als bejagdbares Wild auszusetzen? Dient es wirklich dem Gemeinwohl, wenn ein hoher Jagddruck die Rehe von der Wiese in den Wald treibt, wo sie außer den Junganpflanzungen nichts zum Essen finden? Dient es wirklich dem Gemeinwohl, wenn die Jäger Waldwege sperren, damit kein Spaziergänger ihre jagdlichen Vergnügungen stört? Dient es wirklich dem Gemeinwohl, wenn Jäger Spaziergängern androhen, ihren Hund zu erschießen, wenn dieser nicht sofort an die Leine genommen wird? Dient es wirklich dem Gemeinwohl, wenn Jäger den ersten Bär, der nach 170 Jahren deutschen Boden betritt, erschießen? Dient es wirklich dem Gemeinwohl, wenn die Jäger jedes Jahr nach Schätzungen von Umweltverbänden 4.000 - 5.000 Tonnen hoch giftiges Blei in die Natur blasen? Werden so etwa die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt, wie es das Grundgesetz in Art. 20a vorsieht? Sieht so etwa aktiver Tier- und Artenschutz im Sinne des Staatsziels Tierschutz aus?

Zur Illustration:

"In 1 BJagdG wurden ausdrücklich die Belange des Tierschutzes berücksichtigt..."

"...und eine Pflicht zur Hege gesetzlich begründet."

"Dabei wird Hege nicht nur als Instrument zur Vermeidung von Wildschäden gesehen,..."

(Bild: 70 Tonnen Futtermittel am Hochsitz - Der Wildschweinexperte Norbert Happ sagt: "Die Wildschweinschwemme ist jägergemacht"...)

"...sondern durch die Hege soll möglichst jede Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung unterbunden werden..."

(Bild: Futter ohne Ende - Handschuh als Größenvergleich)

"Diese Gesetzeszwecke dienen den berechtigten Interessen Dritter und dem Gemeinwohl."

"Sie stehen auch nicht in Widerspruch zu dem Verfassungsauftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG)."

(Bild: Schussschneise / Wildschwein-Peppel-Revier)

"Ein dem Gedanken der Hege verpflichtetes Jagdrecht, das u.a. Abschussregelungen in einem Umfang vorschreibt, die dazu beitragen sollen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt...."

"...und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint ( 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG), dient im Gegenteil dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (BVerfG, a.a.O.)."

(Bild: Der Hase steht seit Jahren auf der Roten Liste der bedrohten Arten, dennoch werden Jahr für Jahr über eine halbe Million Hasen von Jägern erschossen.)

Seite 13:

"Die Eignung und Erforderlichkeit der gesetzgeberischen Vorgaben sind unzweifelhaft (BVerwG, a.a.O.). Soweit die Klägerin argumentiert, eine Populationsregelung durch Jagd sei nicht notwendig, die Tiere würden ihre Populationsdichte am besten selbst regeln, Überpopulationen seien gerade erst durch die Jagd verursacht, ist dem nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hatte vielmehr gute Gründe, der Selbstregulierung zu misstrauen (BVerwG, U.v. 14.4.2005 Nr. 3 C 31/04, NVwZ 06, 92)."

Kleiner Kommentar aus wissenschaftlicher Sicht:

Moderne Wissenschaftler, Ökologen und Biologen(,) weisen seit Jahren darauf hin, dass die Jagd für das ökologische Gleichgewicht keineswegs erforderlich ist - auch nicht in der so genannten Kulturlandschaft, die uns heute umgibt. Jagd ist nicht nur unnötig - sie führt überdies sogar zu einer Gefährdung von Tierbeständen und ihren Lebensräumen! Der renommierte Biologe Prof. Dr. Josef Reichholf, von der Zoologischen Staatssammlung München, der auch an beiden Münchner Universitäten lehrt, kommt zu dem Ergebnis, dass die Jagd nach dem "Artenfeind Nr. 1", der industriellen Landwirtschaft - der "Artenfeind Nr. 2" ist.

Mehr über die positiven Erfahrungen in unbejagten Gebieten

Seite 15/16

"Die Regelungen des Bundesjagdgesetzes belasten die Klägerin schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Die Einschränkungen ihrer Eigentümerbefugnisse stellen sich nicht als besonders gravierend dar und überwiegen daher nicht die mit der gesetzlichen Ausgestaltung von Jagd und Hege verfolgten Gemeinwohlbelange. Zudem sieht das Gesetz in den Mitwirkungsrechten der Klägerin in der Jagdgenossenschaft und in ihrem nach 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG nicht abdingbaren Teilhaberecht am Pachterlös einen angemessenen Ausgleich für die Beschränkung des Eigentums vor. Das Vorbringen der Klägerin, für sie seien diese Ansprüche wertlos, da sie mit ihrem Mitwirkungsrecht in der Jagdgenossenschaft nicht die Jagdausübung auf ihrem Grundstück verhindern könne und sie aus ethischen Gründen aus dem Jagdrecht keinen Gewinn ziehen wolle, geht fehl."

Was heißt dies eigentlich auf deutsch? Hier eine mögliche Übersetzung:

Ein Grundstückseigentümer wird nicht unverhältnismäßig belastet, wenn auf seinem eigenen Grund und Boden die Katze von Jägern erschossen wird.
Ein Grundstückseigentümer, der ein ethischer Tierschützer ist, wird nicht unverhältnismäßig belaste, wenn er zusehen muss, wie auf seinem eigenen Grund und Boden eine Treibjagd statt findet und Tiere verwundet und grausam getötet werden.
Ein Grundstückseigentümer wird nicht unverhältnismäßig belastet, wenn der Jäger den Grundstückseigentümer von dessen eigenem Grund und Boden vertreibt, weil er durch diesen in seiner Jagdausübung nicht gestört werden möchte.
Wenn der betroffene Grundstückseigentümer argumentiert, die Zahlung von Jagdpacht, die meist zum Bau von Wegen in der Feldflur verwendet wird, sei kein Ausgleich für die eben genannten Belastungen (außerdem wolle er auch gar kein Gewinn aus der zwangsweisen Bejagung seines Eigentums ziehen), so hat er Unrecht.

Seite 15/16:

"Ob die Rechte der Klägerin ein angemessener Ausgleich für die Beschränkungen ihres Eigentums sind, bedarf grundsätzlich einer objektiven Sicht. Die Jagdgenossenschaft ist gemäß 8 Abs. 5 BJagdG Inhaberin des Jagdausübungsrechts und daher gemäß 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zur Hege und damit zur Berücksichtigung der in 1 Abs. 2 BJagdG normierten, mit der Hege verbundenen Gesetzeszwecke verpflichtet, zu denen auch Naturschutz, Landschaftspflege und Tierschutz gehören. Das Mitwirkungsrecht in einer solchen Vereinigung ist auch für denjenigen, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, objektiv von Wert (BVerfG, a.a.O.)."

Was heißt dies eigentlich auf deutsch? Hier eine mögliche Übersetzung:

Wenn Jäger auf dem Grundstück von Tierschützern gegen deren Willen Tiere tot schießen und Fallen aufstellen, so ist dieses Tun der Hobbyjäger ein Beitrag zu Naturschutz, Landschaftspflege und Tierschutz und damit auch von objektiven Wert für den Zwangsbejagten, auch wenn er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt.

"Die Jagdgenossenschaft ist gemäß 8 Abs. 5 BJagdG Inhaberin des Jagdausübungsrechts und daher gemäß 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zur Hege und damit zur Berücksichtigung der in 1 Abs. 2 BJagdG normierten, mit der Hege verbundenen Gesetzeszwecke verpflichtet,
zu denen auch Naturschutz,..."

"... Landschaftspflege ..."

"... und Tierschutz gehören."

Seite 16:

"Die Klägerin ist nicht in ihrer durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Gewissensfreiheit verletzt. Dieses Grundrecht vermag daher schon deshalb nicht zur Verstärkung des Eigentumsschutzes zu führen (BVerfG, a.a.O.; BVerwG, a.a.O.). Schon die Schutzbereichsbeeinträchtigung ist hier zweifelhaft, jedenfalls nicht schwerwiegend. Die Klägerin wird nicht gezwungen, selbst an der Jagd teilzunehmen. Sie wird auch nicht gezwungen, durch eigene Entscheidungen die Jagd auf ihrem Boden frei zu geben und dadurch in einen Gewissenskonflikt getrieben. Diese Entscheidung hat vielmehr der Gesetzgeber getroffen, der, wie ausgeführt, ohne Verletzung des Eigentumsgrundrechts das Jagdrecht vom Eigentum getrennt und auf die Jagdgenossenschaft übertragen hat. Auch wenn man daraus nicht schließt, dass ihre Gewissensfreiheit überhaupt nicht berührt ist, wenn sie verhindern will, dass auf ihrem Grund und Boden gejagt wird, steht ihre Gewissensentscheidung jedenfalls von vorneherein in Beziehung zu den Rechten anderer (BVerfG, a.a.O.; BVerwG, a.a.O.)."

Was heißt dies eigentlich auf deutsch? Hier eine mögliche Übersetzung:

Wenn du Unrecht siehst, was staatlich legitimiert auf deinem eigenen Grundstück ausgeübt wird, so brauchst du dir keine Gewissensbisse zu machen. Du wirst ja nicht gezwungen, daran teilzunehmen. Du wirst nicht in einen Gewissenskonflikt getrieben, da du ja gar nicht entscheiden brauchst der Staat hat diese Entscheidung bereits für dich getroffen.
Somit mussten auch alle Deutschen, die untätig zugesehen haben, wie zur Zeit des Nationalsozialismus Menschen gequält und getötet wurden, sich keine Gewissensbisse machen, wenn sie untätig dabei zusahen, wie beispielsweise die Widerstandskämpfer der "Weißen Rose" verhaftet und geköpft wurden oder Andersgläubige und Regimegegner in Viehwaggons verladen und in Konzentrationslager gebracht wurden. Es entstand dadurch kein Gewissenskonflikt, da der Gesetzgeber diese Entscheidung bereits getroffen hatte.

Seite 17 mitte:

"Die Entlassung von Grundstücken aus der Jagdgenossenschaft würde nicht nur die vom Bundesjagdgesetz bezweckte, im Hinblick auf Art. 14 und 20a GG verfassungsgemäße Eigentumsordnung aufheben. Die von der Klägerin unter Berufung auf den Tierschutz beanspruchte Befugnis, anderen die Ausübung der Jagd auf ihrem Grundstück zu untersagen, würde sich darüber hinaus nicht in der Weigerung erschöpfen, ein staatliches Gebot oder Verbot zu beachten, sondern Auswirkungen auf die Ausübung von Rechten durch Dritte haben, die diesen nach dem Bundesjagdgesetz zustehen. Demgegenüber wiegt die Beeinträchtigung der Klägerin dadurch, dass sie die Ausübung der Jagd auf ihrem Grundstück hinnehmen muss, geringer, auch wenn sie sie subjektiv nicht unerheblich belasten mag. Die Klägerin wird nicht gezwungen, die Jagd auszuüben, sich an ihrer Ausübung aktiv zu beteiligen oder diese tätig zu unterstützen (BVerfG, a.a.O.; BVerwG, U.v. 14.04.2005 Nr. 3 C 31/04, NVwZ 06,92). Art. 4 GG gibt keinen Anspruch darauf, in den Rechtskreis anderer gebietend oder verbietend hineinzuregieren (BVerwG, a.a.O.)."

Was heißt dies eigentlich auf deutsch? Hier eine mögliche Übersetzung:

Wenn ein Grundstückseigentümer aus Gründen des Tierschutzes verbieten möchte, dass auf seinem eigenen Grund und Boden Tiere durch Hobbyjäger totgeschossen werden, so hat diese Weigerung Auswirkungen auf die Ausübung der Rechte der Jäger, Tiere schießen zu dürfen, was ihren nach dem Bundesjagdgesetz zusteht. Die Rechte der Jäger, Tiere als Hobby und Freizeitbeschäftigung schießen zu dürfen, wiegen schwerer als die Beeinträchtigung des Tierschützers, der hilflos zusehen muss, wie diese Tiere auf seinem Grundstück von Freizeitjägern erschossen werden.

Seite 19 unten:

"Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle sind in der deutschen Rechtsordnung aufgrund ihres Ranges in der Normenhierarchie kein unmittelbarer Prüfungsmaßstab (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG). Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, BVerfGE 111, 307, 316; 74, 358, 370; 82, 106, 120)."

An dieser Stelle ein kleiner juristischer Kommentar:

Genau, die Europäische Menschenrechtskonvention steht im Range eines Bundesgesetzes. Deshalb ist die Europäische Menschenrechtskonvention unmittelbarer Prüfungsmaßstab für die entsprechende Landesjagdgesetzgebung. Und da schon jedes Kind in der Schule lernt: "Bundesrecht bricht Landesrecht", bedeutete dies für den vorliegenden Fall, dass die Landesgesetzgebung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (bzw. die Urteile des EGMR) verstößt und daher die Klägerin in ihren Rechten verletzt weil sie keine Ausnahme vom Zwang der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft für ethische Tierschützer vorsieht.

Seite 20 unten:

"Das Grundgesetz will Völkerrechtstreue, aber nicht um den Preis der eigenen freiheitlichen Identität (vgl. di Fabio in Zimmermann, Deutschland und die internationale Gerichtsbarkeit, S. 207)."

Kleine Anmerkung:

Wie bitte? - Da verdreht das Gericht nun aber etwas. Es soll Ausdruck einer freiheitlichen Identität sein, wenn Jäger fremde Grundstücke mit Waffen betreten und dort gegen den Willen der Grundstückseigentümer Tiere tot schießen dürfen? Dies ist doch beileibe kein Ausdruck von Freiheit, sondern eher ein Ausdruck von ziemlicher Unfreiheit, wenn man nicht bestimmen kann, ob Jäger auf dem eigenen Grundstück Krieg spielen dürfen oder nicht.

Da laut Prof. Dr. Theodor Heuss, erster Präsident der Bundesrepublik Deutschland, die Jagd eine Nebenform menschlicher Geisteskrankheit ist, sollten Richter wirklich keine Jäger sein. Andernfalls kommen eben solche Urteile heraus.

Seite 21:

"Der EGMR sieht in seinem Urteil vom 10.7.2007 die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft nach luxemburgischem Recht als unverhältnismäßigen Eingriff in die Menschenrechte auf Eigentum (Art.1 EMRK) und auf Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK). Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich nach Meinung des EGMR aus der fehlenden tatsächlichen Möglichkeit des Grundstückseigentümers, eine Nichtausübung der Jagd auf seinem Grundstück zu erreichen, aus der Ungeeignetheit der Kompensation der Ausgleichszahlung (Pachterlös) bei einer ethisch motivierten Ablehnung der Jagd
und aus dem Fehlen des Nachweises einer Gefahr für das Gemeinwohl bei Herausnahme einzelner Flächen von Jagdgegnern aus dem genossenschaftlichen Jagdbezirk.

Das luxemburgische Jagdrecht, über dessen jagdgenossenschaftsrechtliche Vorgaben der EGMR zu befinden hatte, ist mit dem deutschen Jagdrecht nur beschränkt vergleichbar. Dies folgt schon aus dem örtlichen Geltungsbereich. Luxemburg ist ein Kleinstaat mit einer Grundfläche von 2586 qkm, die nicht einmal einem Hundertstel der bundesrepublikanischen Fläche (357114 qkm) entspricht."

Kleine Anmerkung:

Heißt das, dass in kleinen Staaten (Luxemburg) die Europäische Menschenrechtskonvention gilt und in großen Staaten (Deutschland) nicht gilt? Macht es für den Grundstückseigentümer wirklich einen Unterscheid, ob er ein Grundstück in Luxemburg oder in Deutschland hat?

Seite 21:

"Im Gegensatz zum luxemburgischen Jagdrecht betont das BJagdG die mit dem Jagdrecht verbundene Pflicht zur Hege ( 1 Abs. 1 Satz 2). Diese hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen ( 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, vermieden werden ( 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG). Die Pflicht zur Hege, die einen Kernbereich des deutschen Jagdrechts darstellt und insbesondere Natur-, Arten und Tierschutz sowie Eigentumsschutz Dritter garantiert, ist dem luxemburgischen Jagdrecht nicht geläufig."

Kleine Anmerkung:

Das ist schlichtweg gelogen, denn auch in Luxemburg ist das Jagdrecht mit der Hege verbunden. Die Hege trage auch dort zu dem ökologisch notwendigen Gleichgewicht von Wildtierbestand und Umwelt bei (vgl. http://www.fshcl.lu:80/cms/fshcl/index.php?idcat=3.) Für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte macht dies keinen Unterschied.

Seite 22 mitte:

"Das bundesdeutsche Jagdrecht steht unter der Prämisse "Wald vor Wild". Ein solcher Grundsatz ist dem luxemburgischen Recht nicht zu entnehmen. Die deutschen Waldgesetze gehen aber vom besonderen öffentlichen Interesse an der Erhaltung gesunder Wälder wegen deren überragender Bedeutung für den Naturhaushalt, das Klima, die Reinhaltung der Luft, den Wasserhaushalt, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung aus ( 1 Nr.1 BundeswaldG). Ein gesunder Wald setzt aber die konsequente Eindämmung überquellender Wildpopulationen voraus. Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung hat diese durch die Jagd zu erfolgen."

(Bild rechts: Wildschwein-Päppel-Revier bei Bittelbrunn, wo Prominente und Industrielle gerne jagen gehen)

Seite 23 unten Seite 24:

"Der EGMR hat zudem die Sozialpflichtigkeit des Eigentums außer Acht gelassen (Art. 14 Abs. 2 GG: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen). Der EGMR hat zu Unrecht die soziale Funktion des Eigentums untergewichtet. Diese Betrachtungsweise auf einen Flächenstaat wie Deutschland übertragen, würde bedeuten, dass das Interesse der Allgemeinheit an der dauerhaften Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes und die Hege vom Aussterben bedrohter Wildarten zurückstehen müssten hinter rein ichbezogenen Befindlichkeiten Einzelner. Zurücktreten müssten aber auch die grundrechtlich geschützten Interessen der das betroffene Grundstück umliegenden Grundeigentümer, die vor Wildschäden und Wildseuchen verschont bleiben wollen."

Dieser Absatz noch einmal im einzelnen:

"...Diese Betrachtungsweise auf einen Flächenstaat wie Deutschland übertragen, würde bedeuten, dass das Interesse der Allgemeinheit an der dauerhaften Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes...."

(Bild rechts: hinter einer Jägerhütte)

"....und die Hege vom Aussterben bedrohter Wildarten zurückstehen müssten hinter rein ichbezogenen Befindlichkeiten Einzelner." ...

(Bild: Der Hase steht seit Jahren auf der Roten Liste der bedrohten Arten, dennoch werden Jahr für Jahr über eine halbe Million Hasen von Jägern erschossen.)

"...Zurücktreten müssten aber auch die grundrechtlich geschützten Interessen der das betroffene Grundstück umliegenden Grundeigentümer, die vor Wildschäden und Wildseuchen verschont bleiben wollen."

Bild rechts: "Luderplatz" mit Kadavern zum Anlocken von Tieren vor Hochsitz, darunter oft auch Schlachtabfälle (eigentlich verboten) - Seuchengefahr pur!

Seite 24:

"Der EGMR lässt zudem völlig außer Acht, dass die Entscheidungen in der Jagdgenossenschaft der demokratischen Willensbildung entsprechen."

Anmerkung:

Was ist demokratisch daran, wenn ich als Grundstückseigentümer zwangsweise Mitglied in einer Jagdgenossenschaft werde, auch dann, wenn ich die Jagd aus ethischen Gründen ablehne? Was ist demokratisch daran, wenn ich als Grundstückseigentümer dulden muss, dass bewaffnete Jäger meinen privaten Grund und Boden betreten und darauf Tiere abschießen - und ich dies nicht verhindern kann, da ich keine Möglichkeit habe, aus der Jagdgenossenschaft auszutreten?

Seite 24:

"Die Annahme des EGMR, die Herausnahme Einzelner aus der Jagdgenossenschaft und die Herausnahme einzelner Grundstücke aus Jagdbezirken bringe das ökologische Gleichgewicht nicht in Gefahr, trifft für die bundesdeutschen Verhältnisse nicht zu. Der EGMR unterschätzt den Einfluss und die materielle Leistungsfähigkeit der gut organisierten Jagdgegner, die bereits über erhebliches Grundeigentum verfügen, wie verschiedene Gerichtsverfahren vor dem nur für den Regierungsbezirk Unterfranken zuständigen Verwaltungsgericht Würzburg gezeigt haben (VG Würzburg, a.a.O.). Jagdgegner verfügen hier über ganze Eigenjagdreviere. "Friedensreiche" und andere jagdfreie Zonen würden in kurzer Zeit den Waldschutz ebenso wie den Schutz dritter Grundstückseigentümer zerstören. In Luxemburg mag dies derzeit vielleicht noch anders sein. Der EGMR erkennt offenbar nicht die Gefahr, die von einer auf reine Individualinteressen ausgerichteten Jagdgegnerschaft ausgeht. Würde jeder Grundstückseigentümer über die Zugehörigkeit zur Jagdgenossenschaft frei entscheiden können und würde sein Grundstück, wenn er dies wünscht, jagdfrei gestellt, würden die Erfolge der deutschen Klima- und Umweltpolitik, soweit sie auf funktionierende Waldökosysteme angewiesen ist, massiv beeinträchtigt."

Kleine Anmerkung:

Das Verwaltungsgericht Würzburg (zur Erinnerung: mindestens 3 der 5 Richter sind Jäger) begründet sein Urteil also unter anderem damit, dass die "Erfolge der deutschen Klima- und Umweltpolitik" durch den Austritt von zwei unfreiwilligen Jagdgenossen mit insgesamt nur einem Hektar Land (!) "massiv beeinträchtigt" würden.

Die Furcht der Jäger vor den Tierschützern geht aus dem Urteil deutlich hervor. Dass die Richter in ihrer Urteilsbegründung das von der Jägerlobby frei erfundene Argument, "Jagd sei Klimaschutz", blind übernehmen und sogar über die Europäische Menschenrechtskonvention stellen, zeigt, wie befangen die 5. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg war. Natürlich sind die Richter - in diesem Fall sollte man besser von Jägern sprechen die Antwort schuldig geblieben, inwiefern die Austritte zweier Jagdgenossen mit nur einem Hektar Land (!)das Weltklima massiv beeinträchtigen können.

Das Verwaltungsgericht Würzburg bezeichnet den Wunsch, das eigene private Grundstück jagdfrei zu stellen, als "Gefahr", die von einer "auf reine Individualinteressen ausgerichteten Jagdgegnerschaft" ausgehe. Dabei sind genau diese Jagdgegner aus ethischen Gründen Tier- und Naturschützer. Sie legen auf ihren Grundstücken Biotope für Tiere und Natur an, pflanzen Bäume und Hecken. Sie pflegen damit also aktiven Natur- und Klimaschutz. Auch tragen sie allein aufgrund ihrer vegetarischen Ernährung aktiv zum Klimaschutz bei:
Die Enquete-Kommission, eine Untersuchungs-Kommission des Deutschen Bundestages zum Schutz der Erdatmosphäre, stellte bereits vor einigen Jahren fest: "Durch die Senkung des Fleischkonsums auf ein auch der Gesundheit förderliches Maß könnten ein Viertel oder mehr der klimarelevanten Emissionen vermieden werden. Der Übergang zu einer stärker pflanzlich orientierten Ernährung eröffnet somit das mit Abstand größte Einsparpotential (bis zu 100 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente) im Ernährungssystem. Darüber hinaus würden die volkswirtschaftlichen Folgekosten der ernährungsbedingten Krankheiten (25 Mrd. EUR/Jahr) erheblich reduziert. Bezogen auf die Klimabelastung ergibt sich bei der fleischhaltigen Komponente (z.B. Frikadelle) die 13fache Menge an CO2-Äquivalenten gegenüber der fleischlosen Komponente (z.B. Getreidebratling)."

Seite 25:

"Letztlich nimmt der EGMR zum vermeintlichen Schutz von ethisch begründeten Individualinteressen die Verletzung von Eigentumsrechten Dritter in Kauf. Durch die zu erwartende Zersplitterung der Jagdbezirke würde es zu Wildschäden, aber auch infolge Überpopulation zu Wildunfällen und damit zu Gefahren für Leib und Leben Dritter kommen. Deren Grundrechte blieben unberücksichtigt. Waldschutz, Natur- und Landschaftsschutz und damit zusammenhängend Klima- und Umweltschutz würden hinter ethisch motivierten Verweigerungshandlungen hintangestellt."

Kleine Anmerkung:

Wie bitte? Der Jagdgegner, der sein Grundstück nicht bejagen lassen will, soll dafür verantwortlich sein, dass es zu Wildunfällen kommt und damit zu "
Gefahren für Leib und Leben Dritter"?
Die Wahrheit ist genau andersherum: Die Beunruhigung des Wildes durch die pausenlose Jagd fördert die Gefahr von Verkehrsunfällen. Nicht zum ersten Male wird so eine Rotte Wildschweine auf die Autobahn getrieben.

Ein Beispiel aus der Presse:
Jäger trieben Wildschweine auf Autobahn

BAD AROLSEN (mm). Zu einer Geldstrafe von je 1800 Euro wurden zwei Jagdpächter aus Warburg vom Amtsgericht Bad Arolsen unter Amtsrichter Karl-Heinz Kalhöfer-Köchling verurteilt. Sie waren angeklagt wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.
Bei insgesamt drei Terminen versuchte das Gericht zu klären, was am 3. September vergangenen Jahres neben der Autobahn bei Wethen geschehen war, als eine Rotte Wildschweine auf der A 44 mehrere Verkehrsunfälle verursacht hatte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass eine Jagd in einem Maisfeld unmittelbar neben der Autobahn, die als Nachsuche mit rund 15 Jägern und mindestens einem Hund deklariert worden war, Auslöser dafür war, dass die Wildschweine auf die Autobahn gerieten. Dort stießen in beiden Fahrtrichtungen mehrere Sauen mit insgesamt sechs Fahrzeugen zusammen. Ein Wagen überschlug sich. Zum Glück blieb es bei Sachschaden und nur leichten Verletzungen. Am Abend des Vortages hatte einer der Jagdpächter eine Sau angeschossen. Obwohl die Jäger die Unfälle hätten bemerken müssen und außerdem durch eine Zeugin auf sie aufmerksam gemacht wurden, hätten sie sich nicht um das Geschehen auf der Autobahn gekümmert, lautete ein Vorwurf gestern. Der eine Angeklagte wurde als Jagdpächter verurteilt, der andere, weil er die Jäger eingewiesen habe. Beiden hätte klar sein müssen, so der Richter in seiner Urteilsbegründung, dass die Jagd mit so vielen Jägern direkt neben der Autobahn gefährlich sei. Außerdem sei dem Pächter der Wildwechsel der Wildschweine entlang der Autobahn bekannt gewesen.
Quelle: Waldeckische Landeszeitung / Frankenberger Zeitung, 4.9.2007 (Auszug)

Auch den letzten Satz möchten wir gerne noch einmal illustrieren:

"Waldschutz,..."

Bild: Promi-Jagdrevier Bittelbrunn - Bäume wurden für Schuss-Schneisen gefällt

"...Natur- und Landschaftsschutz..."


Bild rechts: So genannter "Luderplatz" mit Innereien von toten Tieren zum Anlocken vor dem Hochsitz

"und damit zusammenhängend Klima- und Umweltschutz würden hinter ethisch motivierten Verweigerungshandlungen hintangestellt."



Bild rechts: 5 Ladungen hochtoxisches Blei-Schrot kommen statistisch gesehen auf eine erlegte Ente. Der Rest wird in der Natur verteilt und vergiftet Gewässer, Böden und Grundwasser. Nach Schätzungen von Umweltverbänden werden durch die Jagd jährlich ca. 3. - 4.000 Tonnen Blei in die Natur freigesetzt. Blei ist ein Schwermetall und tötet Tiere nicht nur grausam, sondern es gelangt auch durch chemische Umwandlung in die Nährstoffkreisläufe der Natur und landet schließlich im Boden, Trinkwasser und Brotgetreide. Mehr als drei Millionen Tiere enden jährlich im Schrothagel der Jäger, darunter auch Hunderttausende von Wasservögeln. Aufgrund der großen Streuwirkung der Schrotkugeln werden Schätzungen zufolge bis zu 30 Prozent der Vögel nicht unmittelbar getötet, sondern krankgeschossen, was mit dem Staatsziel Tierschutz nicht vereinbar ist. Eine Untersuchung ergab, dass von 215 seit 1990 in Deutschland tot oder sterbend aufgefundenen Seeadlern 27 Prozent tödliche Bleiwerte aufwiesen.

Helfen Sie mit, damit sich auch Grundstückseigentümer, die über keine Geldmittel verfügen, einen rechtlichen Beistand in ihrem Verfahren auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft leisten können. Denn nur mit einem ausreichenden Spendenaufkommen können weitere Verwaltungsverfahren und, wenn nötig, auch weitere Gerichtsverfahren finanziell unterstützt werden.
Dieser Spendenaufruf richtet sich an alle Tierfreunde, die nicht über Grundstücke verfügen, aber mithelfen wollen, in Deutschland endlich die dringend benötigten Rückzugsgebiete für Wildtiere zu schaffen.

Spenden per Überweisung:
Wildtierschutz Deutschland e.V.

GLS Bank
BLZ: 430 609 67
Konto-Nr.: 600 863 950 0
Verwendungszweck: Zwangsbejagung ade

Wildtierschutz Deutschland e.V.
Lovis Kauertz (Vorsitzender)
Am Goldberg 5, 55435 Gau-Algesheim
T. 0177 7230086
e-mail: wildtierschutz@gmail.com
www.wildtierschutz-deutschland.de

Wildtierschutz Deutschland e.V. ist als gemeinnützig anerkannt und die Spende ist als Sonderausgabe steuerlich absetzbar.
> Bei Spenden bis 100 Euro gilt der Zahlungsbeleg Ihrer Bank als Spendenbescheinigung.
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